Problematik §15a RVG/ §11 RVG/ Nachliquidation

  • :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Über die andere Hälfte ist nicht entschieden.

    Doch, über sie ist entschieden, denn der Antrag wurde als Ergebnis einer Subtraktion gestellt. Damit erwächst auch die Entscheidung über den Substrahenden in Rechtskraft. Wäre mir gaaaaanz neu, wenn das ausgerechnet im Kf-Verfahren anders wäre als überall sonst.

  • Ins Festsetzungsverfahren selbst ist aber nur die halbe VerfG gekommen.

    Es wurde beantragt, eine halbe VerfG gegen den Gegner festzusetzen. :cool:

    Egal, wir drehen uns im Kreise.

  • Egal, wir drehen uns im Kreise.



    *tätschelt ihre Kristallkugel* Hab ichs nicht gesagt...


     Wollte ich auch gerade sagen :D
    Wobei ich auch weiterhin der Meinung bin, dass nur eine halbe VG beantragt wurde, wie auch immer sie dargestellt wurde. Es macht für mich keinen Unterschied, ob eine 0,65 VG beantragt wird oder eine 1,3 VG abzl. 0,65 GG. Das Ergegnis ist das gleiche. Der Ast will betragsmäßig eine halbe VG.

  • Ich finde, es macht sehr wohl einen Unterschied, ob ich eine 0,65 VG beantrage, oder ob ich eine 1,3 VG abzgl einer 0,65 GG beantrage. Bei der 1. Variante habe ich die zweite Hälfte der Gebühr nicht angemeldet (Nachfestsetzung ist möglich), bei der 2. Variante habe ich die komplette Gebühr angemeldet, aber eine Anrechnung vorgenommen (keine Nachfestsetzung mehr möglich).

  • Ich finde, es macht sehr wohl einen Unterschied, ob ich eine 0,65 VG beantrage, oder ob ich eine 1,3 VG abzgl einer 0,65 GG beantrage. Bei der 1. Variante habe ich die zweite Hälfte der Gebühr nicht angemeldet (Nachfestsetzung ist möglich), bei der 2. Variante habe ich die komplette Gebühr angemeldet, aber eine Anrechnung vorgenommen (keine Nachfestsetzung mehr möglich).

    Dazu, dass auch bei der 2. Variante eine Nachfestsetzung möglich ist, gibts meiner Erinnerung nach einiges an Rechtsprechung. Da die daheim liegt und ich in der Kanzlei sitze, müsste ich um etwas Geduld bitten, ich würde sie dann einstellen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich finde, es macht sehr wohl einen Unterschied, ob ich eine 0,65 VG beantrage, oder ob ich eine 1,3 VG abzgl einer 0,65 GG beantrage. Bei der 1. Variante habe ich die zweite Hälfte der Gebühr nicht angemeldet (Nachfestsetzung ist möglich), bei der 2. Variante habe ich die komplette Gebühr angemeldet, aber eine Anrechnung vorgenommen (keine Nachfestsetzung mehr möglich).



    So ist es. Und über die Frage der Rechtskraft wird sich ja seit Jahrhunderten auch schon außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens den Kopf zerbrochen. Warum sollte es denn ausgerechnet bei den §§ 104 ff. ZPO anders sein als in jedem anderen Verfahren?

  • Ich finde, es macht sehr wohl einen Unterschied, ob ich eine 0,65 VG beantrage, oder ob ich eine 1,3 VG abzgl einer 0,65 GG beantrage. Bei der 1. Variante habe ich die zweite Hälfte der Gebühr nicht angemeldet (Nachfestsetzung ist möglich), bei der 2. Variante habe ich die komplette Gebühr angemeldet, aber eine Anrechnung vorgenommen (keine Nachfestsetzung mehr möglich).



    Verstehe ich nicht. Wenn der RA eine 0,65 VG beantragt hat, hat er die hälftige GG schon vorab abgezogen (warum sollte er sonst eine halbe VG beantragen), im anderen Fall hat er seinen Gedankengang zu Papier gebracht: 1,3 VG abzgl. 0,65 GG. Ich erkenne da keinen Unterschied.
    Ansonsten hätte man nicht nur die GG in Abzug bringen müssen, sondern auch die 0,65 GG, die in Abzug gebracht wurde, so dass eine 1,3 VG hätte festgesetzt werden müssen (Ich gehe davon aus, dass keine GG tituliert wurde).


