• Ich hole das Thema nochmal hoch.

    Ich habe eine laufende Einkommenspfändung. Die Ehefrau wird bereits aufgrund älterem Beschluss nicht berücksichtigt. Nun stellt der Gläubiger Antrag auch das Kind des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Hierzu legt er vor eine eV von 2008 und eine eV von 2011, aus denen sich ergibt (und ich auch schon im Grundbuch kontrolliert habe) dass der Schuldner zwei Immobilien im Jahr 2009 auf seine Ehefrau übertragen hat. Diese kassiert seither die Mieten.
    Der Schuldner selbst hat, nachgewiesen durch Lohnabrechnungen, Einkommen von ca. 2500-4000 Euro netto, und die Ehefrau lt. Angabe aus der eV von 2011 nun ebenfalls plötzlich ca. 4300 Netto.

    Dass in so einem Fall eine Nichtberücksichtigung des Kindes zu 0,5 kein Problem darstellt ist mir schon bewußt, siehe MüKo RN 20 zu § 850 c ZPO.

    Aber: komme ich aufgrund der vorgegangenen Vermögensverschiebung und des dadurch verschobenen weiteren (Familien-)Einkommens aus Miete an die Ehefrau irgendwie dazu die Unterhaltverplichtung beim Schuldner komplett unberücksichtigt zu lassen? Mein Gedankengang wäre: Es ist unbillig dem Gläubiger gegenüber einerseits eine halbe Unterhaltsverpflichtung entgegenzuhalten und andererseits aber den Zugriff auf die Miete bzw. die Immobilien selbst zu verwehren, obwohl der Schuldner seinen und auch (wichtiger: das Kind seinen) Lebensunterhalt aller Lebenswahrscheinlichkeit nach nicht aus seinem Einkommen sondern aus dem Gesamtfamilieneinkommen bestreitet.

    Brüte nun schon länger über dem Problem und wäre froh endlich in eine Richtung überzeugt zu werden. :confused:

  • Und das soll den Schuldner von seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung frei stellen? Da hätte ich aber schon Bedenken.

    Und dass das Kind nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist, hätte ich auch Bedenken, wenn das Kind über kein Einkommen (wozu der Barunterhalt gehört) verfügt. Auch, wenn sich die Schuldner, die mit dem Ehegatten und dem Kind in einem Haushalt leben, besser stehen, als Eltern, von denen ein Elternteil Barunterhalt leisten muss.

    Der Gläubiger müsste meiner Meinung nach begründen, warum das Kind über ausreichendes Einkommen verfügt und nicht was die Mutter angeblich hat. Es kommt nach § 850c Abs. 4 ZPO auf das Einkommen der zu berücksichtigenden Person an!

  • Ich stimme Coverna zu. Es kommt (leider :strecker) nicht darauf an, wie viel Einkommen vorhanden ist, sondern ob und wie viel das Kind als Einkommen erhält (Barunterhalt, ggf. eigene Mieteinnahmen, Zinseinkünfte). Hierzu scheint nichts vorgetragen worden zu sein, vielmehr ist es wohl so, dass alle in einem Haushalt leben und Naturalunterhalt geleistet wird. Das ist kein Einkommen des Kindes, so dass der Schuldner den Freibetrag für seine Unterhaltspflicht voll beanspruchen kann.

    Ich habe den Kommentar leider zur Verfügung, aber was genau steht in der zitierten Kommentierung MüKo RN 20 zu § 850 c ZPO?

  • BGH Beschluss - IX ZB 211/08 - vom 07.05.2009

    Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.

    Das Gericht führt hierzu weiter aus:

    Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet so den Schuldner. Dass auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Einkünfte der dem Schuldner gegenüber unterhaltsberechtigten Person darstellen können, entspricht folgerichtig der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LG Detmold Rpfleger 2001,142 f; LG Ellwangen Rpfleger 2006, 88; LG Kassel JurBüro 2007, 664, 665; LG Tübingen Rpfleger 2008, 514; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850c Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850c Rn. 28; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 850c Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Smid, ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 20; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850c Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850c Rn. 12; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850c Rn. 14; Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 850c Rn. 8a).

    Zöller sagt in Rn. 12 zu § 850c ZPO aber auch, dass Abs. 4 bei Einkommenspfändung gegen die Mutter anwendbar ist, wenn der Vater zum Unterhalt beiträgt. Das halte ich allerdings nicht für richtig, wenn man den Gesetzestext genau beachtet. Abs. 4 sieht die Anwendbarkeit nur bei Einkommen vor und nicht, wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise anderweitig gedeckt ist.

