OVG Bautzen vom 26.06.2015, 5 A 706/13.
Ohne amtlichen Leitsatz. Kernaussage:
Werden offene Abwasserbeiträge für die Grundstücke gemäß § 22 Absatz 4 SächsKAG verrentet, sind mit Bestandskraft der Verrentungsbescheide die hiermit festgesetzten Jahresleistungen anstelle der bis dahin einmaligen Abwasserbeiträge als wiederkehrende Leistungen i. S. v. § § 10 Absatz 1 Nr. 3 ZVG anzusehen.
Aus den Gründen:
Nach § 56 Satz 2 ZVG gebühren von dem Zuschlag an dem Ersteher die Nutzungen und er trägt die Lasten. Aus der Gegenüberstellung der Vorschriften des§ 52 Absatz 1 ZVG und des § 56 Satz 2 ZVG folgt, dass die Anordnung des Erlöschens der dinglichen Rechte in § 52 Absatz 1 Satz 2 ZVG die öffentliche Last insoweit nicht trifft, wie ein zu sichernder Abgabenanspruch zu einem Zeitpunkt nach dem Zuschlag entstanden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 1984, BVerwGE 70, 91, 94). Hier ist zwar auch der verrentete Abgabenanspruch insgesamt vor dem Zuschlag entstanden. Die Raten, die nach dem Zuschlag zu zahlen sind, sind aber wie später entstehende laufende Leistungen zu behandeln. § 22 Absatz 4 Satz 5 SächsKAG, wonach § 135 Absatz 3 Satz 4 BauGB entsprechend gilt, stellt die Jahresleistungen auf einen verrenteten Beitrag wiederkehrenden Leistungen i. S. d. § 10 Abs Nummer 3 ZVG gleich. Diese Vorschrift hat zum einen zur Folge, dass der dritte Rang der verrenteten Beitragsforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren auf die laufenden Beträge und die Rückstände der letzten zwei Jahre beschränkt wird. Zum anderen werden dadurch die Jahresleistungen der öffentlichen Last aber auch ansonsten wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt.
Der Wortlaut „stehen ... wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich“, ist zwar offen. Er kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass die Jahresleistungen nur im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, d. h. nur in Bezug auf ihre Rangklasse, wiederkehrenden Leistungen gleichstehen, ansonsten aber als einmalige Leistungen zu behandeln sind, als auch dahingehend, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren auch ansonsten, d. h. z. B. im Hinblick auf §§ 47 und 56 ZVG, wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gleichstehen, d. h. wie wiederkehrende Leistungen zu behandeln sind. Der aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund erkennbare Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Systematik des Zwangsversteigerungsrechts zwingen aber zu dem Schluss, dass letztere Auslegungsvariante zutrifft.
... Der Zweck, die Beleihungsmöglichkeit des Grundstücks zu erhöhen, kann nicht erreicht werden, wenn der verrentete Beitrag als einmalige Leistung behandelt wird, wie es an sich seiner Natur entspricht. Wie der Wortlaut des § 22 Absatz 4 Satz 1 SächsKAG verdeutlicht, betrifft die Verrentung nur die Art und Weise der Zahlung oder Entrichtung des Beitrags. Es handelt sich um eine Regelung der Fälligkeit; die Beitragsforderung selbst wird nicht umgewandelt oder ersetzt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Aufl. 2012, § 39 Rn. 8, § 26 Rn. 22; vgl. zu§ 135 Abs. 2 und 3 BauGB auch: Driehaus, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Januar 2014, § 135 Rn. 22; Ernst in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 135 Rn. 14 und 16; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 135 Rn.16).