Fälligkeit und Verzinsung einer Eigentümergrundschuld nach Teilungsversteigerung

  • hallo,
    ich habe eine für mich unklare sache auf dem tisch.
    in einer teilungsversteigerung blieb eine eigentümergrundschuld (entstanden durch verzicht einer bausparkasse nach tilgung der schuld)
    bestehen. als eigentümergrundschuld war sie bis zum zuschlag nicht verzinslich. beginnt nach dem zuschlag wegen der neuen eigentümer wieder eine zinspflicht? wenn, in welcher höhe? gilt gesetzlicher zinssatz, oder der zinssatz, der früher zwischen der bausparkasse und den alteigentümern vereinbart und eingetragen war?
    wann ist nach dem zuschlag das kapital der grundschuld zur zahlung fällig? muss sie gekündigt werden, oder können die neuen eigentümer schnell zahlen, und die löschung von den alten eigentümern verlangen? wenn, dann mit welchen fristen?
    könnte eventuell einer von den 2 alten miteigentümern aus dem inneverhältnis den anderen zur mitwirkung bei fälligkeit, zahlung und löschung bringen?

    mir ist klar, dass meine fragen nicht das zv-recht direkt betreffen, sondern erst in der folge anfallen, doch ich würde gerne hierüber bescheid wissen und hoffe, dass mir jemand antworten kann, deshalb
    danke ich schon jetzt für hilfreiche antworten

  • Ich beantworte dir mal nur die erste Frage, denn ich denke, der Rest geht arg in Richtung Rechtsberatung. Nach Zuschlag ist es keine Eigentümergrundschuld mehr, sondern wieder ein Fremdrecht. Es fallen wieder Zinsen an.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich denke die Frage kann man schon beantworten.
    Wenn der Ersteher die Grundschuld als bestehenbleibendes Recht übernommen hat muss er das volle Kapital mit den hohen eingetragenen dinglichen Zinsen (12 bis 18%) ab Zuschlag an den Eigentümer bezahlen.
    Wenn es eine alte GS (vor dem Aug. 08) ist ist die ja sofort fällig und der Ersteher kann demzufolge auch ohne Kündigung sofort zahlen.
    Was da mal mit der Bausparkasase vereinbart war ist völlig irrelevant da dei GS ja nicht akzessorisch ist.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • hallo anett und claudia,
    zunächst danke ich euch für die schnelle info.
    wie schon dargestellt waren vor der versteigerung 2 miteigentümer vorhanden. einer von ihnen ist nicht kooperativ und wird gerne für längere zeit die hohen grundschuldzinsen in anspruch nehmen.
    die ersteher können wohl nur an beide zerstrittenen voreigentümer gemeinsam zahlen, da sie nicht wissen, welche anteile denen im innenverhältnis zustehen. können sie deshalb einfach an beide jeweils die hälfte zahlen, und kann die zahlug zurückgewiesen werden.
    ist es ratsam, in so einem fall zu hinterlegen? muss vor der hinterlegung den grundschuldberechtigten eine frist gesetzt werden?
    für weitere antworten wäre ich sehr dankbar. ich habe mit hinterlegung bisher nichts zu tun gehabt.

  • Sie sollten die mLeistung anbieten und wenn nicht klar ist an wen genau wieviel gezahlt werden muss, dann würde ich das Geld hinterlegen. Vorher hast du keinen HL-Grund.

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