    Auch Stöber schreibt in Rn. 1060 nur von Einkommen und davon, dass zu den Einkünften der Barunterhalt gehört.

    Trägt die Ehefrau ebenfalls mit ihrem Einkommen zum gesamten Familienunterhalt bei, entlastet dies zwar den Ehemann, stellt ihn aber nicht von seinen Unterhaltsverpflichtungen und -zahlungen frei. Weil der Unterhaltsbedarf des Kindes, der durch den Beitrag der Mutter zum Familienunterhalt weder als Barunterhalt geleistet wird, noch betragsmäßig festgestellt werden kann, ist eine Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Kindes meiner Meinung nach nicht zulässig.

    Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er die Vorschrift anders fassen können, zumindest im Hinblick darauf, wenn beide Elternteile für den gesamten Familienunterhalt mit ihrem Einkommen aufkommen und dadurch der jeweils andere Ehegatte finanziell teilweise entlastet wird.

    Auch in der Begründung zur Einführung des Absatzes 4 im Vierten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (BT-Drucksache 8/693 (ab Seite 48)) ist immer nur von eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Person die Rede und nicht davon, ob der Unterhaltsbedarf der Person teilweise anderweitig gedeckt ist.

    Eine solche Regelung würde auch viel zu weit führen und das Zwangsvollstreckungsverfahren unpraktikabel machen.

    Man stelle sich vor, dass der Schuldner und seine Ehefrau mietfrei bei den Schwiegereltern wohnen. Die Ehefrau hätte zwar kein Einkommen aber der Unterhaltsbedarf wäre durch das mietfreie Wohnen teilweise gedeckt. Ich könnte dazu noch viele Beispiele bringen, an die ich denke. Auf jeden Fall würden findige Gläubigervertreter alles Mögliche versuchen und Personen, die zwar kein Einkommen haben, aber deren Unterhaltsbedarf in anderer Weise teilweise gedeckt wäre, als unterhaltsberechtigte Personen ausschließen zu lassen.

    Auch wenn dadurch die geschiedenen Schuldner, die Barunterhalt für ihr Kind erhalten, schlechter gestellt werden, ist das für sie ein Nachteil gegenüber den Eltern, die in häuslicher Gemeinschaft wohnen, der aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts hinzunehmen ist. Ob es einem passt oder nicht.

    Vielleicht fällt dem BGH ja noch eine andere Lesart dieser Vorschrift ein. Aber bis dahin muss man sich an den Wortlaut des Gesetzes halten :gruebel:

  • Ich hab mir jetzt diesen Thread durchgelesen, steige aber leider immernoch nicht durch :(
    Der Schuldner hat ein Einkommen von 1.419,78 Euro aus einer Rente. Aus dem Vermögensverzeichnis hat sich nunmehr ergeben, dass die Ehefrau selbst etwa 230,00 Euro bekommt. Und mir liegt jetzt der Antrag auf teilweise Unberücksichtigung vor. Und ich scheitere an dem "billigen Ermessen". Wie gehe ich vor um jetzt einen angemessenen Betrag zu ermitteln, der pfändbar sein könnte? Ich kriege es leider beim besten Willen nicht mehr hin :( Ich weiß, dass wir aus Rotenburg gute Unterlagen dazu hatten, habe die aber nicht zur Hand... Wäre super super super lieb, wenn mir jemand die Arbeitsschritte kurz erklären könnte!! Tut mir leid, dass ich so viele Fragen stelle :oops:

  • Da gibt es doch gar kein festes Schema.

    Nach sozialhilferechtlichen Kriterien benötigt die Frau schon mal ihren Freibetrag von ca. 440 € (wäre sie berufstätig, müssten noch Freibeträge von weiteren ca. 30% hinzugesetzt werden) nebst einen anteiligen Betrag für Wohnkosten. Das ist ein Mindesbedarf von mindestens 700 € (weniger würde man einem Schuldner gemäß § 850 d ZPO ja auch nicht mehr als Freibetrag festsetzen, selbst wenn es um Kindesunterhalt ginge). Allein damit zeigt sich schon, dass der Fehlbetrag (700 - 230 = 470 €) schon viel größer ausfällt, als das, was der Schuldner durch Tabellensprung nach § 850 c ZPO zusätzlich für die Ehefrau bekommt, wenn man sie als unterhaltsberechtigt ansieht.

    Nach anderen "Methoden" (materiell-rechtliche Unterhaltsberechnungen oder Bedarf der Frau entsprechend des Zahlenwerks in § 850 c ZPO) fällt der Bedarf der Ehefrau bzw. das, was der Eheman an sie als ehelichen Unterhalt zu zahlen hat, noch höher als das, was der Schuldner bei Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person für sie bekommt.

