Es wurde gem. § 850c ZPO ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt, mit dem das Arbeitseinkommen gepfändet werden soll. Es geht um Unterhalt, Gläubiger ist eines der minderjährigen Kinder des Schuldners.
Nach der einschlägigen Kommentierung (z. B. Zöller)wird für Unterhaltsgläubiger nur auf Antrag nach § 850d ZPO gepfändet. Oder gibt es bei der Pfändung von Arbeitseinkommen Fälle mit Unterhaltsgläubigern wo § 850d ZPO v. A. w. zu berücksichtigen ist?
Pfändung nach § 850d ZPO bei Unterhaltsgläubiger nur auf Antrag möglich?
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Elvis -
17. Mai 2011 um 09:50
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Nur auf Antrag! Wenn kein Antrag gestellt wurde oder z.B. nur das vorgedruckte Vormular für gewöhnliche Geldforderungen "vergewaltigt" wurde, gibt es nur den pfändbaren Betrag nach der Tabelle, allerdins zählt der Unterhaltspfänder selbst für seine eigene Pfändung nicht als unterhaltsberechtigte Person.
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Die bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO gibt es bei mir auch nur auf ausdrücklichen Antrag. Es gilt das Antragsverfahren der ZPO.
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§ 308 ZPO: ne ultra petita.
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Das macht ja auch durchaus Sinn, den Sch nicht kahl zu pfänden. Das könnte ihn glatt motivieren, die Arbeit nicht zu reduziern. Sofern da auch Rückstände abgebaut werden, ist das völlig in Ordnung. Der D-Antrag kann ja jederzeit nachgeschoben werden.
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Danke:daumenrau, hatte eigentlich auch keine andere Lösung erwartet, aber manchmal hat man komische Ideen...
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