Erblasser ist Italiener- Ausschlagung minderj. Kinder

  • Im vorliegenden Fall ist der Erblasser italienischer Staatsangehöriger. Letzter Wohnsitz war im Inland. Die geschiedene Ehefrau befürchtet Nachlassüberschuldung und möchte für die drei minderjährigen Kinder ausschlagen. Das hiesige AG ist zuständiges Wohnortgericht für die Ausschlagung und zuständiges FamGericht. Nachlassgericht ist woanders.
    Was ich bislang herausgefunden habe ist:
    Erbschaft fällt nach italienischem Recht erst mit Annahme an.
    Ausschlagung ist generell möglich. Frist für Annahme und Ausschlagung beträgt 10 Jahre.
    Nach Firsching ist vorab die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (ältere Ausgabe von Fiersching) einzuholen. Die Ausschlagung muss ind Erbschaftsregister eingetragen werden.

    Nun meine Fragen:gruebel::
    1. kann nicht auch wie im deutschen Recht die Ausschlagung erklärt werden und sodann die Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung erfolgen?
    2. da es hier kein Erbschaftsregister gibt, entfällt dies einfach?
    3. Ich hab keine Regelung gefunden, wonach der Familienrichter wegen ausländischen Rechts für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zuständig wäre. Ist das so richtig, also Rpfl-Zuständigkeit?


  • Nun meine Fragen:gruebel::
    2. da es hier kein Erbschaftsregister gibt, entfällt dies einfach?



    Bei uns wird als ausreichend angesehen, dass die Ausschlagung gegenüber dem zuständigen (deutschen) Nachlassgericht abgegeben wird, da es in der BRD kein Register gibt. Der Ausschlagende wird allerdings darauf hingewiesen, dass keine Gewähr übernommen wird, ob die Erklärung nach Heimatrecht wirksam abgegeben wurde und dass er sich diesbezüglich bei seiner Botschaft/Konsulat informieren soll.

  • Zur Frage der Zuständigkeit:

    Ich sollte auch mal eine Genehmigung erteilen, wo der Verstorbene Italiener war.
    Habe die Sache gemäß § 5 Absatz 2 RPflG dem Richter vorgelegt.
    Der Richter hat die Sache dann auch weiter bearbeitet.

  • Was ist mit der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts? Muss die wirklich vor Ausschlagung vorliegen?
    Das heißt die Kindesmutter müsste zweimal erscheinen. Einmal für debn Antrag auf Genehmigung, einmal für die Erklärung der Ausschlagung. Andernfalls könnte wie bei sonstigen Ausschlagungserklärungen, die der Genehmigung des Famgerichts bedürfen, alles zusammen beantragt bzw. erklärt werden.

  • Habe jetzt gleichen Fall

    da der El noch obduziert wird, liegt aber noch keine Sterbeurkunde vor.
    Aufnahme mit Antrag auf fam. Genehmigung ist sicherheitshalber schon erfolgt

    Wir sind Wohnsitzgericht.
    Habe gefunden , dass man von der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes auch hier ausgehen kann , wenn internationale Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts als letzter Wohnsitz vorliegt.

    Gebe also Nachlassache an das Gericht des letzten Wohnsitzes ab.


    Habe aber hier noch die Zuständigkeit desFamiliengerichts
    Inzwischen neue Erkenntnisse ?

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