Vereinfachtes Verfahren: Örtl. Zuständigkeit bei Antrag der UVK

  • Irgendwie schwimme ich gerade etwas bei folgendem Sachverhalt. :oops:

    Mdj. Kind lebt bei der KM in AG Bezirk 1.

    Ag. lebt in Bezirk 2 (unser Bezirk).

    Den Antrag stellt das Land, vertreten durch Landkreis 3 (UVK).

    Liege ich richtig damit, dass hier auch nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das AG 1 zuständig ist?

    Wenn ja:
    Würdet Ihr vor einer Abgabe an AG 1 auch den Gegner anhören oder genügt die Anhörung des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 FamFG)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • AG 1 ist zuständig und mir würde - sofern der Antragsgegner noch nicht zu dem Verfahren selbst angehört wurde - die Anhörung des A'St vor Abgabe genügen.

  • Passiert ist noch nichts. Der Ag. hat also noch keine Kenntnis von dem Verfahren. Daher macht seine Anhörung ja m.E. auch keinen Sinn.

    Ulf

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  • FamFG halt ;) Vom Wortlaut her müsstest du den A'Geg anhören, rein pragmatisch gesehen ergibt es aber einfach keinen Sinn (und in den meisten FH-Verfahren, die ich hier hatte, hat sich eh keiner gemeldet, davon abgesehen).

  • AG 1 ist zuständig und mir würde - sofern der Antragsgegner noch nicht zu dem Verfahren selbst angehört wurde - die Anhörung des A'St vor Abgabe genügen.



    :daumenrau seh ich auch so. Die Anhörung des Antragsgegners macht keinen Sinn, wenn er vom Verfahren überhaupt noch nix weiß

  • Bedanke mich für die Antworten! :daumenrau

    Anhörung zur Abgabe an UVK ist jetzt raus.

    Ulf

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