Irgendwie schwimme ich gerade etwas bei folgendem Sachverhalt.
Mdj. Kind lebt bei der KM in AG Bezirk 1.
Ag. lebt in Bezirk 2 (unser Bezirk).
Den Antrag stellt das Land, vertreten durch Landkreis 3 (UVK).
Liege ich richtig damit, dass hier auch nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das AG 1 zuständig ist?
Wenn ja:
Würdet Ihr vor einer Abgabe an AG 1 auch den Gegner anhören oder genügt die Anhörung des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 FamFG)?
Vereinfachtes Verfahren: Örtl. Zuständigkeit bei Antrag der UVK
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AG 1 ist zuständig und mir würde - sofern der Antragsgegner noch nicht zu dem Verfahren selbst angehört wurde - die Anhörung des A'St vor Abgabe genügen.
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Passiert ist noch nichts. Der Ag. hat also noch keine Kenntnis von dem Verfahren. Daher macht seine Anhörung ja m.E. auch keinen Sinn.
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FamFG halt Vom Wortlaut her müsstest du den A'Geg anhören, rein pragmatisch gesehen ergibt es aber einfach keinen Sinn (und in den meisten FH-Verfahren, die ich hier hatte, hat sich eh keiner gemeldet, davon abgesehen).
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AG 1 ist zuständig und mir würde - sofern der Antragsgegner noch nicht zu dem Verfahren selbst angehört wurde - die Anhörung des A'St vor Abgabe genügen.
seh ich auch so. Die Anhörung des Antragsgegners macht keinen Sinn, wenn er vom Verfahren überhaupt noch nix weiß -
Bedanke mich für die Antworten!
Anhörung zur Abgabe an UVK ist jetzt raus.
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