Belastungsvollmacht, GmbH & Co. KG und § 181 BGB

  • Vertretungsrecht ist leider nicht gerade unbedingt meine Stärke. (Bitte jetzt nicht fragen, was denn meine Stärke wohl sei. :cool: ) Daher muss ich folgenden Fall an Euch heran tragen:

    E ist Eigentümer einer WE-Einheit und verkauft diese an die K GmbH & Co. KG, wobei E im Kaufvertrag zugleich als vollmachtlose Vertreterin für die Käuferin handelt.

    Die Geschäftsführerin G der Komplementär-GmbH genehmigt namens der K die Erklärungen der E im KV.

    Der KV enthält eine Belastungsvollmacht, nach welcher die K zur Grundschuldbestellung usw. namens E berechtigt ist.

    G bestellt - handelnd für die K - namens der E ein Finanzierungsrecht zugunsten von G und F als Gesamtgläubiger und bewilligt und beantragt die GB-Eintragung.
    Da G hier für E und für K handelt und sie aber auch begünstigt ist, ist dies m. E. ein doppelter Fall von § 181 BGB (erstens im Verhältnis zur K und zweitens im Verhältnis zu E). Oder??

    Die Belastungsvollmacht enthält hier zwar eine ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB, diese kann aber ja nur im Verhältnis zu E wirken, denke ich. Richtig?

    Aus dem HRA betreffend die K ergibt sich keine Befreiung von § 181 BGB.
    Aus dem HRB betreffend die Komplementär-GmbH ist folgende Befreiung ersichtlich:
    "G ist im Verhältnis zur K von § 181 BGB befreit."
    Bedeutet dieser Satz jetzt, dass G allgemein bzgl. der K von § 181 BGB befreit ist oder nur, dass G bei Geschäften zwischen K und der Komplementär-GmbH vertreten kann?

    Sollte letzters zutreffen, was muss ich dann fordern? G ist die einzige vorhandene GFin.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da G hier für E und für K handelt



    Sehe ich nicht so. G handelt nur für die KG, die wiederrum für E handelt. Problematisch ist m.E. "nur" die Vertretung der KG. Grds. muß die Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH durch die KG erfolgen. Eine andere Möglichkeit bestünde, wenn G hier auch im Verhältnis zur GmbH vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wäre. Dann könnte er sich eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis erteilen (vgl. "Einbringung von Grundbesitz ...").

  • Eine andere Möglichkeit bestünde, wenn G hier auch im Verhältnis zur GmbH vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wäre. Dann könnte er sich eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis erteilen (vgl. "Einbringung von Grundbesitz ...").


    Mein Problem ist u.a., dass ich nicht genau weiß, wie der Satz im HRB ("G ist im Verhältnis zur K von § 181 BGB befreit."" gemeint ist. :oops:
    Ist das jetzt die erforderliche Befreiung im Verhältnis zur GmbH?? Ich tendiere zu "nein".

    Ulf

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  • Kein Problem! Jetzt hab ich's ja verstanden. :)

    ABER:
    Wie kommt man da jetzt grundbuchtechnisch raus?

    Zustimmung der im HRA eingetragenen KG-Gesellschafter in der Form des § 29 GBO?

    Ulf

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  • Also Du willst auf die Gestattung durch die Gesellschafterversammlung hinaus. Dann brauche ich wohl ein Versammlungsprotokoll mit Unterschriftsbeglaubigungen ähnlich wie bei WEG. :gruebel:

    Anderer Gedanke:
    Könnte die G als Endvertreterin der K nicht einfach noch mal ihre eigenen Erklärungen in der GS-Bestellungsurkunde nachgenehmigen? Wäre ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten, wäre dieser Weg doch auch möglich.

    Ulf

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  • Also Du willst auf die Gestattung durch die Gesellschafterversammlung hinaus. Dann brauche ich wohl ein Versammlungsprotokoll mit Unterschriftsbeglaubigungen ähnlich wie bei WEG. :gruebel:



    Ich dachte dabei weniger an einen Gesellschafterbeschluss, sondern eher an den Nachweis durch einen Auszug aus dem Handelsregister. Eintragungsfähig ist es ja.