  • Verstehe ich nicht. Wenn der RA eine 0,65 VG beantragt hat, hat er die hälftige GG schon vorab abgezogen (warum sollte er sonst eine halbe VG beantragen), im anderen Fall hat er seinen Gedankengang zu Papier gebracht: 1,3 VG abzgl. 0,65 GG. Ich erkenne da keinen Unterschied.
    Ansonsten hätte man nicht nur die GG in Abzug bringen müssen, sondern auch die 0,65 GG, die in Abzug gebracht wurde, so dass eine 1,3 VG hätte festgesetzt werden müssen (Ich gehe davon aus, dass keine GG tituliert wurde).



    Dein Denkfehler ist, dass du einfach mal unterstellst, dass eine halbe GG angerechnet wurde. Vielleicht wollte der nur einen Teil tituliert haben, weil er ein so guter Mensch ist, oder weil er sowas in seinem Horoskop gelesen hat. Aber zu unterstellen, dass da eine GG entstanden ist und die gedanklich schon angerechnet wurde, halte ich für nicht korrekt.

    Zum Zeitpunkt der Entscheidung kam es nciht darauf an, ob die GG tituliert ist oder nicht, sondern nur auf das Entstehen der Gebühr. Da die GG im Antrag angegeben war, ist sie offensichtlich entstanden und die im Antrag durchgeführte Anrechnung muss drin bleiben. Die Anrechnung kannst du da nicht einfach rausstreichen.


  • Zum Zeitpunkt der Entscheidung kam es nciht darauf an, ob die GG tituliert ist oder nicht, sondern nur auf das Entstehen der Gebühr. Da die GG im Antrag angegeben war, ist sie offensichtlich entstanden und die im Antrag durchgeführte Anrechnung muss drin bleiben. Die Anrechnung kannst du da nicht einfach rausstreichen.



    Seit wann kommt es auf die Entstehung an? Bei § 11 RVG sind doch nur Zahlungen entscheidend. Und wenn er auf die GG noch keine Zahlung erhalten hat, kann er eine 1,3 VG geltend machen, egal, ob die GG entstanden ist oder nicht.:gruebel:

  • Stümmt, wir sind hier ja gerade beim 11 - bin schon ganz verwirrt. Ändert m.E. aber nicht wirklich was, weil der RA ja die Anrechnung im Antrag vorgenommen hat - also scheint er ja der Meinung zu sein, dass das so sein muss.



    Ja, weil er der Meinung war, auch die GG über § 11 RVG sich festsetzen lassen zu können. Dann muss er die VG natürlich reduzieren, da er insgesamt nicht mehr als eine 1,95 Gebühr erhalten kann (GG + VG). Da er die GG aber nicht bekommt. Hätte man den RA darauf hingewiesen hätte er mit großer Wahrscheinlichkeit einen berichtigten Kfa gestellt, in dem er eine 1,3 VG geltend macht. So war es bei mir bislang immer.

  • Ich versteh´s auch nicht wirklich:

    Wenn es um die Erstattungsfähigkeit der GG und der nachfolgenden VerfG geht, ist die eingeklagte, aber nicht titulierte GG nicht zu beachten. Eingeklagt aber nicht tituliert, wird behandelt, wie nicht geltend gemacht.

    Wenn aber jemand nur eine halbe VerfG geltend macht, weil er (aus welchen Gründen auch immer) zunächst anrechnet , dann hat er alles weitere verwirkt. Obgleich er sonst nix geltend gemacht hat.

    Ich vergleiche möglicherweise Äpfel mit Birnen, aber entweder es ist was geltend gemacht worden oder eben nicht.