    Im dargestellten Beispiel kann man den Antrag insgesamt nur zurückweisen. Es bestehen keine Zweifel, dass die Ehefrau voll als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.

  • DANKE!!! :daumenrau:daumenrau:daumenrau Ich bin halb daran verzweifelt, weil ich beim rechnen auch immer auf irgendwelche Beträge kleiner 0 kam und dann dachte, ich hab irgendetwas falsch gemacht etc. Vielen vielen Dank!!! :blumen:

  • Der Gläubiger stellt den Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO zugleich im Pfüb. Er beantragt anzuordnen, dass die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Ehefrau eigenes Einkommen hat. Kann mir das genügen als substantiierten Vortrag des Gläubigers. Meiner Meinung nach wohl nicht. Er müsste sich noch zur vermutlichen Höhe des Einkommens äußern, bzw. dass die Ehefrau Einkünfte bei ... bezieht oder ?

  • Der Gläubiger stellt den Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO zugleich im Pfüb. Er beantragt anzuordnen, dass die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Ehefrau eigenes Einkommen hat. Kann mir das genügen als substantiierten Vortrag des Gläubigers. Meiner Meinung nach wohl nicht. Er müsste sich noch zur vermutlichen Höhe des Einkommens äußern, bzw. dass die Ehefrau Einkünfte bei ... bezieht oder ?

    Er muss die Gründe für die Nichtberücksichtigung vortragen.

    Vermutungen mützen da nichts.

  • Mal wieder mein Lieblingsthema :(

    Ich habe in einem Fall, wo die Ehefrau direkt bei Antragstellung nichtberücksichtigt bleiben soll, weil sie 360,00 Euro eigenes Einkommen hat, dem Gläubigervertreter mitgeteilt, dass dem Antrag in meinen Augen nicht gefolgt werden kann. Auch für eine teilweise Nichtberücksichtigung sähe ich keinen Raum.

    Jetzt meldet sich der Gläubigervertreter und teilt mit, dass er meine Ausführungen nicht nachvollziehen könne und weiterhin der Meinung sei, die Frau sei zu 3/4 nicht zu berücksichtigen. Er begründet dies zum Beispiel mit einer Entscheidung des LG Heilbronn aus 2003 (JurBüro 2003,660) und einer des LG Rottweil aus 1999 (JurBüro 2000, 47). Er pocht also auf die Vergleichsberechnung mit den Sozialhilfesätzen. Ich habe jetzt die Anlage zu § 28 SGB XII vor mir liegen und habe mich mal an der Berechnung versucht...

    In der Regelbedarfsstufe 2 (Ehegatte in gemeinsamem Haushalt) stünde der Ehefrau ein Betrag von 337,00 € zu. Hinzu soll ein Zuschlag von 20 % kommen, womit wir bei 404,40 Euro wären, was dann wohl ihren Bedarf darstellen würde. Von diesen 404,40 Euro kann sie 360,00 Euro mit ihrem eigenen Einkommen finanzieren. Somit bleibt ein Bedarf von 44,40 Euro. Diese ins Verhältnis gesetzt zu dem Freibetrag aus § 850 c ZPO in Höhe von 215,73 Euro, komme ich auf einen Bedarf von etwa 21 %, d.h. man könnte die Ehefrau mit bis zu 79 % unberücksichtigt lassen?

    Irgendwie erscheint mir das alles nicht ganz richtig, aber ich finde meinen Denkfehler nicht und eine andere Berechnungsgrundlage, die ich wirklich verstehe, finde ich leider auch nicht :( Kann mir vllt jemand helfen?
    :oops:

    Edit: Wieso hat Andy.K oben einen höheren Bedarfssatz? Ich glaube, an dem hatte ich mich damals auch orientiert. Passt jedenfalls vom Datum her... Habe ich an der falschen Stelle gesucht?

  • Nein, deine Zahlen treffen schon zu. Bei Verheirateten bekommt jeder bloß 337 € zugebillgt (Alleinstehende wohl derzeit 379 €). Ich war ganz einfach von den PKH-Freibeträgen ausgegangen, was nicht richtig ist, aber auch nicht zwingend falsch, da halt nach Rechtsprechung kein Dogma für die Berechnung nach einer bestimmten Art und Weise besteht.
    Rechnet man dann noch 30% Zuschlag als Erwerbstätigenbonus hinzu, kommt man in der Tat auf ca. 438 €. Im Normalfall hat sich der Ehegatte aber auch noch an Wohnkosten zu beteiligen. Wie hoch diese Beteiligung ausfällt, müsste man nach der Differenzmethode abschätzen (angemessene Wohnung für 2 Personen abzüglich angemessene Wohnung für eine Person). Bei den Wohnkosten, welche das Jobcenter gewährt, ist dies ja ein Unterschied. Ich schätze aber mal ab, dass man da gut 100 € schon nochmal dazu rechnen kann. Es ist ja auch gar nicht notwendig, dass auf Euro und Cent genau wie das Jobcenter zu machen, die Rechtsprechung ist uneinheitlich, es gibt kein Dogma und keinen unmittelbaren Verweis auf die SGB-Vorschriften. Man kann da wohl immer zu verschiedenen Ergebnissen kommen.

