Hinterlegung zu Gunsten eines Unbekannten

  • Folgender Sachverhalt: Nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Unbekannten hat die StA ein beschlagnahmtes Konto wieder freigegeben. Diese Konto wurde unter einem fiktiven Namen eröffnet. Die Bank hat nunmehr das Konto aufgelöst und möchte das Guthaben hinterlegen. Da der Kontoinhaber nicht bekannt ist, kann sie keinen möglichen Empfangsberechtigten angeben. Hinterlegungsgrund liegt m.E. nach § 372 BGB vor: "aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund". Muss man soetwas annehmen oder wie könnte man das abweisen? Zu allem Überfluss hat sich auch schon ein Geschädigter gemeldet, der einen Teil herausgegeben haben will...

  • HL-Grund ist m.E. gegeben.
    Mögliche Empfangsberechtigte: "Der wahre Eigentümer des Geldes", denn der Kontoinhaber hat sich das Geld ja wahrscheinlich ergaunert.

    Der Herausgabeantrag ist für die HL-Stelle kein Problem. Sie muss den Antragsteller darauf verweisen, dass er seine Berechtigung nachweisen muss. Wie er das macht? Ich weiß es auch nicht. Ich an seiner Stelle würde versuchen, die StA dazu zu bringen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Nur imRahmen dieser Ermittlungen kann der wahre Berechtigte gefunden werden. Aber das ist Aufgabe derStA, nicht der HL-Stelle.

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