FH qualifizierter Berufsbetreuer

  • In einer von einem anderen (bayerischen) Gericht übernommenen Akte rechnet ein Berufsbetreuer 44,00 € / Stunde ab. Er unterschreibt dabei als "Berufsbetreuer (FH)".

    Ich habe seine Ausbildungs- / Studienabschlüsse angefordert, worauf er ein Zertifikat der Katholischen Stiftungsfachhochschule München vorlegt, In dieser steht:

    Herr X ist damit ein durch die FH qualifizierter Berufsbetreuer

    Ich habe zwar schon den Gockel bemüht, aber nichts wirklich aussagekräftiges gefunden. Ist das einem Fachhochschul- oder Hochschulabschluss gleichgestellt?

    BTW: Die Bezeichung "Berufsbetreuer (FH)" halte ich für irreführend.

  • Hast Du schon mal auf der Internetseite dieser "FH" nachgeschaut, welchen Studiengang der Betreuer belegt hatte und wie da der Studienplan aussieht? Unter Umständen kannst Du so vieleicht schon feststellen, ob es nur eine Weiterbildung o.ä. war.

  • Bei uns kann man im Wissenschaftsministerium anfragen, ob der "Studiengang" oder die "Hochschule" staatlich anerkannt ist. Das würde ich hier auch machen!!!!!

    How can I sleep with Your voice in my head?

    Einmal editiert, zuletzt von isophane (21. Januar 2011 um 08:46) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Muss man das denn überhaupt noch mal überprüfen, wenn der Betreuer in Bayern schon für 44,00 EUR eingestuft wurde? Oder ist das jetzt bei dir sein erster Vergütungsantrag?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Muss man das denn überhaupt noch mal überprüfen, wenn der Betreuer in Bayern schon für 44,00 EUR eingestuft wurde? Oder ist das jetzt bei dir sein erster Vergütungsantrag?



    ?
    Wenn der Betreuer bei irgendeinem anderen Gericht die 44,00 Euro erhält (u.U. fälschlicherweise), bindet dich das nicht und befreit dich auch nicht von deiner Prüfungspflicht.

  • Zitat von Meiki;678301<br>[B

    ?[/B]
    Wenn der Betreuer bei irgendeinem anderen Gericht die 44,00 Euro erhält (u.U. fälschlicherweise), bindet dich das nicht und befreit dich auch nicht von deiner Prüfungspflicht.



    :daumenrau:daumenrau:daumenrau ... auch Kollegen können irren ...

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • &gt;&gt;Zertifikat&lt;&lt; bedeutet gar nix, kann jeder ausstellen. Evtl. hat der Knilch seinen Abschluss in Sozialer Arbeit, oder Soz.Päd. nicht gepackt und man hat im gandenhalber ein Zertifikat für Betreuungen ausgestellt.

    Wer 44,- € will braucht einen akademischen Abschluss: Diplom, Magister, Bakkalaureat, Bachelor, Master, Examen.

    ansonsten: § 11 II VBVG iVm Ladesrecht. Also schon fünf Jahre Berufsbetreuer plus "Studium" für eigt. nicht Hochschulzugangsberechtigte, daher nut Zertifikat.

  • Und wieder bräuchte ich mal eure Hilfe... :oops:

    Und ich entschuldige mich schon mal rein vorsorglich dafür, dass ich bis jetzt fast nur Fragen im Betreuungsforum stelle, aber kaum Antworten gebe - das liegt daran, dass ich es mir noch nicht wirklich zutraue :(

    Also bitte seht es mir nach!!!

    Mein Berufsbetreuer hat auf der Fachschule Altenpfleger gelernt, die Revisorin stuft ihn mit 27 € ein, es sei denn Gesundheitssorge ist übertragen, dann 33,50 €.

    Nu legt er ein Zertifikat vor über eine Teilnahme an der Fortbildung "Verantwortliche Pflegefachkraft gemäß § 80 SGB X" sowie einen Bescheid des zuständigen Ministeriums, der besagt: Die von Ihnen absolvierte Weiterbildung ist einer Weiterbíldung für "Leitungsaufgaben in Pflegeinrichtungen" (und dann ganz viele §§) gleichwertig, Sie dürfen sich als "Fachaltenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen" bezeichnen.

    Revisorin sagt - okay - dann immer 33,50 € - egal ob die Gesundheitssorge übertragen ist oder nicht.

    Mein Betreuer hätte aber gerne 44 €, weil er der Meinung ist, seine Weiterbildung ist gleichzusetzen mit dem Pflegedienstabschluss infolge eines Pflegemanagementstudiums...