    Anderer Gedanke: Könnte die G als Endvertreterin der K nicht einfach noch mal ihre eigenen Erklärungen in der GS-Bestellungsurkunde nachgenehmigen? Wäre ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten, wäre dieser Weg doch auch möglich.



    Die Genehmigung würde aber letztlich wieder durch den G erfolgen (vgl. KG BeckRS 2010, 29661).

  • Also Du willst auf die Gestattung durch die Gesellschafterversammlung hinaus. Dann brauche ich wohl ein Versammlungsprotokoll mit Unterschriftsbeglaubigungen ähnlich wie bei WEG. :gruebel:



    Ich dachte dabei weniger an einen Gesellschafterbeschluss, sondern eher an den Nachweis durch einen Auszug aus dem Handelsregister. Eintragungsfähig ist es ja.


    Für ein enzelnes Rechtsgeschäft?! Dann wird im HRA der KG in etwa eingetragen:
    "Der G wird die Grundschuldbestellung gemäß URNr. ... gestattet." oder wie??

    Ulf

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  • Hmm, wenn das aber nicht gewollt ist?

    Gibt es keine Einzelfalllösung!?? Förmliche Zustimmung aller aus dem HR ersichtlichen Gesellschafter der KG vielleicht!?

    Ulf

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  • Ha! Man kann ja auch einfach die Noch-Eigentümerin die GS-Bestellung genehmigen lassen. Dann kann mir ja die ganze KG-Vertretung völlig egal sein. :D

    Ulf

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  • Also ich hab mal versucht den ganzen Klammpams zu verstehen :P

    Wenn der G nicht Begünstigter der GS wäre gebe es doch gar kein Problem, oder?

    Und brauche ich für eine ("normale") Belastungsvollmacht (Käufer-Verkäufer-Bank) zwingend den 181 BGB? Wovon hängt das ab? :confused:

  • Wenn der G nicht Begünstigter der GS wäre gebe es doch gar kein Problem, oder?

    Und brauche ich für eine ("normale") Belastungsvollmacht (Käufer-Verkäufer-Bank) zwingend den 181 BGB? Wovon hängt das ab? :confused:



    Stimmt, wenn die Grundschuld z.B. für eine Sparkasse bestellt würde, käme man hier nicht zum § 181 BGB. Aber wenn der Eigentümer vertreten wird, muß die Vollmacht geprüft werden. Und wenn der Vertreter seinerseits vertreten wird, muß auch insoweit eine Vertretungsmacht vorliegen.

    Ha! Man kann ja auch einfach die Noch-Eigentümerin die GS-Bestellung genehmigen lassen. Dann kann mir ja die ganze KG-Vertretung völlig egal sein. :D



    Ich will kein Spielverderber sein und vielleicht täusche ich mich ja auch und liege hier auch sonst so ziemlich daneben, aber ich glaube nicht, daß es so geht. Ein vollmachtloses Handeln liegt nicht vor, da der K eine Vollmacht erteilt wurde. Sie kann sie nur nicht ausüben, weil G an der Vertretung der K gehindert ist. Und damit K Nichtberechtigte wäre, müßte sie im eigenen Namen handeln. Eine gute Darstellung findet sich noch bei Fröhler (BWNotZ 2005, 129, (132, 133)).

  • Irgendwie wahr aber kann man nicht sagen, dass G quasi als vollmachtloser Vertreter für E gehandelt hat? :confused:

    Ulf

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  • Das wäre aber schon sehr mittelbar. So auf die Schnelle habe ich mal nichts dazu gefunden. Ein vollmachloses Handeln liegt ja eigentlich auch nur durch den G in Bezug auf die K vor. Aber bei dieser Genehmigung würde die K wiederrum von G vertreten ...

  • Okay, dann gebe ich auf! :D

    Herzlichen Dank für Deine Hilfe in dieser Sache!!! SUPER!!!

    Ulf

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