Eilbedürftigkeit § 769 II ZPO

  • Guten Morgen!

    Ich würde gerne eure Meinungen zur Frage der Eilbedürftigkeit einer § 769 II-Entscheidung hören:

    Gl. betreibt Vollstr. aus Unterhaltstitel durch den GVZ. Sch. ist der Meinung, alles sei schon bezahlt und gibt deshalb die eV nicht ab. Er erhebt Vollstreckungsabwehrklage verbunden mit § 769 I-Antrag. Gleichzeitig stellt er § 769 II-Antrag mit der Begründung, die Verhaftung durch den GVZ drohe. Laut meiner Geschäftsstelle aber ist der Antrag auf Erlaß des Haftbefehls bei uns noch gar nicht registriert geschweige denn vorgelegt oder der HB erlassen...

    Gegner wendet ein, die Sache sei nicht eilbedürftig. Ich tendiere auch zu der Ansicht... Was würdet ihr meinen?

    Grüße,

    Pfänder

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Teile ebenfalls die Meinung, dass keine Eilbedürftigkeit vorliegt. Es wurde schon der 769 I Antrag gestellt, dann muss er beim PG bisschen Druck machen. Ferner liegt bislang kein Antrag auf HB vor, sodass du das Ding ohne schlechtes Gewissen zurückweisen dürftest.

  • § 769 II ZPO ist nur anwendbar, wenn eine Vollstreckungshandlung ausgeführt wird, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Regelfall also die Pfandverwertung. Ein HB könnte vorzeitig gelöscht werden, so dass auch deshalb kein Fall des § 769 II ZPO vorliegen kann. Im Übrigen gebietet sich auch in Verfahren nach § 769 II ZPO die vorherige Gläubigeranhörung (AG Hannover JurBüro 2007, 99-100)

  • Also, wenn Vollstreckungsabwehrklage bereits beim Prozessgericht erhoben ist, ist § 769 II ZPO nicht mehr anwendbar. Dann gibt es nur noch § 768 I ZPO. Wurde selbst in der Vergangenheit bereits zweimal aufgehoben mit dieser Begründung. Es gibt keinen Grund, warum ein 769-Antrag vom Vollstreckungsgericht schneller bearbeitet werden soll, als vom Prozessgericht.
    Abs. II ist nur dann anzuwenden, wenn die Entscheidung so eilig ist, dass eine Klageeinreichung mit gleichzeitigem Antrag nach 769 I nicht mehr zu bewerkstelligen ist.

    p.s. Meiner Meinung nach schließt ein bereits gestellter 769 I - Antrag den Antrag nach Abs. II aus.

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