    Jemand schon mal sowas (ähnliches) gehabt???

    Besten Dank!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Eine Fortbildung ist kein Studium. Man muss schon einen Abschluss an einer Hochschule oder einer Fachhochschule (z.B. Diplom) vorweisen können.

    Zitat

    &gt;&gt;Zertifikat&lt;&lt; bedeutet gar nix, kann jeder ausstellen.

    So isses.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Häng mich mal ran:
    Ein hiesiger neuer Berufsbetreuer hat an einer ansässigen Fachschule einen Abschluss zum staatlich geprüften Heilerziehungspfleger erworben, gleichzeitig damit auch die Fachhochschulreife. Er ist der Meinung, dies sei eine einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung, sodass ihm 44 € zustünden. Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme an der Fachschule ist ein mittlerer Schulabschluss sowie der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung. Der Betreuer beruft sich auf den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR), wonach der Abschluss an einer Fachschule einem Bachelor gleichgesetzt sei. Dies ist zwar tatsächlich auch der Fall, jedoch frage ich mich, ob die Einstufung des DQR auch für die Beurteilung der Betreuervergütung heranzuziehen ist, und ob somit dieser Abschluss an der Fachschule einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertig ist. Ich tendiere eher dazu, dem Betreuer 33,50 € zuzugestehen, da doch eine Ausbildung, durch die man die Fachhochschulreife erst erwirbt, nicht gleichwertig mit einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium sein kann.
    Eure Einschätzung würde mich sehr interessieren!

  • Wieso sollte man Dir widersprechen, wenn Du recht hast.:daumenrau
    So ein krudes Argument habe ich ja noch nicht gehört.

    Förmlich festsetzen durch Beschluss und zustellen und Rechtsmittelfrist abwarten.
    Das wär m.E. die Devise.

  • Sehe ich auch so - er hat die Qualifikation ein FH Studium zu absolvieren - den Abschluss als solchen nicht .
    Würde auch entsprechend kürzen.

    Hat nicht vor kurzem sogar ein Obergericht entschieden, dass ein "Jurist", der zwar viel studiert, aber nicht abgeschlossen hat, mangels Abschluss nur den Mindestvergütungssatzsatz nach Stufe 1 erhält?

    Der Berufsbetreuer FH hat mangels Studium keinen Hochschulabschluss und m.E. Auch keinen gleichwertigen anderen Abschluss. Ich denke, er kann maximal in Stufe 2 vergütet werden.

  • Wär mir neu , dass ein FH-Studium vergütungsrechtlich einem Hochschuldstudium nicht gleichgestellt ist.
    Jeweils nutzbare Fachkenntnisse natürlich vorausgesetzt.

  • Meine Tochter ist auch Heilerziehungspflegerin das ist (leider) kein Fachhochschulabschluss. Das sind so die Besonderheiten in den sozialen unde medizinischen Berufen das die nicht die duale Ausbildung durchlaufen (klassische Lehre) sondern an einer Berufsfachschule oder Fachschule lernen.
    Aber es ist eben nur eine ...Schule und nicht eine ...hochschule. Erzieher, Heilerziehungspfleger, Altenpfleger, Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Hebammen haben im Prinzip den gleiche Status was die Einordnung betrifft.
    Selbst der Heilpädagoge, was man nach der Heilerziehungspfleger- und Erzieherausbildung als "Anschlussausbildung" machen kann ist dann immer noch kein Studium.
    (Ich bin noch nicht mal auf die Idee gekommen, das die mit ihrer Ausbildung auch Betreuer machen kann. Muss ich ihr mal sagen, 35 Euro die Stunde ist auch nicht schlecht. Immer interessant wenn man mal in sachfremde Themen reinschaut)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Vielen Dank für eure Antworten!
    Ich habe jetzt per Beschluss festgesetzt, und warte auf das Rechtsmittel.
    Das wird dann aber wohl ne Erinnerung, über die der Richter entscheiden muss, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird.

  • Vielen Dank für eure Antworten!
    Ich habe jetzt per Beschluss festgesetzt, und warte auf das Rechtsmittel.
    Das wird dann aber wohl ne Erinnerung, über die der Richter entscheiden muss, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird.


    Wegen der besonderen Bedeutung (viele Verfahrens des gleichen Betreuers und ggf. andere Betreuer mit gleichem Berufsabschluss) hätte sich eine Zulassung der Beschwerde sehr angeboten!

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