Anmeldung Rechte

  • Hallo, da bin ich schon wieder, habe wahre Schmuckstücke geerbt...

    Bräuchte Eure Hilfe bei folgendem Fall:
    Es liegt ein Antrag auf Ausschlussurteil hinsichtlich der Eigentümer (Eheleute) vor.
    Meine Vorgängerin hat dann auch das Aufgebot erlassen.
    Daraufhin hat sich jemand als Rechtsnachfolger der verstorbenen Eheleute gemeldet, die Ehefrau (Ehemann ist vorverstorben) war die Schwester seiner verstorbenen Mutter.
    Die Erbenstellung kann ich soweit nachvollziehen, der Herr, der sich gemeldet hat, dürfte zumindest Miterbe geworden sein.
    Er hatte auch seinerzeit bei meiner Vorgängerin vorgesprochen und sie hat einen Vermerk aufgenommen, dass er vielleicht einen Erbschein beantragen wird, dass das Verfahren zunächst für vier Wochen ausgesetzt wird und den Notar, der den Antrag eingereicht hat, darüber informiert.
    Die vier Wochen sind inzwischen allerdings rum.
    Ich wollte jetzt mal nachhören, ob der "Rechteanmelder" inzwischen einen Erbschein beantragt hat.
    Allerdings drängelt der Notar inzwischen ziemlich...
    Meine Frage ist nun, wie es mit dem Aufgebotsverfahren nun weitergeht, da sich ja jemand gemeldet hat und behauptet, Rechtsnachfolger der eingetragenen Eigentümer zu sein. Soll ich drum bitten, dass das Aufgebot zurückgenommen wird, muss die Erbfolge wirklich belegt werden (durch Erbschein?) oder was ist generell zu tun?

    Die Sache hängt auch noch mit einer zweiten Akte zusammen, da wurde die Ausschließung eines Hypothekengläubigers beantragt. Auch von der eingetragenen Gläubigerin dürfte der Herr, der sich in dem anderen Verfahren gemeldet hat, der Rechtsnachfolger sein. Zu diesem Verfahren hat er allerdings nichts geschrieben. Die Kollegin hat die Sache trotzdem immer weiter auf die Frist in der ersten Sache verfristet... Reicht es aus, dass ich Kenntnis davon habe, dass der Rechtsnachfolger der eingetragenen Gläubigerin bekannt sein dürfte, um das Verfahren nicht weiter zu betreiben oder müßte eine entsprechende Erklärung bzw. Rechteanmeldung vorliegen?

    Hoffentlich kann mir jemand helfen! :eek:

  • Hallo Frankenstein, die Vorschrift hab ich schon mal gelesen.
    Weiß aber nicht, wie ich das in der Praxis umsetzen muss.

    Die Kollegin hatte damals nur dem Notar geschrieben, dass das Verfahren für vier Wochen ausgesetzt wird. Reicht so ein formloses Schreiben? Ich gehe eher davon aus, dass ein Beschluss gemacht werden muss, bestimmt mit Rechtsmittelbelehrung, aber ich habe keinerlei Vorstücke, auch unser PC-Programm sieht sowas nicht vor.

    Und wie könnte ich alternativ das angemeldete Recht im Ausschliessungsbeschluss vorbehalten? Auch hier wäre ich für jegliche Formulierungshilfe dankbar...

    Hat jemand auch noch´ne Idee, was ich mit dem zweiten Verfahren mache, in dem keine Anmeldung erfolgt ist, aber der "Rechteanmelder" aus dem ersten Verfahren auch Rechtsnachfolger der eingetragenen Gläubigerin sein dürfte?

    Tut mir echt leid, dass ich das Forum mit so vielen Fragen bombardiere, aber wie gesagt, an meinem Gericht gibt´s niemanden, den ich fragen könnte...

    Vielen Dank im Voraus!

  • Hallo Tanja,

    ich würde einen Beschluss erlassen, der feststellt, dass das Verfahren nunmehr ruht, bis das Erbscheinsverfahren beendet ist, mit Rechtsmittelfrist einen Monat, und dann entweder einen Zurückweisungsbeschluss oder den Ausschließungsbeschluss erlassen.
    Das zweite Verfahren kann m.E.ohne das erste nicht abgeschlossen werden, da der Eigentümer erst dann feststeht.
    Was der Anwalt drängelt, muss uns doch egal sein, oder?

  • Ich greife dieses Thema einmal auf.

    Bei mir läuft ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der Grundpfandrechtsgläubiger. Angemeldet wurde ein Recht von einer Person, welche irgendwie über keine Ahnung wieviele Ecke mit einem der Grundpfandrechtsgläubiger verwandt ist. (Ich habe ihn aufgefordert mir dies entsprechend nachzuweisen. Bisher keine Rückmeldung.)

    Ich habe mir die Kommentierung zum § 440 FamFG durchgelesen.
    Derzeit spricht alles für die Aussetzung des Verfahrens. Gemäß dem Kommentar (Keidel vom Beck Verlag) ist Sinn und Zweck der Aussetzung, dass die materielle Rechtslage im ordentlichen Verfahren geklärt wird. Statthaft dagegen ist die Beschwerde, in welcher nur die Verfahrensvoraussetzungen oder die Wirksamkeit der Anmeldung geprüft werden kann.

    Ich entnehm dieser Kommentierung, dass ich eigentlich nur aussetzen kann, wenn ich die Anmeldung als wirksam erachte. Dies bedeutet doch dann, dass mir vor der Aussetzung zumindest nachgewiesen werden muss, dass die Person zur Anmeldung berechtigt ist, oder sieht dies einer anders?

    Hat jemand hiermit Erfahrung?

    Ich bin am Überlegen, ob ich den Anmelder nochmals per ZU auffordere seine Berechtigung nachzuweisen. Wenn er dies nicht machen sollte dann. Kann man dann eine Anmeldung zurückweisen bzw. als Unwirksam erachten und den Ausschließungsbeschluss erlassen?

    Gruß und Danke für eure Hilfe.

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