Wieviele Angelegenheiten?

  • Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen,

    es wurde seinerzeit ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilt für "Mietrechtliche Angelegenheit".

    Der RA reicht nun drei Vergütungsanträge zu je 99,96 € ein, und zwar für
    1. Nebenkostenabrechnung 2010,
    2. Abwehr einer Forderung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und
    3. Geltendmachung der Mietkaution nach Ende des Mietverhältnisses.

    Meiner Meinung nach handelt es sich hier nur um eine Angelegenheit. Es besteht doch ein innerer objektiver Zusammenhang.

    Wie sehr Ihr das?

  • Kann man streitig sehen.

    Kommentierung geht überwiegend von 1 Angelegenheit aus. Bitte Lissner oder Schoreit durchlesen zu dieser Frage.

    Hat RA denn Alles in 1 Schreiben abgehandelt?

    (PS: Betriebskostenabrechnung und Mietkaution würde in Berlin nicht bewilligt werden, da Verbraucherzentrale Berlin eine andere Art der Hilfe darstellt... Wegen der Schönheitsreparaturen müsste man gucken, wie der Sachverhalt war.)

  • es wurde seinerzeit ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilt für "Mietrechtliche Angelegenheit".



    Bei solch konkreten Berechtigungsscheinen kann ich nur sagen: selbst schuld.


    Bzgl. der Nebenkostenabrechnung sehe ich auch die Verbraucherzentrale als andere Möglichkeit der Hilfe an, sofern nicht dazu schon bei der Antragstellung ausgeführt wurde und deshalb der Berechtigungsschein erteilt wurde.

    2. und 3. hängen m.E. zusammen. Die Forderung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen hat wohl dazu geführt, dass die Mietkaution nicht ausgezahlt wird, Eine Angelegenheit.

  • Schau mal in diese beiden Entscheidungen, insbesondere AG Vechta

    Es wird im Rahmen der Beratungshilfe von einer einheitlichen Angelegenheit ausgegangen, wenn eine gleichzeitige Auftragserteilung erfolgte, ein gleichartiges Verfahren vorliegt und ein innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände gegeben ist, wie z.B. zwischen Nebenkostenabrechnung, Mängeln und Kündigung des Mietverhältnisses. AG Vechta, Beschluss vom 04.02.2008, 4 II 1940/07

    Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit im Sinne der § 2, 6 BerHG, 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt. OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09, juris


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