Aufhebung Zuschlagsbeschluss Rückabwicklung

  • Ich denke, da kann man nur mit Widersprüchen im GB arbeiten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach meiner Meinung müsste das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt ersuchen,
    a) den Schuldner wieder als Eigentümer einzutragen,
    b) den Zwangsversteigerungsvermerk wieder einzutragen,
    c) die durch den Zuschlag erloschenen Rechte wieder einzutragen,
    d) ggf. die aufgrund Nichtzahlung des Bargebots eingetragenen Sicherungshypotheken zu löschen.
    Auf die evtl. nach Zuschlag aufgrund Bewilligung des Erstehers eingetragenen Rechte dürfte sich das Ersuchen nicht erstrecken. Insoweit wird wohl regelmäßig gutgläubiger Erwerb in Betracht kommen, sodass das Grundbuchamt mangels Grundbuchunrichtigkeit (und mangels Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt) auch keinen Amtswiderspruch eintragen kann. Im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren werden solche Rechte wohl entsprechend ihrem jetzigen Rang zu berücksichtigen sein.

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