Zwangsgeld

  • Irgendwie verwirrt mich dieser Thread. In der Ausbildung wurde diese Geschichte als mittlerweile relativ ausgekaspert dargestellt und dass lediglich streitig wäre, ob auch die Kosten zurückzuzahlen wären. Ist allerdings auch schon wieder ein paar Tage her... :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich zahle auch nicht zurück, obwohl ich mich eigentlich dem BayOblG beugen müsste. :)
    Stimme da Ulf in seinen Ausführungen voll und ganz zu und wunder mich auch, dass juris die münchner entscheidung einfach so völlig unkommentiert stehen lässt!

    Ich sehe nur von der Vollstreckung des Zwangsgeldes ab, wenn der Betreuer der Verpflichtung in seiner "Zahlungsfrist" nachkommt. Die Kosten des Zwangsgeldbeschlusses hat er aber natürlich zu tragen.

  • Stimme Andi82 absolut zu.

    Normalerweise "beuge" ich mich auch den Entscheidungen des BayOblG. Aber wenn sie meines Erachtens nicht nachvollzogen werden können, dann lasse ich es mal drauf ankommen - vorallem wenn die jüngste Entscheidung aus dem Jahr 1979 ist. Da müßte mich schon die Begründung der Entscheidung absolut überzeugen (ich bin ganz ehrlich, die habe ich noch nicht gelesen!)

    Wenn der Betreuer noch während der "Zahlungsfrist" einreicht, verzichte ich auch auf eine Bezahlung/Beitreibung - ausgenommen die Kosten.

    Daraus könnte man dann allerdings im Grunde schon geneigt sein, zu sagen, wenn er einreicht bevor er zahlt muß er nichts zahlen und wenn er einreicht, nachdem er gezahlt hat, bekommt er das Zwangsgeld wieder.

    Ehrlich gesagt: ich hatte bislang noch keinen Fall, dass ein Betreuer zahlt und danach die geforderte Abrechnung vorlegt. Entweder kam die Vorlage vor Zahlung oder überhaupt nicht.

  • Zum Thema: Einreichen bevor Zahlung.
    Bei mir gilt der Grundsatz: "Nach dem Zwangsgeld ist vor dem Zwangsgeld". D.h. mit der Festsetzung geht gleich die nächste Androhung raus. Somit verzichte ich dann auf die Beitreibung des letzten Zwangsgelds wenn der Betreuer seinen Pflichten nachkommt. Alle vorherigen darf er schön blechen!

  • Zitat raton7:

    Mich wundert es auch, dass juris die Entscheidungen des BayObLG akzeptiert.

    Ganz einfach: Was mich überzeugt, akzeptiere ich, denn es könnte auch von mir selbst sein. Und was mich nicht überzeugt, akzeptiere ich nicht, denn dann hätte ich es auch selbst verworfen.

    Ulf, raton7, Andi 82:

    Ich habe die Entscheidungen des BayObLG (und im übrigen auch des KG) keineswegs unkommentiert stehen lassen. Das Zwangsgeld ist nach seiner gesetzlichen Konzeption eben keine Strafe, sondern ein reines Beugemittel. Dass das Zwangsgeld nach Erfüllung der betreffenden Verpflichtung zurückzuzahlen ist, liegt daher in der Natur der Dinge (ebenso Schlegelberger § 33 Anm.10 und Habscheid § 37 I 6).

    Mir gefällt das auch nicht ("Kasper-Prinzip"). Aber auch ich muss zugestehen, dass es sich bei meiner Kritik leider um eine unbeachtliche Kritik am Gesetz selbst handelt. De lege lata ist da nichts zu machen.

  • @juris:

    ist die Entscheidung aus dem Jahr 1979 hier überhaupt einschlägig? Dort geht es doch um ein Zwangsgeld nach § 132ff FGG in Registersachen.

    Hier geht es um ein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 BGB (§ 33 FGG). Laut Palandt (Rn. 20 zu § 1837 BGB, 62. Auflage) hebt das Beschwerdegericht die Zwangsgeldfestsetzung auf, wenn die Handlung vor Erledigung der Beschwerdeentscheidung vorgenommen wurde. Ich finde im Gesetz keine Vorschrift, wonach ein Zwangsgeld zurückzuzahlen ist, wenn die Verpflichtung erfüllt wurde. (außer in § 132 ff FGG bei Registersachen)

  • In der Sache geht es um das Gleiche.

    Es bedarf hierfür keiner gesetzlichen Regelung. Die Rechtsfolge der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung (§ 18 FGG) und die hieraus folgende Zurückzahlung des Zwangsgeldes ergibt sich einfach aus der Natur der Sache.

