Folgender Sachverhalt: Nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Unbekannten hat die StA ein beschlagnahmtes Konto wieder freigegeben. Diese Konto wurde unter einem fiktiven Namen eröffnet. Die Bank hat nunmehr das Konto aufgelöst und möchte das Guthaben hinterlegen. Da der Kontoinhaber nicht bekannt ist, kann sie keinen möglichen Empfangsberechtigten angeben. Hinterlegungsgrund liegt m.E. nach § 372 BGB vor: "aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund". Muss man soetwas annehmen oder wie könnte man das abweisen? Zu allem Überfluss hat sich auch schon ein Geschädigter gemeldet, der einen Teil herausgegeben haben will...
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