• Kann man sich nicht auch an den Unterhaltsleitlinien des OLG orientieren? Kommt für den Schuldner mehr bei raus, aber für die Gläubiger eben auch ein bisschen was.

  • Sorry, wie kommst Du auf 18 Euro. Die Hälfte von 72 Euro sind doch 36 Euro. Mach ich da einen Gedankenfehler?



    Weil Du nicht einfach die Hälfte des Differenzbetrages aus der Pfändungstabelle nehmen kannst, wenn Du anordnest, dass die Ehefrau nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Das gerade dann nicht, wenn mit Berücksichtigung der Person nichts raus kommt und ohne die Berücksichtigung der Person ist etwas pfändbar.

  • Sorry, wie kommst Du auf 18 Euro. Die Hälfte von 72 Euro sind doch 36 Euro. Mach ich da einen Gedankenfehler?



    Weil Du nicht einfach die Hälfte des Differenzbetrages aus der Pfändungstabelle nehmen kannst, wenn Du anordnest, dass die Ehefrau nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Das gerade dann nicht, wenn mit Berücksichtigung der Person nichts raus kommt und ohne die Berücksichtigung der Person ist etwas pfändbar.




    Sondern????

  • Lässt sich schwer erklären. Ich hab eine etwas umständliche Formel hier, die wir mittlerweile in eine Excel-Rechnung gepackt haben. Man muss die Beträge ins Verhältnis setzen (Einkommen der Ehefrau zu Bedarf der Ehefrau; pfändbarer Betrag mit und ohne Berücksichtigung)

  • ups, das hat nicht geklappt, versuche es anders.

    Unter # 069 habe ich hier schon mal ein Beispiel eingestellt.

    Stimmt, ich hab die Seite damals sogar ausgedruckt und in meinen Praxisordner geheftet. Muss ich ja mal erwähnen. Nochmal danke dafür. :)

  • Die eigenen Einkünfte der EF des Schuldners von 278,00 € liegen jedenfalls deutlich unter dem Partner-Regelsatz von 328,00 € zzgl. 30-50 % (426,40 € bis 492,00 €) als erstes Orientierungskriterium.

    Ich würde daher die zugleich mit dem PfÜb-Erlass begehrte Anordnung des Gläubigers ohne die gem. § 834 ZPO verbotene Anhörung des Schuldners ablehnen.

    Auf etwaiges RM des Gläubigers nach PfÜb-Erlass kann man den Schuldner in Ruhe dazu anhören und die vom BGH geforderte Individualentscheidung unter Würdigung seiner evtl. Einlassungen treffen. Danach mag durchaus eine teilweise Nichtberücksichtigung der EF in Betracht kommen oder eben auch nicht ...

  • Die eigenen Einkünfte der EF des Schuldners von 278,00 € liegen jedenfalls deutlich unter dem Partner-Regelsatz von 328,00 € zzgl. 30-50 % (426,40 € bis 492,00 €) als erstes Orientierungskriterium.

    Ich würde daher die zugleich mit dem PfÜb-Erlass begehrte Anordnung des Gläubigers ohne die gem. § 834 ZPO verbotene Anhörung des Schuldners ablehnen.

    Auf etwaiges RM des Gläubigers nach PfÜb-Erlass kann man den Schuldner in Ruhe dazu anhören und die vom BGH geforderte Individualentscheidung unter Würdigung seiner evtl. Einlassungen treffen. Danach mag durchaus eine teilweise Nichtberücksichtigung der EF in Betracht kommen oder eben auch nicht ...



    Genau das ist es, was ich gemeint habe und wenn man dann noch Informationen über die Höhe der Einkünfte des Schuldners und die Anzahl weiterer unterhaltsberechtigter Personen hat, kann man leicht ermittelt (was ich oben schon getan habe) wie hoch der Anteil für die Ehefrau an dem unpfändbaren Einkommen des Schuldners ist. Und dabei kann man in diesem Fall unschwer feststellen, dass das eigene Einkommen der Ehefrau und der auf sie entfallende unpfändbare Anteil bei dem Ehemann unter dem Betrag liegt, der verbleiben sollte.

    Ich habe den Eindruck, dass in Zweifelfällen mehr zu Ungunsten des Schuldners entschieden wird als umgekehrt.

  • Müsste in diese Ermessensentscheidung dann auch nicht mit einfliessen, ob die Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit hat?




