Ich hole das Thema nochmal hoch.
Ich habe eine laufende Einkommenspfändung. Die Ehefrau wird bereits aufgrund älterem Beschluss nicht berücksichtigt. Nun stellt der Gläubiger Antrag auch das Kind des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Hierzu legt er vor eine eV von 2008 und eine eV von 2011, aus denen sich ergibt (und ich auch schon im Grundbuch kontrolliert habe) dass der Schuldner zwei Immobilien im Jahr 2009 auf seine Ehefrau übertragen hat. Diese kassiert seither die Mieten.
Der Schuldner selbst hat, nachgewiesen durch Lohnabrechnungen, Einkommen von ca. 2500-4000 Euro netto, und die Ehefrau lt. Angabe aus der eV von 2011 nun ebenfalls plötzlich ca. 4300 Netto.
Dass in so einem Fall eine Nichtberücksichtigung des Kindes zu 0,5 kein Problem darstellt ist mir schon bewußt, siehe MüKo RN 20 zu § 850 c ZPO.
Aber: komme ich aufgrund der vorgegangenen Vermögensverschiebung und des dadurch verschobenen weiteren (Familien-)Einkommens aus Miete an die Ehefrau irgendwie dazu die Unterhaltverplichtung beim Schuldner komplett unberücksichtigt zu lassen? Mein Gedankengang wäre: Es ist unbillig dem Gläubiger gegenüber einerseits eine halbe Unterhaltsverpflichtung entgegenzuhalten und andererseits aber den Zugriff auf die Miete bzw. die Immobilien selbst zu verwehren, obwohl der Schuldner seinen und auch (wichtiger: das Kind seinen) Lebensunterhalt aller Lebenswahrscheinlichkeit nach nicht aus seinem Einkommen sondern aus dem Gesamtfamilieneinkommen bestreitet.
Brüte nun schon länger über dem Problem und wäre froh endlich in eine Richtung überzeugt zu werden.