Am besten mal dumm fragen:
Dass bei der Geltendmachung der Verfahrenskosten die BerH-Gebühr zu 1/2 anzurechnen ist, dürfte außer Zweifel stehen.
In meinem Beritt berufen sich die Vertreter der Landeskasse auf eine Entscheidung des LG Berlin aus 1987, in der gesagt wurde, dass zudem auch die anteilige Auslagenpauschale anzurechnen ist. So wird das schon jahrelang praktiziert. Ob diese Entscheidung noch aktuell ist, lasse ich jetzt mal offen.
Wird noch irgendwo in gleicher Weise verfahren?
Falls das schon mal durchgekaut wurde, ich habe den etwaigen Fred nicht gefunden.
Anrechnung BerH-Gebühr + AP?
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13 -
1. November 2010 um 13:34 -
Geschlossen
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Bei uns wird das so nicht gehandhabt. Auf Grund welcher Rechtsgrundlage soll denn auch die hälftige Auslagenpauschale angerechnet werden?? In Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2053 VV RVG steht nur, dass die hälfte Gebühr anzurechnen ist.
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Bei uns wird das so nicht gehandhabt. Auf Grund welcher Rechtsgrundlage soll denn auch die hälftige Auslagenpauschale angerechnet werden?? In Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2053 VV RVG steht nur, dass die hälfte Gebühr anzurechnen ist.
Genau das ist das verständliche und allenthalben auch zu hörende Gegenargument. Die alleinige Grundlage im hiesigen Beritt scheint die genannte Entscheidung zu sein. Ich stelle sie hier mal rein:OS
Die bei der Beratungshilfe vorzunehmende Anrechnung der Tätigkeitsgebühr im Falle des Einmündens in ein Verfahren erstreckt sich auch auf die anteilige Postgebührenpauschale.
OS (JurBüro)
Die in § 132 II 2 BRAGO angeordnete Anrechnung der Tätigkeitsgebühr zur Hälfte erstreckt sich auch auf die hierauf anteilig anfallende Postgebührenpauschale in Höhe von (nach altem Recht) 6 DM.
LG Berlin, Beschl. v. 01.10.1987 - 82 AR 275/87
JurBüro 1987, 1869 = VersR 1988, 727 = juris (KORE 528048814) -
Nachdem ich heute erfahren habe, dass meine LK-Vertreter ihre Meinung geändert haben und nunmehr getreu dem Gesetzeswortlaut auch nur noch die halbe Gebühr anrechnen, ist dieser Fred erledigt.
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