    Um Gottes Willen: nein.

    Den Begriff gibt es nur im materiellen Unterhaltsrecht, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Nicht aber in der Zwangsvollstreckung oder an anderer Stelle. Stell dir doch mal vor, man gibt jemanden keine Sozialhilfe, weil er doch rein theoretisch selbst Geld verdienen könnte .....

    Nach unserem Rechtssystem hat die Ehefrau gerade keine Erwerbsobliegenheit, es reicht, dass sie den Haushalt führt. Ich finde das so - vor allen nach Trennungen und Scheidungen - auch absolut nicht in Ordnung (auch wenn es dort paar Einschränkungen gibt), aber es ist leider so.

  • Hallo zusammen!

    Ich arbeite mich gerade erstmals durch den 850 c IV ZPO und habe mich jetzt für die Bearbeitungsvariante Grundbetrag plus 30-50%igen Zuschlag entschieden.

    @ Bishop: Ist der 30 SGB-II nicht zwischenzeitlich aufgehoben?

    Nun meldet der Schuldner an, seine Frau habe Fahrtkosten zur Arbeit. Sind diese auch zu berücksichtigen und wenn ja, in welcher Höhe? Irgendwo habe ich gelesen, dass berufsbedingte Auslagen abzuziehen sind. Kann mir jemand weiterhelfen?

    LG Inkala


  • Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

  • Guten Tag werte Kolleginnen und Kollegen!

    Ich hänge mich mal dran:

    Bei mir ist der PfÜB schon erlassen worden.

    Nach Mitteilung durch den Drittschuldner (Arbeitgeber des Schuldners) beantragt der Gläubiger die Ehefrau mit eigenen Einkünften von 2000 € brutto unberücksichtigt zu lassen (wurde in der Höhe in der e.V. des Schuldners - April diesen Jahres erklärt).

    Muss ich hier zuvor den Schuldner anhören? Oder kann ich gleich den Beschluss machen (der Fall ist in meinen Augen eindeutig)?

    Falls ich noch anhören muss, würdet Ihr die Zwangsvollstreckung einstweilen beim Drittschuldner einstellen?

    Danke für die Mühe :)

    Quest

  • Anhörung ist immer geboten bei späteren Entscheidungen.

    Warum einstw. Einstellung, wenn der Gläubiger hinterher mehr bekommt als vorher ? (Das macht man doch bloß, wenn der Schuldner mehr haben will.)

    Eben genau der Differenzbetrag mit und ohne Ehefrau ist wohl gemeint. Hatte ich auch schon gehabt, obwohl ich das etwas seltsam fand. Schließlich kann nur die Zwangsvollstreckung einstellen und nicht das, wegen dem noch nicht vollstreckt wird.

  • Jap, meinte den Differenzbetrag! Hat Coverna richtig erkannt.

    Ok, dann hör ich an und stelle wegen dem Differenzbetrag ein.

    LG Quest

    Aber was willst Du einstellen?

    Die Pfändung ist bewirkt mit Berücksichtigung der Ehefrau, um deren Ausschluss es hier ja geht.

    Um eine einstweilige Einstellung (wie Du das hier willst) anzuornden müsstest Du zuerst mal "erweitern" um den Ausschluss der Ehefrau, aber dafür musst Du den Schuldner anhören.

    Ich bin der Meinung, dass eine Einstellung nichts bringt. Wenn Du einstellst, dann wird der jetzt gepfändete Betrag nicht an den Gläubiger ausgezahlt, aber um den geht es doch gar nicht. Du willst doch an den Mehrbetrag!!!

    Ich glaube, dass Du da einen Denkfehler hast :confused: hinsichtlich dem, was der Arbeitgeber in diesem Fall tun soll oder muss.

  • Stimmt, ist ein Denkfehler. Peinlich :oops:

    Hatte dran gedacht, dass ich erstmal den Differenzbetrag einfriere und der dann beim Drittschuldner geparkt wird. Wenn ich dann eine Entscheidung zu Gunsten des Gläubigers treffe, wird der Differenzbetrag dann an den Gläubiger ausgekehrt.

    Ist aber falsch... meine Entscheidung ist nicht rückwirkend. Daher kommt es auf den gepfändeten Differenzbetrag nicht an. Ich müsste nur schnell entscheiden, das ist das Einzige, was dem Gläubiger wirklich hilft :D.

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