Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010, Az. 3 B 17.10:

    1. Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang mit der Rückforderung von Lastenausgleich den Erbenbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 1922 BGB). Rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber (§§ 2371 ff. BGB) erlangen keine Miterbenstellung, sondern sind als Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln.

    2. Miterben können jedenfalls dann als Gesamtschuldner im Sinne des bürgerlichen Rechts auf Rückzahlung des dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs in Anspruch genommen werden, wenn sie Schadenausgleichsleistung gemeinschaftlich erlangt haben. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners ist das Ermessen der Behörde nicht an eine Rangfolge gebunden.

  • BGH, Beschluss vom 02.12.2010, Az. IX ZB 184/09:

    1. Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse.

    2. Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/9zb184_09.pdf

  • BVerfG, Beschluss vom 23. 8. 2010 - 1 BvR 1632/10 (Fortführung der Rechtsprechung)

    Ein gewerblicher Erbenermittler wird nicht dadurch in seinen Grundrechten verletzt, dass er im Erbscheinsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zur Vertretung eines Beteiligten befugt ist.

    ... Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, BVERFGE Jahr 10 Seite 185/BVERFGE Jahr 10 Seite 197ff.; 75, BVERFGE Jahr 75 Seite 246/BVERFGE Jahr 75 Seite 264ff.; 97, BVERFGE Jahr 97 Seite 12/BVERFGE Jahr 97 Seite 26f.). Dies gilt auch für das Verfahren in Angelegenheiten der fG einschließlich des Erbscheinsverfahrens. Der Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts auch den Beruf des Erbenermittlers im Blick. So sollte die Formulierung des § RDG § 5 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) auch Erbenermittlern die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in erheblichem Umfang ermöglichen (vgl. BTDrucks 16/3655, S. 118; vgl. dazu Grunewald, ZEV 2008, S. ZEV Jahr 2008 Seite 257/ZEV Jahr 2008 Seite 258). Andererseits ist der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerade deshalb auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen beschränkt worden, damit die Frage nach der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren unabhängig davon vor allem nach dem Kriterium der Befähigung zum sach- und interessengerechten Prozessvortrag entschieden werden kann (vgl. BTDrucks 16/3655, S. 33).
    (FGPrax 2010, 293)

    Einmal editiert, zuletzt von meier986 (28. Dezember 2010 um 08:24) aus folgendem Grund: Redaktionell

  • BGH, Urteil vom 19.01.2011, Az. IV ZR 7/10:

    Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/4zr7_10.pdf

    Aus den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass der BGH auch eine Erbausschlagung eines Sozialleistungsbeziehers nicht für sittenwidrig hält. Ob eine solche Ausschlagung genehmigungsfähig ist, wenn sie von einem Betreuer erklärt wird, ist natürlich eine andere Frage.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 3 Wx 222/10:

    Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls verstorben (ohne dass weitere Abkömmlinge der Eltern vorhanden sind) und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte.

  • OLG München, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 31 Wx 53/10:

    1. Das Ehegattenerbrecht der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers erhöht sich um den pauschalen Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Korea und ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

    2. Die seit der Neufassung des koreanischen IPR im Jahr 2001 geltende Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts steht einer Rückverweisung auf das deutsche Recht nicht entgegen.

  • KG, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 1 W 45/10:

    1. Das Fiskuserbrecht des Staates gemäß dem ab 1962/1964 geltenden Recht der UdSSR ist als privates Erbrecht zu qualifizieren, hier Art.117 Abs.3 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken vom 08.12.1961 (GU) und Art.527 Abs.3, 552 Abs.1 Nr.2 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik vom 11.06.1964 (ZGB/RSFSR-1964).

    2. Die Regelung des Art.532 ZGB/RSFSR-1964, nach der ein Cousin nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, verstößt schon abstrakt nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public).

  • KG, Urteil vom 10.06.2010, Az. 16 U 8/10:

    1. Zur Berücksichtigung einer zur Sicherheit für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen einer ergänzungspflichtigen Schenkung (§§ 2325, 2329 BGB).

    2. Die Ausgleichspflicht des § 2057a BGB kann nur bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB von Bedeutung sein, nicht jedoch im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB, bei dem es an einem vorhandenen bzw. zur Befriedigung des Ergänzungsberechtigten ausreichenden Nachlass fehlt.

  • BGH, Beschluss vom 25.11.2010, Az. IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29:

    Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte.

  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 12 U 2235/09, ZEV 2011, 35:

    1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen.

    2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß § 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs.1 BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG).

    3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.

    4. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie – nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs.1 S.2 BGB) – fort.

    5. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen alleine – ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers – erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010, Az. 3 Wx 214/10, ZEV 2011, 45:

    1. Ungeachtet des Wortlauts des § 12c Abs.4 S.1 GBO entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Gestattung der Grundbucheinsicht nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger.

    2. Das Interesse, mit Blick auf eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben oder eventuelle Ansprüche gegen einen beschenkten Dritten festzustellen, ob der frühere Eigentümer das Grundstück aufgrund Kaufvertrags, Schenkungsvertrags oder eines gemischten „Kauf-Schenkungsvertrags“ übertragen hat, kann nicht mit dem Antrag auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis bzw. Abteilung I des Grundbuchs geltend gemacht werden.

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