Die Bedeutung ist lediglich für den Betreuer besonders
§ 61 FamFG verlangt aber, dass:
"...die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert"
Das ist schon was anderes, hier ist lediglich eine rotzfreche Antragsbegründung vom Tisch zu fegen, was sich hier allein mit der Anwenung geltenden Rechts und der hierzu bereits vorliegenden Rechtssprechung lösen lässt.