Hallo,
ich weiß, dass das Thema bereits ab und zu dirkutiert wurde...
Aber mal im Klartext: Wann verjähren die Forderungen der Staatskasse bzw. wie lange ist eine Wiedereinziehung der aus der Staatskasse verauslagten Betreuervergütung möglich?
Meines Erachtens gilt:
Nach den §§ 1908 i Abs.1, 1835 Abs. 4, 1836c BGB kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe des § 1 VBVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat und erlöschen erst in 3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Zahlungen erbracht hat (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
Das bedeutet noch eigentlich, dass nur noch die Wiedereinziehung der verauslagten Vergütungen ab 01.01.2007 angeordnet werden darf, da die vorherigen verjährt sind oder nicht?
Wie handhabt Ihr das in der Praxis? Oder sagt Ihr: Hier gilt das "alte Recht", da gab`s die 3 Jahre noch nicht, sondern die 10?
Vielen Dank...