Zwischenverfügung bei einer Publikums-KG

  • In der vorliegenden Sache habe ich dem Notar bereits eine "unechte Zwischenverfügung" übersandt. Der Notar ist jedoch weiterhin anderer Ansicht als ich und bittet um eine beschwerdefähige Entscheidung.

    Nach neuem Recht müssen Zwischenverfügungen nun auch in Beschlussform erlassen werden. Wen würdet ihr als Beteiligte aufführen (Publikums-KG!)?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Ich würde die Gesellschaft -vertrt. durch den/die phG- und den antragstellenden Notar aufführen.
    Das anzuwendende Recht richtet sich aber nach dem Datum der Anmeldung, daher nochmal prüfen, welche Vorschriften gelten.
    Ich hatte letztens auch so einen Fall und habe versehentlich die Rechtsmittelbelehrung nach neuem Recht drangehängt, was natürlich falsch war, da das Datum der Anmeldung noch vorher lag....

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