    Die besagte Palandt-Kommentierung beschäftigt sich lediglich mit dem Beschwerdeverfahren und besagt nur, dass eine Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben ist, wenn die zu erzwingende Handlung noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung vorgenommen wurde. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht kommt, wenn die Handlung nachträglich vorgenommen wurde und keine Beschwerde gegen die Festsetzung anhängig ist. Man muss sich bei auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellten Zitaten davor hüten, aus ihnen -im Umkehrschluss- einen allgemeinen gegenteiligen Grundsatz ableiten zu wollen.

  • Das Zwangsgeld ist nach seiner gesetzlichen Konzeption eben keine Strafe, sondern ein reines Beugemittel.


    Das ist richtig, bedeutet aber m.E. nicht zwangsläufig, dass das Geld in jedem Fall bei Erledigung der gerichtlichen Aufgabe zurück zu zahlen ist.

    Wie ich oben schon andeutete:
    Beugehaft ist auch ein Beugemittel und keine Strafe. Trotzdem dürfte wohl der Inhaftierte keien Haftentschädigung bekommen, wenn er nach ein paar Tagen Beugehaft letztlich doch die verlangte Aussage macht, oder?!

    Und da es - wie festgestellt - zur Zwangsgeldrückzahlung keine gesetzlich ausdrücklich geregelte Verpflichtung gibt, wird nix zurück gezahlt sondern allenfalls auf die Beitreibung verzichtet, wenn der Verpflichtete nach Festsetzung aber vor Beitreibung zahlt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das sehe ich auch so. Ein Zwangsgeld, das vor dem Erbringen der zu erzwingenden Handlung eingezahlt/beigetrieben wurde, bleibt im Staatssäckel.

    Lustig wird´s erst, wenn das Zwangsgeld vom freundlichen :) Gerichtsvollzieher ratenweise eingezogen wird und nach der dritten Rate (300€ von 500€) dann auf einmal das Vermögensverzeichnis doch noch eingereicht wird :teufel:.

    Zu überlegen wäre ein Rückzahlung in dem Fall, wenn aus Unwissenheit (muss Bußgeld zahlen) das Zwangsgeld am Tage der Handlung eingezahlt wird. Aber dann auch nur auf einen netten und schlüssigen Antrag hin.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich halte meine der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprechende Auffassung nach wie vor aus den genannten Gründen für zutreffend.

    Aber wenn es Euch tröstet: Es gab einmal einen einzigen Autor, der im Anwendungsbereich des alten § 84 KO eine nachträgliche Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung verneinte (Uhlenbruck Rpfleger 1982, 351). Diese Auffassung ist aber aufgrund der Aufhebung der genannten Vorschrift obsolet.

  • Ich muss hier auch nochmal erwidern:

    Die von juris2112 zitierte Entscheidung des BayObLG spricht nicht von der Rückzahlung des Zwangsgeldes, sondern nur von der Aufhebung der Zwangsgeldfestetzung für den Fall, dass das Zwangsgeld noch nicht beigetrieben wurde.
    Dass hier davon ausgegangen wird, dass noch gar kein Zwangsgeld beigetrieben wurde, lässt das BayObLG in seinem Beschluss vom 20.12.2004 (Az: 3Z BR 226/04) aus dem unten Fett gedruckten entnehmen:
    "Dem Gedanken, dass das Zwangsgeld im Sinne von § 33 FGG keine Sühne oder Buße für begangene Pflichtwidrigkeiten ist, sondern ausschließlich ein Beugemittel zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen (vgl. BayObLG FamRZ 1993 823 /824 und 2002, 1434; OLG Köln a.a.O.), kann gleichwohl Rechnung getragen werden: Hält das anordnende Gericht die mit der weiteren Beschwerde des Verpflichteten erteilten Informationen für ausreichend, hat es die Zwangsgeldfestsetzung nach § 18 FGG aufzuheben (vgl. Keidel/Zimmermann § 33 Rn 24). Ist die Auskunft hingegen nicht vollständig erteilt, weist das Gericht den Verpflichteten - gegebenenfalls unter nochmaliger Fristsetzung - hierauf hin. Bleibt diese letztmalige Aufforderung fruchtlos, ist das anordnende Gericht nicht gehindert, das rechtskräftig festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben."

    Ebenso stellt das OLG Köln in seinem Beschluss vom 28.10.2002 (Az: 16 Wx 203/02) explizit darauf ab, dass ein Zwangsgeldbeschluss nur dann (noch) aufzuheben ist, wenn das Zwangsgeld noch nicht beigetrieben wurde.

    "Leitsatz: Hat der Betreuer die ihm obliegenden Auskünfte erteilt, nachdem insoweit ein Zwangsgeld festgesetzt, aber noch nicht beigetrieben worden war, ist der Zwangsgeldbeschluss wieder aufzuheben. Er kann nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Betreuer habe, wie sich nach der Zwangsgeldfestsetzung herausgestellt habe, seine Verpflichtungen nur nachlässig erfüllt."

