§ 788 ZPO - notwendige Kosten Räumung

  • Würdet ihr Kosten für den Ersatz des Wohnungs- und Briefkastenschlosses/zylinders nach § 788 ZPO als notwendige Kosten ansehen und im KFB festsetzen?
    Gläubiger ist der Vermieter, der aufgrund Urteil geräumt hat. Er gibt an, dass bei der Räumung durch den Gerichtsvollzieher der Schlosser lediglich die Tür geöffnet hat, da die Wohnung zu einer größeren Anlage mit Schließanlage gehört und daher die Schlösser vom Vermieter gewechselt werden.

    Beigefügt ist eine Rechnung, die der Gläubiger an den Schuldner erstellt hat.

    Wenn das Schloss nicht kaputt ist, ist es vom Prinzip her ja eigentlich nicht notwendig, ein Schloss zu tauschen - jedoch im Hinblick darauf, dass der Schuldner ja wohl noch die alten Schlüssel hat, irgendwie doch logisch. Damit also erstattungsfähig nach § 788 ZPO?
    :gruebel:
    Wie seht ihr das?

  • Unabhängig von der Notwendigkeit sind das mE definitiv keine Vollstreckungskosten, sondern darauf hat der Vermieter ggf. einen Schadenersatzanspruch, der ganz regulär tituliert werden müßte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich hatte diese Problematik bereits und habe die Ersattungsfähigkeit bejaht. Im Fall hat der Gläubiger eine Aufforderung an den Schuldner vorgelegt die restlichen Schlüssel herauszugeben, dies ist wohl nicht geschehen. Zur Wahrung der Belange des Gläubiges war daher das Auswechseln des Schlosses notwendig.

  • Notwendig hin oder her, das sind jedenfalls keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weshalb m. E. § 788 ZPO aus diesem Grunde ausscheidet. Vor allem würden hier komplizierte materiell-rechtliche Fragen, nämlich

    - Übergang des Herausgabeanspruchs (ursprüngliche Schlüssel) auf einen Schadensersatzanspruch (ich erinnere nur an die ewige Diskiussion um den alten § 283 BGB)

    - Abzug Neu für Alt

    - Mitverschulden des Geschädigten

    auf § 788 ZPO verlagert, und das ist nicht dessen Sinn und Zweck.

  • Es handlet sich um eine die Vollstreckung vorbereitende Handlung, darüber hinaus ist enger Sachzusammenhang gegeben. Die Festsetzung restriktiv abzulehnen würde mir daher schwerfallen. Ich würde - wenn sich keinerlei Zweifel an der Notwendigkeit ergeben - festsetzen.

  • Es dürfte aber eine die Vollstreckung abschließende Handlung sein.[FONT=&quot]Es dürfte einem späteren Mieter [/FONT][FONT=&quot]kaum [/FONT][FONT=&quot]vermittelbar sein, dass der Vormieter noch Schlüssel zur Wohnung haben könnte.[/FONT]

  • [FONT=&quot]Es dürfte einem späteren Mieter [/FONT][FONT=&quot]kaum [/FONT][FONT=&quot]vermittelbar sein, dass der Vormieter noch Schlüssel zur Wohnung haben könnte.[/FONT]

    Genau. Und solche Konflikte sind materiell-rechtlicher Art und werden von den Richtern entschieden.

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