§ 788 ZPO aus einer e.V. + Reisekostenantrag

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO vorliegen. Vollstreckt wird hier aus einer einstweiligen Verfügung, die mir bisher nur in Kopie vorgelegt wurde. Darin werden etliche Gegenstände aufgeführt, die bei nicht Herausgabe an den GV mit Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft erzwungen werden sollen.
    Gefordert werden nun: a) eine 0,3 Gebühr aus dem in der eV festgesetzten Streitwert für den Zwangsvollstreckungsauftrag b) 2x Kostenvorschuss, die an den jeweiligen GV gezahlt wurden (insgesamt 12000 Euro),c) Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld, die für die Gläubigervertreter angefallen sind (Begründung hierfür: das waren so viele Gegenstände, dass die ohne die Mitwirkung der Anwälte durch die GVs nicht vollständig hätten aufgefunden werden können)

    Nun die Fragen:
    a) bin ich hier wirklich zuständig und muss da das Prozessgericht ran?
    b) muss ich bei der eV irgendwas besonderes beachten? (hatte noch nie ne Vollstreckung aus ner eV)
    c) ich kann doch unmöglich die Kostenvorschüsse an die GVs festsetzen, oder? Dann zahlt der GV irgendwann einen Teil zurück, weil der Vorschuss nicht gebraucht wurde und im KFB steht die volle Summe oder ist das unschädlich, weil es der Gläubiger dann anrechnen müsste?
    d) hat jemand eine Meinung zu den Reisekosten? Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die nicht erstattungsfähig sind, da allein der GV die Vollstreckung durchführt. Hatte das schon mal jemand oder kennt jemand eine Entscheidung? Konnte nirgends hierzu was finden

    Ich danke euch für eure Hilfe!!!

  • Sich den Vorschuß festsetzen zu wollen ist schon dreist.
    Die Reisekosten können dem Grunde nach u.U. anerkannt werden.

  • 1. Gebühr ist o.k.
    2. Vorschuß kann nicht festgesetzt werden, da nur die notwendigen (entgültigen) Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.
    Also erst nach Abrechnung durch GV ist hier die Festsetzung möglich.
    3. Reisekosten gibts schonmal garnicht. Der GV vollstreckt auf Grund der gerichtlichen Entscheidung. Wenn dort die Gegenstände nicht so bezeicnet sind, dass der GV diese dann eindeutig identifizieren kann, geht die Vollstreckung halt ins Leere. In keinem Fall darf der GV sich die Sachen dann vom Gläubiger-Vertr. zeigen lassen und diese dann nur auf Grund dessen Hinweises herausnehmen- Und ein aktives Mitwirken der Anwälte bei der Zwangsvollstreckung ist ja was ganz neues, Sozusagen als Hilfskräfte des GV ?!? Wenn der GV irgendwelche Hilskräfte braucht, dann kann er sich die vor Ort besorgen (wie z.B. eine Spedition für eine Räumung).
    Also ganz eindeutig sind die Reisekosten keine notwendigen Kosten im Sinne des § 91 ZPO.

    p.s. und zu deinen Fragen a) und b) Zuständig ist Vollstreckungsgericht, örtlich das, wo die (letzte) Vollstreckungsmaßnahme stattgefunden hat. Bei der e.V. ist nichts besonders zu beachten, Festsetzung geht aber nur nach Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung.

  • Bei den Gegenständen, die in der eV einzeln aufgelistet werden, handelt es sich hauptsächlich um Dateien, Betreibssysteme und Hardware. Die Liste ist endlos lang. Dass das schwierig ist, die einzelnen Gegenstände ausfindig zu machen, sehe ich ja ein, aber dass ich deswegen den 2 RAs Reisekosten (mal eben läppische 1500,00 Euro) zugestehe, weil sie dem GV zur Hand gegangen sind, ist mir eben auch neu :confused:

    @Silvester: unter welchen Umständen würdest du denn die Reisekosten zugestehen?

  • "ohne Mitwirkung der Anwälte nicht hätten aufgefunden werden können?" :gruebel:

    Komisch... Da muß es ja aber eine stichhaltige Begründung geben, warum die Anwälte

    1) mehr vom Gläubiger wissen, als der GVZ und
    2) warum man das dem GVZ nicht auch schriftlich vorab oder ggf. fernmündlich hätte mitteilen können.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Soweit ich das verstanden habe, sind die Gläubigervertreter zusammen mit den GVs in die jeweilige Lagerhalle/Büro/Geschäftsraum marschiert und haben gemeinsam die in Rede stehenden Dateien und die aufgelisteten Gegenstände gesucht. Ob das die GVs alleine alles gefunden hätten :confused: Kann ich ehrlich gesagt nicht beurteilen. Ansonsten lässt man die GVs ja auch alleine auf die Schuldner los und geht davon aus, dass die finden, was gefunden werden soll.

    Na ja, ich hör erstmal den Schuldner an und fordere die eV im Original an. Muss die eigentlich vorab zugestellt gewesen sein? Hab so selten was mit ner eV zu tun :oops:

  • Reisekosten sind dann anzuerkennen, wenn aus dem Titel hervorgeht, daß der Gläubiger bei der Wegnahme anwesend sein soll, um die Gegenstände zu identifizieren. Mir ist dies allerdings bislang nur in einem Falle bekannt.

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