Folgender Sachverhalt:
Beide Parteien legen Revision ein.
Die Kosten der Revision des Klägers und des Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
SW 48618,83 € (Revision Kläger 13955,90 € Revision Beklagter 34662,93 €)
Jetzt stellt der BLKPB 2 KFAe nach nem Wert von 13955,90 € und von 34662,93 €.
Hab ich grade ein Brett vorm Kopf oder müssen die Streitwerte nicht wie bei Klage und Widerklage zusammengerechnet werden?
Revision durch beide Parteien, KFAe
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§ 15 II RVG.
Dass beide Parteien Revisionen einlegen, ändert m.E. nichts an der Zusammenrechnung, vor allem stellen die verschiedenen Revisionen nicht verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff. RVG dar. -
§ 15 II RVG.
Dass beide Parteien Revisionen einlegen, ändert m.E. nichts an der Zusammenrechnung, vor allem stellen die verschiedenen Revisionen nicht verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff. RVG dar.
Zumal beide Revisionen in einem Verfahren behandelt wurden. Etwas anderes wäre es, wenn es zwei Verfahren wären (mit zwei Aktenzeichen). Bei Berufungen ist das oft so, dass einer Berufung einlegt und der andere dann Anschlussberufung. -
jut, dann hatte ich ja recht.
war einfach verwirrt, dass der anwalt solche anträge stellt. -
jut, dann hatte ich ja recht.
war einfach verwirrt, dass der anwalt solche anträge stellt.
Bei Anwälten wundert mich inzwischen nichts mehr. -
In jeder Hinsicht :D.
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