WEG als Empfangsberechtigte

  • Ein Insoverwalter möchte einen nach der Insolvenztabelle festgestellten Betrag zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinterlegen.

    Er kennt zwar das Konto der Verwalterin der WEG. Diese befindet sich aber in einem Rechtsstreit mit der WEG (wg. Abberufung der Verwalterin) und möchte das Geld nicht mehr annehmen, da nicht feststeht, ob sie weiterhin Verwalterin bleibt.

    Würde Euch die Angabe "WEG xy" als Empfangsberechtigte genügen ?
    Der Insoverwalter hat nicht auf die Rücknahme verzichtet. Macht die HL dann einen Sinn ?

  • Da die WE-Gemeinschaft Gläubigerin bestimmter Ansprüche sein kann und sie offenbar als solche eine festgestellte Forderung zur Inso-Tabelle angemeldet hat, würde mir die Angabe der WE-Gemeinschaft XY (möglichst genaue Bezeichnung natürlich) als Empfangsberechtigte genügen. (Wen sollte man auch sonst angeben?)

    Die HL nach § 372 BGB macht natürlich im Grunde nur Sinn, wenn auf das Rücknahmerecht verzichtet wird, da der Schuldner dem Gläubiger gegenüber nur dann von seiner Schuld frei wird.
    Darüber würde ich den IV belehren.
    Wünscht er dennoch die HL ohne Rücknahmeverzicht, kann die HL aber wohl nicht aus diesem Grunde abgelehnt werden, meine ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Bezeichnung würde mir genügen; vorausgesezt, aus ihr geht hervor, um welches Gebäude es sich handelt, was aber regelmäßig der Fall ist ("WEG Lindenstr. 3").
    Auf den fehlenden Rücknahmeverzicht würde ich den Hinterleger vielleicht einmal hinweisen, mir dann aber keine weiteren Sinnfragen stellen.

  • Wahrscheinlich liegt es an der Grundbuchvergangenheit wo s mal eine Zeit gab, in der man alle WEigentümer einzeln benennen mußte (Zwangshypothek) aber das ist ja auch schon überholt.

    Hab mir nur schon Gedanken gemacht, wie s dann bei der späteren Auszahlung ausschaut. Wer muß den Antrag stellen, kann s der Verwalter, Geldempfangsvollmacht, Nachweis der Vertretungsberechtigung usw. ?

  • Ich würde den WEG-Verwalter den Auszahlungsantrag stellen lassen unter Vorlage der Verwaltervollmacht und des Beschlusses zur Bestellung als WEG-Verwalter.

    In der Vollmacht ist in der Regel bereits aufgenommen, dass der Gelder der WEG entgegennehmen darf. Dann noch Identitätsnachweis durch BPA oder Pass.

  • Das Problem ist halt, dass ich nach dem neuen Gesetz in der Regel die Mitteilung an die Gläubiger nach § 374 Abs. 2 BGB selbst machen muß. An wen mach ich jetzt die ? An den Verwalter, der vielleicht gar keiner mehr ist ? An jeden WEigentümer einzeln ? Dann bräucht ich natürlich wieder deren Namen und Adressen.

  • Die Regelung der Mitteilung hängt denke ich sehr von den verschiedenen Formulierungen ab.

    In Sachsen heißt es immernoch "soll" die Mitteilung erfolgen. Damit sehe ich nach wie vor die Möglichkeit, die Mitteilung als untunlich nicht zu veranlassen.

    Ich denke in deinem Fall würde ich an die WEG selbst die Mitteilung richten, vorausgesetzt, du hast eine zustellfähige Anschrift, sonst an den derzeitigen WEG-Verwalter (erst mit Abschluss des Rechtsstreits ist seine Stellung möglicherweise entfallen). Und wenn du später Kenntnis erlangst, dass die Bestellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß war, dann nochmal nachschieben an den, der zum jetzigen Zeitpunkt der wahre WEG-Verwalter war.

  • Bei und in Bayern steht in den Ausführungsvorschr. folgendes:


    Anzeige der Hinterlegung (Art. 14 BayHintG) 14.1
    1Im Regelfall soll die Anzeige der Hinterlegung durch die Hinterlegungsstelle erfolgen. 2Die Anzeige ist auch zu machen, wenn sie für den Schuldner wegen unverhältnismäßigen Aufwands der Ermittlung der Gläubigeranschrift untunlich wäre (§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB). 14.2 Die Anzeige an den Gläubiger gemäß Art. 14 BayHintG kann durch öffentliche Zustellung (Art. 15 VwZVG) erfolgen, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. 14.3 Die Hinterlegungsstelle kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht anregen, wenn für unbekannte Erben hinterlegt wurde. 14.4 Die Hinterlegungsstelle kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim zuständigen Registergericht anregen, wenn für eine gelöschte Firma hinterlegt wurde.

  • Das ist natürlich sehr streng.

    In Sachsen sagt § 15 SächsHintG
    (1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit geleistet, soll die Hinterleugngsstelle desn Schuldner... zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in $ 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. ...

    Damit ist § 374 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ausgeschloosen und das nutze ich auch rege.

    Die Ausführungsbestimmungen sagen dann unter III.3

    a) Die Aufforderung ... soll alsbald abgesandt werden. Sie kann bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung ausgesetzt werden.
    b) Bei persönlichem Erscheinen des Antragstellers ist im die Aufforderung nach § 15 SächsHintG persönlich zu übergeben, ZU nach § 173 ZPO.

    Ich denke da können wir uns in Sachsen noch glücklich schätzen, was diese Problematik angeht.

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