EM + EF setzen sich in einem not. Testament "gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erbin des Zuletztversterbenden ist unsere Tochter ...".
EM verstirbt und EF nimmt die Erbschaft an. Als dann die EF verstorben ist, schlägt die gemeinsame Tochter die Erbschaft aus. Außerdem taucht ein weiteres - hand-schriftliches - Testament der EF auf, in dem sie dem Sohn einer Freundin ihre Eigentumswohnung schenkt. Zu ihrer Tochter bemerkt sie in diesem Testament nur, dass diese sie finanziell betrogen hat und deshalb keinen Erbanteil mehr an dem, was in ihrer Wohnung steht, hat.
Konnte die EF über ihr Vermögen noch einmal verfügen, oder ist das 2. Testament wegen der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im 1. Testament unwirksam?
Vielen Dank
Wechselbezüglich?
-
-
Ist im gemeinschaftlichen Testament irgend etwas zu Ersatzerben für die gemeinsame Tochter gesagt?
-
Nein.
-
Hat die ausschlagende Tochter Abkömmlinge?
-
Nein.
-
Weitere Frage: Hat die Tochter aus jeglichem Berufungsgrund ausgeschlagen oder nur bezüglich der Testamente?
-
Die Ausschlagung erfolgte "aus allen möglichen Berufungsgründen".
-
gehörte die Eigentumswohnung ursprünglich mal beiden Eheleuten ?
(wenn sie immer schon nur EF gehörte und auch weitere Nachlaßwerte von EM nicht vorhanden waren, läge keine Wechselbezügl.k. vor nach Palandt, Rd. 6 zu § 2270 BGB) -
Die Wohnung gehörte bis zum Tod des EM beiden Ehepartnern.
-
Durch die Ausschlagung und das Fehlen von Ersatznacherben ist die Bindung entfallen (Palandt/Weidlich § 2271 Rn.13).
Hätte die Tochter Abkömmlinge, wäre die Frage schwieriger zu beantworten, weil die hM die Kumulation der Auslegungsregeln des § 2069 BGB und des § 2270 Abs.2 BGB ablehnt und die Bindungswirkung demzufolge nur bestehen bliebe, wenn sich die Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge der Ausschlagenden nicht lediglich aus der Auslegungregel des § 2069 BGB, sondern bereits aus einer individuellen Testamentsauslegung ergibt. -
Vielen Dank!!!
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!