    Dies dürfte, wie auch dieser Thread zeigt, die gängige Praxis bei den Gerichten sein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich hatte bislang die Situation nicht, dass ein Zwangsgeld gezahlt und die Auflage danach erfüllt wurde.
    Ich würde mich aber auch der Auffassung anschließen, dass eine Rückzahlung nicht erfogt, wenn die Auflage erst nach Beitreibung erfolgt.

    Ich stelle fest: Unsere Berufsbetreuer sind sehr brav und im ehrenamtlichen Bereich so pleite, dass auch eine Beitreibung in der ZV nicht funzt. Daher hatte ich den Fall noch nie.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich hatte bislang die Situation nicht, dass ein Zwangsgeld gezahlt und die Auflage danach erfüllt wurde.
    Ich würde mich aber auch der Auffassung anschließen, dass eine Rückzahlung nicht erfogt, wenn die Auflage erst nach Beitreibung erfolgt.

    Ich stelle fest: Unsere Berufsbetreuer sind sehr brav und im ehrenamtlichen Bereich so pleite, dass auch eine Beitreibung in der ZV nicht funzt. Daher hatte ich den Fall noch nie.


    Ich hatte den Fall schon einmal. Das erste Zwangsgeld von 1000 € wurde gezahlt. Nach der Festsetzung weiterer 5000 € wurde die Verpflichtung dann erfüllt.

  • Bei uns wird mit der Androhung von Zwangsgeld die Akte dem Richter vorgelegt, der dann auch ein Anschreiben dahingehend fertigt, dass überlegt wird den Betreuer zu entlassen. Dann kommen die Sachen zu 99%.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Wenn die Werte Kundschaft so pleite sist, dass Sie das Zwangsgeld nicht zahlen können hilft doch so ein kleiner EV Antrag der Zahlungsmoral unglaublich nach! Wirkt wesentlich besser wie die Entlassungsandrohung!

  • Wenn die Werte Kundschaft so pleite sist, dass Sie das Zwangsgeld nicht zahlen können hilft doch so ein kleiner EV Antrag der Zahlungsmoral unglaublich nach! Wirkt wesentlich besser wie die Entlassungsandrohung!


    Wenn die Kundschaft so pleite ist, juckt sie ein eV-Antrag schon mal gar nicht mehr. Amtsbekannt pfandlos - fertig! Entlassungsandrohung wirkt zumindest nach meinen Erfahrungen dann doch eher.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Tommy (#32):

    Die zitierten Entscheidungen sind doch eher nach meinem Geschmack bzw. mit ihnen kann ich meine Praxis begründen. Wenn Auskünfte oä erteilt wurden, kann Zwangsgeldbeschluss aufgehoben werden (bzw. auf Beitreibung verzichtet werden). Wenn vorher gezahlt wurde c'est la vie.

  • M.E. ist der Zwangsgeldbeschluss immer aufzuheben wegen § 18 FGG. Denn die Grundlage, die zu seinem Erlass geführt hat, ist ja mit Erfüllung der Auflage weggefallen, egal, ob das Zwangsgeld bereits gezahlt wurde oder nicht. Wenn der Beschluss nach § 18 FGG aber aufgehoben werden muss, muss auch zwangsläufig eine Rückzahlung des Zwangsgeldes erfolgen, denn eine Grundlage es zu behalten, geht ja mit Aufhebung des ZG-Beschlusses unter.
    So richtig überzeugt mich die Argumentation, mit der das Zwangsgeld behalten werden kann, nicht. Auch wenn ich´s lieber tun würde :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • M.E. ist der Zwangsgeldbeschluss immer aufzuheben wegen § 18 FGG. Denn die Grundlage, die zu seinem Erlass geführt hat, ist ja mit Erfüllung der Auflage weggefallen, egal, ob das Zwangsgeld bereits gezahlt wurde oder nicht. Wenn der Beschluss nach § 18 FGG aber aufgehoben werden muss, muss auch zwangsläufig eine Rückzahlung des Zwangsgeldes erfolgen, denn eine Grundlage es zu behalten, geht ja mit Aufhebung des ZG-Beschlusses unter.
    So richtig überzeugt mich die Argumentation, mit der das Zwangsgeld behalten werden kann, nicht. Auch wenn ich´s lieber tun würde :teufel:


    :dito:
    Wurde uns auch in der Ausbildung genauso beigebracht und finde ich auch einleuchtend. Gefällt mir zwar auch nicht, das Geld, was man mühsam für Vater Staat beigetrieben hat, wieder herauszugeben, aber es ist eben "nur" ein Zwangs- und kein Ordnungsmittel.

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