Anmeldefrist der Nachlassgläubiger

  • Ich habe jetzt hier ein Aufgebot von Nachlassgläubigern wo ich das Aufgebot am 15.12.2010 für 6 Wochen zum Aushang an die Gerichtstafel gehängt habe. Heute am 14.12.2011 bekomme ich eine Anmeldung eines noch nicht in der Aufstellung des Antragstellers aufgeführten Gläubigers.....
    Klingt ja noch ganz normal..... mein Problem ist allerdings, dass mein Aufgebot erst am 07.01.2011 im Bundesanzeiger erschienen ist und ich mich jetzt frage, ob ich den 15.12.2010 für die Fristberechnung zu Grunde legen muss oder doch den 07.01.2011 (obwohl in der Veröffentlichung als Datum der 15.12.2010) genannt ist).
    Je nachdem , welchen Termin ich zu Grunde lege ist entweder rechtzeitig oder zu spät angemeldet....
    Vielleicht hab' ich auch einfach wieder mal 'nen Knoten im Hirn.... auf jeden Fall wäre ich für jeden sachdienlichen Hinweis dankbar!!!!!!

  • Mein Problem ist ja nicht die Mindestfrist.... Die Frage, die sich aus § 437 FamFG wiederum ergibt: ist die Gerichtstafel ein Informations- und Telekommunikationssystem??????( Also bei uns ist sie noch nicht digitalisiert) Wenn ja, dann ist mein Gläubiger zu spät, wenn nein, dann ist er da noch so gerade in der Frist.........:gruebel:

    Ich glaub' ich mach' erstmal Feierabend........

    Vielleicht kommt mir aj dann die Erleuchtung.....

    Bin aber trotzdem für jeden (weiteren) Hinweis dankbar :D

  • Die Frage, die sich aus § 437 FamFG wiederum ergibt: ist die Gerichtstafel ein Informations- und Telekommunikationssystem??????
    Bin aber trotzdem für jeden (weiteren) Hinweis dankbar :D



    Ich meine : nein. Die Bezeichnung "System" scheint mir für eine simple Anschlagstafel, bestehend aus weichem Untergrund und Heftzwecken zum Anheften, sowie abschließbarer Glasscheibe, doch ein wenig hoch gegriffen :oops:;)

  • Hmmm.....

    Muss sagen, dass mich das nicht glücklich macht, dass die jetzt noch anmelden wollen......... Ich glaube ich schick das erstmal dem A'St. z.K. + St.-N. ..... vielleicht akzeptiert der das ja, dann hab' ich kein Problem:cool:
    Naja falls jemand da noch anderer Meinung sein sollte und das toll begründen kann bin ich für jeden weiteren Hinweis dankbar......
    Frohes Schaffen euch allen....

  • Das Thema ist vielleicht nicht mehr aktuell, aber ich würde in diesem Fall § 438 FamFG beachten. Anmeldungen welche vor Erlass des Ausschließeungsbeschlusses eingehen, selbst nach Ablauf der Anmeldefrist sind als rechtzeitig anzusehen, daher steht auch irgendwo (ich weis leider nicht wo) dass die Geschäftstelle auf dem Ausschließungsbeschluss notieren muss, wann diese bei ihr eingegangen ist.
    daher ist aus Rpfl. Sicht auch anzuraten, den Beschluss immer gleich am Morgen des nächsten Tages nach Ablauf der Anmeldefrist zu erledigen.

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