GSBrief Antragsteller Eigentümer, sehe ich das so richtig?

  • Hallo,

    könnt ihr mich bestätigen oder sehe ich das falsch?

    Also es geht um einen Brief einer Gesamtgrundschuld (Wohnungsgrundbuch und Teileigentumsgrundbuch = gleicher Eigentümer).
    Der Eigentümer beantragt Aufgebot.

    1.) ich denke dass er das kann, da er die Löschungsbewilligung der Bank vorgelegt hat, zwar nur als Kopie aber die sollte reichen
    2.) die Commerzbank ist im Wege der Aufnahme durch Verschmelzung § 2 Nr. 1 UmwG Rechtsnachfolger der Dresdner Bank, das wird von der Bank in der Löschungsbewilligung (nur Kopie) bestätigt, das reicht mir doch als Nachweis noch nicht, oder?
    3.) der Antragsteller hat angegeben, dass es um das Recht in Abt. III lfd. Nr. 1 geht, jedoch geht es um die laufende Nr. 6 (er hat eine Kopie des Grundbuches beigefügt aus dem ich das entnehmen kann), er muss seinen Antrag also dahingehnd berichtigen, oder?
    4.) außerdem hat er keine Zinsen, ... angegeben, die das Recht näher bezeichnen, aber das muss er auch nicht, ABt. und lfd. Nr und Grundbuchblatt reicht doch
    5.) und er muss die Kosten zahlen, obwohl die Bank den Brief verschlampt hat, aber er hat halt den Antrag gestellt

    Habe ich etwas vergessen oder widersprecht ihr mir in irgendwelchen Punkten? ich sage schonmal vielen Dank

  • 1.) ich denke dass er das kann, da er die Löschungsbewilligung der Bank vorgelegt hat, zwar nur als Kopie aber die sollte reichen. Reicht.
    2.) die Commerzbank ist im Wege der Aufnahme durch Verschmelzung § 2 Nr. 1 UmwG Rechtsnachfolger der Dresdner Bank, das wird von der Bank in der Löschungsbewilligung (nur Kopie) bestätigt, das reicht mir doch als Nachweis noch nicht, oder? Dürfte auch amtsbekannt sein.
    3.) der Antragsteller hat angegeben, dass es um das Recht in Abt. III lfd. Nr. 1 geht, jedoch geht es um die laufende Nr. 6 (er hat eine Kopie des Grundbuches beigefügt aus dem ich das entnehmen kann), er muss seinen Antrag also dahingehnd berichtigen, oder? Wenn es nur ein Recht mit den betreffenden Nominalbetrag gibt und klar ist, dass nur dieses Recht gemeint sein kann, wäre ich insoweit großzügig - muss eben nur im Aufgebot und im Beschluss berücksichtigt werden.
    4.) außerdem hat er keine Zinsen, ... angegeben, die das Recht näher bezeichnen, aber das muss er auch nicht, ABt. und lfd. Nr und Grundbuchblatt reicht doch. Reicht.
    5.) und er muss die Kosten zahlen, obwohl die Bank den Brief verschlampt hat, aber er hat halt den Antrag gestellt. Muss er.

  • Die Briefaushändigung ist hierfür nach meiner Ansicht bedeutungslos. Es ändert mangels Abtretung nichts an der Rechtsinhaberschaft an der Grundschuld, ob der Gläubiger dem Eigentümer den Brief übergeben hat oder nicht. Wenn man stringent auf die Rechtsinhaberschaft an der Grundschuld abstellt, kann der Eigentümer im Regelfall somit nie antragsberechtigt sein.

    Dass der Gläubiger antragsberechtigt ist, steht nicht in Frage. Es fragt sich aber, ob auch der Eigentümer antragsberechtigt ist. Hierfür genügt es nach meiner Ansicht, dass ihm eine Löschungsbewilligung ausgehändigt wurde (Zöller/Geimer § 467 FamFG Rn.2). Ist aber bestritten (vgl. LG Flensburg SchlHA 1969, 200: Eigentümer muss letzter Briefbesitzer gewesen sein = Ansicht meines Vorredners).

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