Hallo Leute,
ich bin seite heute neu hier und freue mich, über ein solches Forum erfahren zu haben und nutze diese natürlich gern.
Ich habe folgende Thematik zur Diskussion zu stellen, die recht komplex ist, aber vielleicht interessiert es ja doch jemanden:
Mit notariellem Bauträgervertrag hat der Käufer ein Wohnungseigentum (Doppelhaushälfte) erworben. Wir vertreten den Käufer in dieser Angelegenheit anwaltlich, sind also nicht in notariell tätig, ist aber auch egal.
Der Käufer hat auf unseren Rat hin selbst einen Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Überreichung einer begl. Fotokopie der Kaufvertragsurkunde, einer begl. Fotokopie der Auflassungsurkunde sowie unter Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und begl. Fotokopie der Verwalterzustimmung beim örtlichen Amtsgericht gestellt, da der Verkäufer nicht mitwirkt und er einer Zustimmungsklage etc. aus dem Weg gehen will. Es ist faktisch noch ein Restkaufpreis von ca. 8.000,00 EUR offen, der -wie so oft- wg. Mängeln einbehalten wurde. Der Verkäufer reagiert in keinerlei Hinsicht, auch nicht auf unsere Aufforderungen hin.
Das zuständige Grundbuchamt (GBA) hat auf den Umschreibungsantrag des Käufers dahingehend verfügt, dass dem Käufer ein eigenes Antragsrecht nicht zustünde, da die Parteien in der Kaufvertragsurkunde den beurkundenden Notar angewiesen hätten, den Umschreibungsantrag erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung zu stellen und auf ihr eigenes Antragsrecht verzichtet hätten und daher ein von einer Partei selbst gestellter Umschreibungsantrag zurückzuweisen sei. Ferner monierte die bearbeitende Rechtspflegerin, dass die Auflassungsurkunde nicht in beglaubigter Fotokopie, sondern in Ausfertigung vorzulegen sei. Das GBA gab dem Käufer insoweit Gelegenheit, den Umschreibungsantrag bis zu einem bestimmten Datum vollumfänglich zurückzunehmen, da dieser ansonsten kostenpflichtig zurückzuweisen sei.
Ich habe darauf mit Schiftsatz für den Käufer reagiert und entsprechend zu den vermeintlichen Eintragungshindernissen Stellung genommen (zu meiner Begründung im einzelnen weiter unten).
Daraufhin hat das GBA mit Beschluss den Antrag zurückgewiesen.
Das GBA stützt seine Begründung auf den Beschluss des 15. Zivilsentats des OLG Hamm (meines OLG-Bezirks) vom 26.03.1975, Az. 15 Wx 197/74.
Diesem kann ich allerdings nicht folgen, da im Anschluss an das gesamte Schrifttum das OLG Frankfurt (DNotZ 1992, 389) m.E. deutlich zu verstehen gegeben hat, dass ein Verzicht auf das eigene Antragsrecht unwirksam ist (vgl. auch LG Frankfurt MittRhNotK 1992, 116; LG Magdeburg RPfleger 1996, 244; OLG Hamm FGPrax 1998, 154).
Zu begründen ist die Unwirksamkeit eines solchen Verzichts oder einer das eigene Antragsrecht verdrängenden Vollmacht für den Notar m.E. mit deren Unvereinbarkeit mit dem verfahrensrechtlichen Charakter des Antrags.
Ich bin der Meinung, dass das GBA bzw. die bearbeitende Rechtspflegerin in vorliegendem Fall verkennt, dass die Auflassung des Kaufgegenstandes in gesonderter Urkunde unbedingt und ohne eingeschränkten Eintragungsantrag wirksam erklärt wurde. Der vom GBA zitierte Beschluss des OLG Hamm bezieht sich aber auf einen Kaufvertrag, der sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch den dinglichen bzw. sachlich-rechtlichen Bestandteil, nämlich die Einigung, enthält und die Parteien dort wörtlich auf das eigene Antragsrecht verzichtet haben.
In vorliegendem Fall heisst es in der Kaufvertragsurkunde leidglich:
"Die Vertragsteile beauftragen den beurkundenden Notar, die Vertragsunterlagen zur Eintragung des Käufers als Eigentümer dem Gericht erst dann einzureichen, wenn ihm seitens des Verkäufers bestätigt ist, dass die Zahlungen des Käufers sämtlich erfolgt sind".
Diese Beauftragung des Notars stellt m.E. lediglich eine Weisung für den Grundbuchvollzug gem. § 53 BeurkG dar. Ein expliziter Verzicht auf das eigene Antragsrecht gegenüber dem GBA, welcher Außenwirkung gegenüber dem GBA haben könnte, wurde in der Kaufvertragsurkunde nicht erklärt. Ebenfalls enthält der Kaufvertrag keine Weisung an den Notar, eine Ausfertigung und/oder begl. Kopie einer die Auflassung enthaltenden Urkunde vorerst nicht zu erteilen. Der Notar hat dem Käufer ja sogar fröhlich eine begl. Kopie der Auflassungsurkunde übersandt!
Ich meine, es ist ja unstreitig, dass gem. § 16 Abs. 2 GBO ein Antrag von einer Bedingung abhängig gemacht oder gar einer Befristung oder einem anderen Vorbehalt abhängig gemacht werden kann. aber ist doch m.E. nicht zu erkennen, dass der Antrag ansich neben der Auflassung seine eigentliche prozessuale Bedeutung haben soll, da der Kaufvertrag selbst keinen Umschreibungsantrag enthält.
Die Auflassungurkunde enthält ein vom GBA zu beachtendes Hindernis für den Umschreibungsantrag jedoch nicht. Ein solches Hindernis hätte dann zweckmäßigerweise vom Notar in die Urkunde aufgenommen werden müssen, wenn es zum Zeitpunkt der Auflassungsbeurkundung noch gewollt gewesen wäre. Zwar enthält die Auflassung eine Bezugnahme (unechte Verweisung) auf die der Notariatsangestellten im Kaufvertrag erteilten Vollmacht zur Beurk. der Auflassung, jedoch nicht auf den Kaufvertrag selbst. Kann man das dahingehend auslegen? Ich meine nein! Denn unter Beachtung des geltenden Abstraktionsprinzips der Vollmacht ist somit m.E. keine Verknüpfung zwischen Kaufvertrag (schuldrechtlichem Verpfl.-geschäft mit all seinen Einschränkungen) und separater Auflassung entstanden. Es hätte hierzu m.E. einer Verweisung gem. § 13a BeurkG bedurft.
Naja-und hinsichtlich der Forderung der Rechtspflegerin, die Auflassung in Ausfertigung einzureichen, konnte ich eigentlich nur mit dem Kopf schütteln. Ich meine mal gelernt zu haben, dass die Auflassung gegenüber dem GBA nur des Nachweises durch öffentliche Urkunde bedarf, die den zwingenden Formerfordernissen des BeurkG genügt. Das GBA is m.E. weder berechtigt noch verpflichtet, die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zu prüfen, sondern lediglich, ob die Auflassung ordnungsgemäß beurkundet wurde. Im Hinblick auf § 29 GBO soltle dem Nachweis m.E. genüge getan sein...
Ich habe sodann gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt mit vorstehenden Begründungen. Mal sehen, was das zuständige Landgericht hierauf erkennt.
Für etwaige Beiträge bin ich dankbar. Vielleicht komme ich ja zu anderen bzw. neuen Erkenntnissen.
Viele Grüße
hoppelfloh!