Hallo mal wieder das leidige Thema Kosten der Nachbesserung der e.V. des Gerichtsvollziehers.
Der Gerichtsvollzieher berechnet nach langer Diskussion keine Gebühr für die NAchbesserung mehr nach KV 260 oder KV 604
Der GV berechnet aber weiterhin Auslagen und Zustellungskosten.
Gibt es nicht Rechtsprechung dahingehend, dass nicht nur keine Gebühren nach KV 604 entstehen für eine Nachbesserung, die aufgrund eines Fehlers eines Gv´s vorzunehmen ist, sondern auch keine Kosten, also Auslagen etc.???
Kann jemand einen Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung geben? Ggf. sogar aktuelle?
Viele Grüße
Nachbesserung e.V. Kosten des Gerichtsvollziehers
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Anton79 -
23. Juni 2011 um 12:28
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Vieleicht hilft das weiter:
AG Bottrop Beschluss vom 04. 03. 2004 –18 M 100/04- abgedruckt in DGVZ 2004 Heft 6 Seite 94/95; AG Alfeld (Leine) JurBüro 2004 Seite 39; LG Verden JurBüro 2003 Seite 543; AG Bremen JurBüro 2003 Seite 159 und JurBüro 2005 Heft 11 Seite 607/608; LG Dresden JurBüro 2005 Heft 11 Seite 608/609; AG Cloppenburg JurBüro 2005 Heft 11 Seite 607, AG Hannover Beschluss vom 03. 08. 2006 –760 M 107638/06- veröffentlicht in DGVZ 2006 Heft 9 Seite 142 -
In einem Nebensatz auch in I ZB 27/09.
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aber gibt es nicht einen Unterschied zwischen Kosten und Gebührenfreiheit?
Also, ich meine die 2 folgenden Fallkonstellationen:
1. Schuldner gibt e.V. beim GV ab. Gläubiger moniert widersprüchliche und fehlende Angaben. Der GV lenkt ein und läde Schuldner zur Nachbesserung und berechnet dafür keine 604 KV Gebühr aber dafür Auslagen und Zustellungskosten - Ist dies berechtigt?
2. Schuldner gibt e.V. beim GV ab. Gläubiger moniert widersprüchliche und fehlende Angaben. Der GV lehnt Nachbesserung ab. Der Gläubiger legt Erinnerung und anschließend sofortige Beschwerde ein mit dem Ergebnis, dass der GV die NAchbesserung vornehmen MUSS. Der GV lädt den Schuldner dann zur Nachbesserung und berechnet dafür keine 604 KV Gebühr aber dafür Auslagen und Zustellungskosten - Ist dies berechtigt?
Der GV sieht also in beiden Konstellationen aufgrund der Rechtsprechung davon ab eine 604 KV Gebühr zu berechnen, aber er stellt halt Kosten für Auslagen und Zustellung in Rechnung.
Ich meine da hätte ich auch mal Rechtsprechung gehabt, die auch den Ansatz von Auslagen verneint!!! -
Ich kenne keine Rechtsprechung dazu, aber Kostenfreiheit heißt nicht, dass auch Auslagenfreiheit besteht.
Wenn ich eine Gerichtskostenrechnung für den Landkreis oder die Stadt fertige, fordere ich auch grds. Auslagen an. Dafür müssen nämlich auch jene einstehen. -
Ich kenne keine Rechtsprechung dazu, aber Kostenfreiheit heißt nicht, dass auch Auslagenfreiheit besteht.
Wenn ich eine Gerichtskostenrechnung für den Landkreis oder die Stadt fertige, fordere ich auch grds. Auslagen an. Dafür müssen nämlich auch jene einstehen.
Kostenfreiheit heißt, dass keine Gebühren und keine Auslagen gezahlt werden müssen. Gebührenfreiheit heißt, dass nur die Auslagen gezahlt werden müssen. -
Wenn der GVZ aber Mistbock gebaut hat, darf er wohl auch die Auslagen, die seine zusätzliche Tätigkeit wohl auslöst, nicht in Rechnung stellen.
Die Nachbesserung ist erforderlich, weil der GVZ das Protokoll unvollständig aufgenommen hat. Deshalb kriegt er keine Gebühren. Und deshalb sollte er auch auf seinen Auslagen sitzen bleiben müssen. Damit würde ich die Auslagen zurückweisen und gut. Soll sich der GVZ doch ´nen Kopp machen, wo er seine Kröten herkriegt.
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Kostenfreiheit heißt, dass keine Gebühren und keine Auslagen gezahlt werden müssen. Gebührenfreiheit heißt, dass nur die Auslagen gezahlt werden müssen.
Genau. Kosten bestehen aus Gebühren und Auslagen.
