Ich denke, da kann man nur mit Widersprüchen im GB arbeiten.
Aufhebung Zuschlagsbeschluss Rückabwicklung
-
-
Nach meiner Meinung müsste das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt ersuchen,
a) den Schuldner wieder als Eigentümer einzutragen,
b) den Zwangsversteigerungsvermerk wieder einzutragen,
c) die durch den Zuschlag erloschenen Rechte wieder einzutragen,
d) ggf. die aufgrund Nichtzahlung des Bargebots eingetragenen Sicherungshypotheken zu löschen.
Auf die evtl. nach Zuschlag aufgrund Bewilligung des Erstehers eingetragenen Rechte dürfte sich das Ersuchen nicht erstrecken. Insoweit wird wohl regelmäßig gutgläubiger Erwerb in Betracht kommen, sodass das Grundbuchamt mangels Grundbuchunrichtigkeit (und mangels Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt) auch keinen Amtswiderspruch eintragen kann. Im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren werden solche Rechte wohl entsprechend ihrem jetzigen Rang zu berücksichtigen sein. -
Ist denn die Beschlagnahme jemals entfallen?
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!