Hallo,
so kurz vorm Wochenende noch `ne blöde Frage:
Wovon berechne ich einen Zuschlag nach § 3 InsVV:
a) nur von der Staffelvergütung nach § 2 InsVV
b) oder auch von der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.
In meinem Fall hat der IV die Staffelvergütung nach § 2 InsVV und die Vergütung für die Verwertung von Massegegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet waren, gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zusammengerechnet und auf der Grundlage dieser "Gesamtvergütung" die Zuschläge errechnet. Richtig??
Zuschlag nach § 3 InsVV: Welche Berechnungsgrundlage?
-
-
Das Prinzip ist so:
§ 1 wird die Berechnungsgrundlage errechnet
§ 2 wird aus dieser Berechnungsgrundlage die Staffel-/Regelvergütung errechnet
§ 3 werden auf die Regelvergütung ggf. Ab- oder Zuschläge berechnet.So wie es verstanden habe, hat der Verwalter richtig gerechnet.
-
Ok, nach mehrfachem Lesen der §§ bin ich auch zu dem Schluss gekommen, dass die Berechnung des IV richtig ist. Danke für die schnelle Antwort. Und ein schönes WE.
-
1. (Staffelsatz+Sondervergütung)*Zu-/Abschlag
siehe: IX ZB 249/04
Es gibt allerdings Software, die dies falsch umsetzt, nämlich
2. Staffelsatz*Z/A + Sondervergütung
bzw. Software, bei der man anklicken kann, ob man Methode 1 oder 2 anwenden will....
auch hier gilt die Weisheit der 3. Grundschulklasse: Punktrechnung vor Strichrechnung... -
Kann man drüber streiten. Es gilt doch der Grundsatz, dass § 1 II Nr. 1 InsVV dafür da ist, dass der Masse etwas aus den Feststellungbeiträgen verbleibt. Insofern stellen nach einer Meinung die 2 % den abslouten Höchsbetrag dar. Ist auch irgendwie logisch. Wenn man sich vorstellt, dass z.B. 100 % Zuschlag bewilligt werden, dann würde die Masse draufzahlen...
-
..das habe ich auch schon festgestellt, aber wenn es der BGH so meint..
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!