Ladungspflicht bei Ersatzfreiheitsstrafe?

  • Spidey hat recht. Es ging hier ursprünglich um Androhung der Vollstreckung, nicht um Anordnung der Vollstreckung der EFS.Ich halte es jedoch für problematisch allein aufgrund einer Unmutsbekundung unter Umgehung der Anordnung der Vollstreckung der EFS HB zu erlassen da hier keine der Voraussetzungen des § 33 StVollStrO als gegeben angenommen werden kann, weder der Verdacht sich der Strafvollstreckung entziehen zu wollen noch das die Voraussetzungen für einen sofortigen Strafantritt vorliegen dürften.Macht man es trotzdem und der VU beschwert sich gegen diese Maßnahme hat man schlechte Karten denn hier dürfte es dem Rechtspfleger schwer fallen Objektivität zu begründen.In solchen Fällen wäre es mE nur sinnvoll unmittelbar die Vollstreckung der EFS mittels Zustellung der Ladung anzuordnen und nach Ablauf der Ladungsfrist HB zu erlassen. Hier wahrt man zumindest den Schein der Objektivität und man macht sich nicht angreifbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!