Hallo zusammen,
der Inhalt einer Dienstbarkeit soll in der Bewilligung und der Eintragung schlagwortartig bezeichnet sein.
Ist es ausreichend, wenn das Recht in der Bewilligung (und der Eintragung) nur schlagwortartig (als Wege- und Leitungsrecht) bezeichnet ist?
An die Bewilligung schließen sich noch (ausdrücklich) schuldrechtliche Vereinbarungen zur Reinigung des Weges, der Kostentragung, der Gestaltung des Weges und zum Parken von Fahrzeugen an.