Unterhaltsrückstand bei laufender Unterhaltspflicht

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe mal ein paar grundsätzliche Fragen zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Ich habe zwar schon gesucht aber nichts passendes gefunden.

    Hier vollstreckt regelmäßig das JA wegen Unterhaltsrückständen gemäß § 850d ZPO. Klar ist, dass unterhaltsberechtigte Kinder ggü. dem Unterhaltsrückstand vorrangig sind, § 7 UnterhVG. Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet.

    Und hier beginnen meine Fragen:
    In welcher Höhe berücksichtigt Ihr ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Freibetrag nach § 850d ZPO? Ich bin bis jetzt immer davon ausgegangen, dass nur der tatsächliche Unterhalt berücksichtigt wird, kam aber bei Unterhalt in Form von Naturalleistungen (Kind wohnt mit dem Schuldner unter einem Dach) ins schwimmen...

    Nach der Entscheidung des BGH vom 5.8.2010, VII ZB 101/09 ist auch der gesetzliche Unterhalt zu berücksichtigen, sofern der Schuldner einen Teil des Unterhalts leistet. Das halte ich für wenig sachgerecht, da hier die Schuldner "belohnt" werden, die nicht den vollen Unterhalt zahlen. Zumal erschließt sich mir die Logik nicht, warum Kinder, welche teilweise Zahlungen erhalten, voll berücksichtigt werden sollen und Kinder die keine Zahlungen erhalten völlig außen vor bleiben können. Ich verstehe die Systematik nicht mit der der BGH argumentiert. :gruebel:

    Kann einer von euch Licht ins Dunkel bringen???

  • Die Argumentation des BGH müssen wir eben hinnehmen. Es wird insbesondere bei Pauschalierungen immer Ungerechtigkeiten geben: Denke man an die Tabelle zu § 850 c: Der eine bezahlt an seine Kinder 250 € Unterhalt, der andere nur 100 €, der eine bezahlt 300 € Miete, der andere 500 € ...... - und dennoch erhalten alle die gleichen Pfändungsfreibeträge. In gewissem Rahmen muss man sowas einfach hinnehmen.

  • So ist es.

    Der Schuldner hätte ja genau in der Zeit den vollen Unterhalt zahlen wollen, in der gepfändet wurde, wenn ihm genügend bleiben würde.

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Fragestellung dran:

    Hier pfändet das Jugendamt rückständigen Unterhalt nach § 850d ZPO. Schuldner ist verheiratet und hat zwei Kinder. Da die Kinder bei ihm leben zahlt er in dem Sinne ja keinen "Geld"Unterhalt sondern nur Naturalunterhalt!

    Das Vorrecht nach § 850d kann das Jugendamt ja nur ausüben, wenn dies nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten sellbst geht.
    D
    er Schuldner sagt jetzt, dass der Betrag nach § 850d nicht ausreicht. Kann ich nun einfach (nach Gl.-Anhörung) den Betrag ändern und mich z.B. nach der Tabelle zu § 850c richten?

    Zur Verdeutlichung: Im PfüB wurden ihm 1309 € belassen, gem. Tabelle wären 1769,99 € der unpfändbare Höchstbetrag bei 3 Unterhaltsberchtigten!

    Wie ermittelt ihr in solchen Fällen den unpfändbaren Betrag?

    Einmal editiert, zuletzt von Kerstin (31. Mai 2011 um 15:40) aus folgendem Grund: Klarstellung des SV

  • Was ist das für ein Kind, für das das JA rückständigen Unterhalt vollstreckt: Ein drittes Kind, was nicht bei ihm wohnt ? Hat sich der Schuldner absichtlich der Unterhaltsverpflichtung entzogen für Unterhaltsrückstände, die älter als ein Jahr sind ?

    § 850c ist ja nicht so von Bedeutung. Der Schuldner kann den Beschluss nach § 850 d (im PfÜB) im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO abändern lassen. Ihm selbst gebührt ein Betrag für seinen Unterhalt, etwa 360 € zuzüglich 30% Bonus bei Erwerbstätigkeit zuzüglich nachgewiesener Wohnkosten. Sein Verdienst über diesem Gesamtbetrag ist sodann auf die Kinder "aufzuteilen", und zwar nicht unbedingt nach Kopfteilen, sondern nach dem Unterhaltsbedarf, abhängig vom Alter, für die einzelnen Kinder. Hier kann man 100% des jeweiligen Mindestunterhalts bei den jeweiligen Kindern ansetzen und dann den Überschuss eben angemessen auf die 2 Kinder im Haushalt und das pfändende Kind (bzw. JA) aufteilen. Mit der Tabelle zu § 850 c ZPO hat das alles relativ wenig zu tun.

  • Es geh dabei um die zwei einzigen Kinder des Schuldners und bezgl. der älteren Rückständer hat er sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen.

    Okay..auf die Schiene bin ich irgendwie noch nicht gekommen..

  • Nach § 850 d ZPO muss dem Schuldner bei der verschärften Vollstreckung in sein Arbeitseinkommen sein zum Leben notwendiger Unterhalt (Selbstbehalt) verbleiben plus das, was er zur Deckung des laufenden Unterhalt der vorrangigen Gläubiger braucht. Für mich heißt das, dass das Jugendamt für die Unterhaltsrückstände nachrangig nach den laufenden Unterhaltsansprüchen der im Haushalt lebenden Kinder ist.

    Und da wären wir wieder bei dem Problem, wie ich einen Betrag für den vom Schuldner gewährten Naturalunterhalt errechne.
    Ich gebe den Schuldnern einen pauschlisierten Selbstbehalt von 800,00 Euro + je nach Alter der im Haushalt lebenden Kinder den entsprechenden Mindestunterhalt.
    Man könnte aber auch die Regelsatz nach SGB ansetzen.

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