    Neee, Jungs. Ich spiel nich mehr mit euch. :teufel:

  • Hallo,

    danke für die Antworten.... ist ja richtig was los hier in dem Thread ;)

    Ich tendiere weiterhin zur Auffassung, dass es sich nicht um Nachliquidation handelt, sondern über die Anrechnung bereits rechtskräftig entscheiden wurde. Das hat mich besonders überzeugt:

    Zitat

    Doch, über sie ist entschieden, denn der Antrag wurde als Ergebnis einer Subtraktion gestellt. Damit erwächst auch die Entscheidung über den Substrahenden in Rechtskraft. Wäre mir gaaaaanz neu, wenn das ausgerechnet im Kf-Verfahren anders wäre als überall sonst.

    Wisst ihr vielleicht noch zufällig etwas über die Anwendbarkeit von § 15a in Verbindung mit §11 RVG. Habe leider weder auf juris noch im Gerold Schmidt etwas passendes gefunden. Und es ist ja immer besser, zwei Pfeile im Köcher zu haben ;)

    Gruss,
    Peter

  • Hätte der Rechtspfleger mal den Anwalt vor der Festsetzung angeschrieben: "Die GG kann ich nicht festsetzen, soll es bei der hälftigen Anrechnung auf die VG bleiben?". Denn schon vor Einführung des § 15 a RVG hätte ich kein Problem damit gehabt, auch in Fällen, in denen eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die 1,3fache Verfahrensgebühr im Rahmen des § 11 RVG festzusetzen. Das liegt ja auch im Interesse der Partei, denn dann müsste nur noch die Hälfte der GG eingeklagt (oder im Mahnverfahren geltend gemacht) werden, mit einem niedrigeren Streitwert als bei einer vollen GG.

    Ich frage mich, ob man jetzt sagen könnte: Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag rechtskräftig dahingehend ausgelegt, dass der Rechtsanwalt die Anrechnung wollte, auch wenn die volle GG abgesetzt werden würde.

    Im Zweifel würde ich aber die nachträglich geltend gemachte restliche 0,65fache Verfahrensgebühr festsetzen - denn, wie gesagt, es liegt im Interesse der Partei, dass eine eventuelle Gebührenklage einen niedrigen Streitwert hat.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hätte der Rechtspfleger mal den Anwalt vor der Festsetzung angeschrieben: "Die GG kann ich nicht festsetzen, soll es bei der hälftigen Anrechnung auf die VG bleiben?". Denn schon vor Einführung des § 15 a RVG hätte ich kein Problem damit gehabt, auch in Fällen, in denen eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die 1,3fache Verfahrensgebühr im Rahmen des § 11 RVG festzusetzen. Das liegt ja auch im Interesse der Partei, denn dann müsste nur noch die Hälfte der GG eingeklagt (oder im Mahnverfahren geltend gemacht) werden, mit einem niedrigeren Streitwert als bei einer vollen GG.

    Ich frage mich, ob man jetzt sagen könnte: Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag rechtskräftig dahingehend ausgelegt, dass der Rechtsanwalt die Anrechnung wollte, auch wenn die volle GG abgesetzt werden würde.

    Im Zweifel würde ich aber die nachträglich geltend gemachte restliche 0,65fache Verfahrensgebühr festsetzen - denn, wie gesagt, es liegt im Interesse der Partei, dass eine eventuelle Gebührenklage einen niedrigen Streitwert hat.


     Jau, dem kann ich in allen Punkten zustimmen. In so einem Fall rufe ich den RA in so einem Fall an und teile ihm mit, dass die GG nicht festsetzungsfähig ist. Und dann ändert er ratz fatz seinen Kfa ab. Denn irgendwelche Auslegungen halte ich auch nicht für zulässig. Ich brauche Klarheit.

  • Das Problem dürfte hier insgesamt darin liegen, dass der RA ja insgesamt die gemäß § 15a I RVG maximalen Gebühren gefordert hat. Die Festsetzung und die Absetzung sind rechtskräftig.

    Eine Nachfestsetzung dürfte hier daher ausscheiden. Der Rechtsanwalt muss die Geschäftsgebühr einklagen.

    Wäre die Geschäftsgebühr hier nicht eingeklagt worden und nur die reduzierte Verfahrensgebühr, würde ich ebenfalls wie hier schon dargestellt dazu tendieren eine Nachfestsetzung für zulässig zu erachten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!