zu hoher Freigabebetrag § 850l ZPO

  • Guten Morgen!

    Ich habe da ein kleines Problem, bei einem Schuldner ohne P-Konto habe ich gemäß § 850l ZPO Lohn freigegeben, allerdings ein klein wenig zu viel, da ich eine unterhaltsberechtigte Person angesetzt habe, die ich nicht hätte ansetzen dürfen. Es handelt sich um eine Unterhaltsvollstreckung und das vollstreckende Kind habe ich als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt. Beschwerde gegen den Freigabebeschluß steht bevor. Was würdet ihr mir raten? Nächsten Monat entsprechend weniger freigeben? Eine einfache Abhilfe nützt ja auch wenig, da ja das Geld bereits abgehoben ist (nehme ich zumindest mal an ;)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Sowas passiert. Nicht schön, ist doch aber selten. Es steht jeder Partei zu ein RM gegen deinen Beschluss zu machen. Dann kannst du bis zur endgültigen Entscheidung einstellen und dann den unpfändbaren Betrag reduzieren. Von Amts wegen würde cih hier - glaub ich - nichts tun.

  • Sowas passiert. Nicht schön, ist doch aber selten. Es steht jeder Partei zu ein RM gegen deinen Beschluss zu machen. Dann kannst du bis zur endgültigen Entscheidung einstellen und dann den unpfändbaren Betrag reduzieren. Von Amts wegen würde cih hier - glaub ich - nichts tun.



    Sehe ich genauso - shit happens ;)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

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