Zweite Mitgliederversammlung nach Beschlussunfähigkeit der ersten

  • Guten Abend. Ich habe folgenden Fall bzw. folgende Frage:

    Ein Verein möchte eine Satzungsänderung durchführen. In der aktuell gültigen Satzung ist geregelt, dass die MGV nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sind. Weiter ist geregelt, dass nach einer beschlussunfähigen Versammlung binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen ist, die unabhängig von der Zahl ihrer Teilnehmer beschlussfähig ist.

    Der Vorstand hat also die erste Versammlung einberufen, bei der allerdings die 50 % - Grenze nicht erreicht wurde. Daraufhin hat er eine zweite Versammlung einberufen, die abgehalten wurde und in der die Satzungsänderung beschlossen wurde. In der Einladung zur ersten Versammlung ist angefügt: "wegen Beschlussfassung müssen 50 % der Mitglieder anwesend sein". Die zweite Versammlung wurde jedoch nicht binnen zwei Wochen, sondern später, einberufen.

    Nun meine Frage:

    Wurde die Satzungsänderung wirksam beschlossen oder bestehen Bedenken? :gruebel: Welche Vorgaben bestehen allgemein für die Einberufung/Wirksamkeit einer zweiten Versammlung nach vorheriger Beschlussunfähigkeit der ersten? Ich habe leider keine passende Literartur zur Hand.

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

  • Hier wurde die in der Satzung festgelegte Einberufungsfrist für die Wiederholungsversammlung nicht eingehalten. Für das Vereinsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verstoss gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss nichtig macht, so dass dieser nicht vollzogen werden kann.
    Die Wiederholungsversammlung war binnen zwei Wochen einzuberufen, der Wortlaut der Satzung lässt keine andere Auslegung zu.

    Ein wirksamer Beschluss kann daher m.E. nicht gefasst worden sein.
    Die Formvorschriften (hier: Einladung zur Wiederholungsversammlung binnen zwei Wochen) sind zwingend einzuhalten.

    Hier findet sich etwas: OLG Köln, Urteil v. 24.11.2008, Az.: 2 Wx 43/08

  • Mal als Idee: war denn die zweite Versammlung beschlussfähig - sprich waren dann über 50 % da?
    Wenn diese Versammlung ansonsten ordnungsgemäß einberufen war, müsste man nicht unbedingt von einer Ersatzversammlung ausgehen sondern von einer weiteren MV, die wirksam beschließen konnte.
    Oder?

  • Besteht hier nicht schon ein Widerspruch innerhalb der Satzung? Wenn ich das richtig verstanden habe:

    --> Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mitgliederanwesenheit von mindestens 50 %.
    --> Die zweite MV soll unabhängig von der Anwesenheitszahl beschlussfähig sein.

    Das passt wohl nicht. Sollte dem so sein, könnten auf der 2. MV grundsätzlich keine Satzungsänderungen beschlossen werden.

    Bei der Mindestanwesenheit handelt es sich um die hier schon mehrfach angesprochene Regelung der Selbstblockierung, wenn diese hohe Hürde in den MV nicht genommen werden kann.
    Am besten ist die Bestimmung, nach der grundsätzlich jede MV unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Das wird heutzutage in aller Regel auch so festgelegt.

  • Einen Widerspruch sehe ich hier nicht. Die Satzung besagt eindeutig, dass die Versammlung beschlussfähig ist, wenn 50% aller Mitglieder anwesend sind. Nach einer beschlussunfähigen Versammlung ist eine zweite einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

    Der Sachverhalt gibt nicht her, dass die Satzung eine Bestimmung enthalten soll, wonach es zu ihrer Änderung einer Mitgliederanwesenheit von mindestens 50% bedarf. Dieser Hinweis befindet sich wohl nur in der Einladung und kann auch so gedeutet werden, dass die (1.) Versammlung eben nicht beschlussfähig ist, wenn nicht mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind.

    Dann könnte nie eine Satzungsänderung ohne Erreichung der 51%-Grenze erfolgen.

  • Dann hoffe ich mal, dass die Satzung das Ganze in der Tat so allgemein formuliert und keine Bestimmung explizit für Satzungsänderungen enthalten ist. Gerade ältere Satzungen haben so manche Überraschung parat.

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