    Man kann also auch von einem Bedarf von 540 € ausgehen. Hat sie 360 €, fehlen ihr noch 180 €.
    Allerdings beträgt der Mehrbetrag für den ersten (!) Unterhaltsberechtigten nach § 850 c ZPO (dies ist in der Regel der Ehegatte) derzeit 387,22 €. Man kann also gut und gern sagen, von diesem Zusatzbetrag soll dem Gläubiger und der Ehefrau jeweils die Hälte zustehen. Das darf man alles nicht kleinlich betreiben und am Ende auf Beträge wie 53,78% kommen. Ein solche kleinliche Entscheidung widerspräche den Feststellungen des BGH.

  • Danke!!!

    Noch eine Frage dazu: Der Schuldner hat auch 3 Kinder. Gab es da nicht hier irgendetwas dazu, dass die Frau dann nicht den "großen" Freibetrag bekommt, sondern den "kleinen", wenn ich sie nichtberücksichtige? Oder kann ich dann trotzdem auch mit dem "großen" rechnen? Ja, ich weiß. Es gibt halt keine feste Lösung, aber ich mag auch nicht völlig ins Blaue hinein entscheiden...

    Ich rechne dann wohl morgen nochmal mit Wohnkosten und "Erwerbstätigenbonus" etc. weiter... Mal schauen, auf welchen Prozentsatz ich so grob komme...

  • Hallo,

    850 k Abs. 4 ZPO besagt, dass

    Zitat

    Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen

    Angenommen man pfändet ein Konto wegen Unterhalt. Der Schuldner ist Kontoinhaber. Der Ehegatte des Schuldners bezieht eigenes Einkommen (zwischen 1.200 und 1.400 Euro).
    Im Antrag vom PfÜB wird nun vom Gläubiger beantragt, dass der Ehegatte aufgrund vom eigenen Einkommen beim festzusetzenden Pfändungsfreibetrag nicht berücksichtigt werden soll.

    Da im 850 k Abs. 4 Satz 2 ZPO steht, dass auch der § 850c ZPO anzuwenden ist, muss der 850c Abs. 4 doch anwendbar sein können, oder stehe ich hier gerade auf dem Schlauch?

  • Danke. Ja ist Kindesunterhalt.

    Sofern es Kindesunterhalt ist, wäre es dann sogar unerheblich, ob der Ehegatte des Schuldners Einkünfte hat oder nicht...


    Wieso ist dies unerheblich?

    Wird der Ehegatte nicht immer als unterhaltsberechtige Person bei der Festsetzung des verbleibenden pfändungsfreien Betrages berücksichtigt?


  • Wird der Ehegatte nicht immer als unterhaltsberechtige Person bei der Festsetzung des verbleibenden pfändungsfreien Betrages berücksichtigt?

    Berücksichtigt werden bei § 850d ZPO Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Berechtigten.
    Ehegatten sind gegenüber minderjährigen Kindern jedoch nachrangig.

  • Hallo nochmal,

    ich müsste jetzt noch etwas ausführlicher den oben erwähnten Sachverhalt darstellen, da ich mich in den §850d Abs. 2 i.V.m. 1609 BGB eingelesen habe:

    Angenommen das Kind der Eltern ist ein Hilfeempfänger gem. SGB XII, also behindert und kann nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Sozialhilfeträger kommt für den Lebensunterhalt für das Kind auf und hat die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern auf sich übergeleitet.

    Das Kind ist also nicht gem. § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig gegenüber den Ehegatten (Nr. 3), sondern meiner Meinung nach eher ein Kind nach Nr. 4, da das hilfeempfangende Kind bereits das 21. Lebensjahr überschritten hat (23 Jahre alt ist) und somit nicht als Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt.
    Sehe ich das erstmal soweit richtig?

    Dürfte denn dann beantragt werden können, dass die Unterhaltspflicht für den Ehegatten rausfällt, da dieser eigenes Einkommen hat?

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