Ist zwar das bayerische Kostengesetz, aber dort wird es "erklärt":
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG
http://by.juris.de/by/KostG_BY_1998_Art1.htm
Zitat
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 10. Januar 2007 gegen die Kostenrechnung sowie den ablehnenden Bescheid des OGV ... vom 2. Januar 2007 – ... – wird dieser angewiesen, die Gebühr KVNr. 604 nach dem GVKostG nebst Auslagenpauschale in Höhe von Euro 15,50 nicht in Ansatz zu bringen und dem Schuldner im Rahmen eines neuen Termins folgende Fragen vorzulegen, beantworten und an Eides Statt versichern zu lassen:
1.) Angaben zur Art des Handys,
2.) Kaufpreis und Kaufzeitpunkt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gericht:AG Bremen
Entscheidungsdatum:15.05.2007
Aktenzeichen:248 M 480122/07
Dokumenttyp:Beschluss -
[/QUOTE]Genau. Kosten bestehen aus Gebühren und Auslagen.
Ist zwar das bayerische Kostengesetz, aber dort wird es "erklärt":
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG
http://by.juris.de/by/KostG_BY_1998_Art1.htm[/QUOTE]
so auch § 1 GKG und...und...und -
Vorab: Kostenfreiheit oder Gebührenfreiheit bezieht sich auf den Gläubiger, nicht auf die Vollstreckungsmaßnahme.
Was die Erhebung von Zustellungskosten und entsprechenden Auslagen im Nachbesserungsverfahren betrifft, halte ich mich an Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, 20. Erg.Lfg. 2011, § 7 GvKostG:
"Eine Niederschlagung von Kosten gem. § 7 I GvKostG kommt aber nur bei einem schweren Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers in Betracht (AG Rastatt, DGVZ 2000, 31). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt z. B. vor, wenn der Gerichtsvollzieher erkennen konnte, dass das Vermögensverzeichnis offensichtlich unvollständig ist. Er hätte in diesem Fall dem Schuldner die EV nicht abnehmen dürfen. Drängt sich dem GV nicht offensichtlich die Unvollständigkeit einer abgegebenen EV auf, liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor."
Für mich heißt das, dass die Mängel schon ziemlich gravierend sein müssen, damit auch die Ladungskosten nicht erhoben werden. Bei kleineren Mängeln hat mir der Richter zum Kostenansatz recht gegeben. -
Das hat doch bitteschön alles nichts mit Gebühren- oder Auslagenfreiheit zu tun: Kostenrecht ist immer noch Folgerecht. Eine Gebühr für eine Nachbesserung entsteht ganz einfach deshalb nicht, weil verfahrensbedingt kein neues e.V.-Verfahren beginnt, sondern nur das alte fortgesetzt oder ein Fehler korrigiert wird - unabhängig davon, ob der Schuldner vielleicht unvollständige Angaben gemacht hat oder ggf. der GVZ eine Frage vergessen hat. Zumal ein "Nachbesserungsverfahren" rechtlich fragwürdig ist, denn das sieht die ZPO gar nicht vor.
Aber da ein Auftrag im Sinne von § 3 GvKostG erteilt wurde, besteht auch kein Hindernis, dass Gebühren und Auslagen für die übrigen Amtshandlungen erhoben werden.
Eine ggf. "unrichtige" Sachbehandlung hat damit auch nichts zu tun, hierfür gibts § 7 GvKostG - die beträfe dann aber - wenn überhaupt - die Gebühr für das originäre e.V.-Verfahren.
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Vielleicht auch hilfreich:
Zitat
Die Prüfungsbeamtin beim Amtsgericht Darmstadt führte zur Kostenerinnerung aus:
Mit seiner Erinnerung vom 03.10.05 i. V. m. Schriftsatz vom 04.01.06 macht der Gläubigervertreter Einwendungen gegen die Kostenrechnungen im Verfahren DR II 726/04 geltend. Seiner Argumentation zu Folge handelt es sich im vorliegenden Vollstreckungsverfahren um ein reines Nachbesserungsverfahren, für das keine weiteren Kosten entstehen.
Den Einwendungen des Gläubigervertreters ist zuzustimmen. Nimmt der Gerichtsvollzieher ein unvollständiges Vermögensverzeichnis ab, so kann der Gläubiger eine Nachbesserung verlangen. Hierbei gilt das alte Verfahren als fortgeführt, so dass gemäß § 10 Abs. 1 GvKostG keine Kosten mehr geltend gemacht werden dürfen, die bereits im e.V. Verfahren angesetzt wurden. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für die evtl. Zustellungskosten (KV 100 oder 101) einer Ladung zum Nachbesserungstermin.
Diesbezüglich verweise ich auch auf meine ausführliche Stellungnahme vom 30.01.06 zum Erinnerungsverfahren des AG Michelstadt, Az. 8 M 122/06, welche ich bitte hinzuzuziehen.
Eine Nachbesserung kommt auch in Betracht, wenn der amtliche Vordruck zwar vollständig ausgefüllt wurde, jedoch Zusatzfragen in Betracht kommen. (Über die Zulässigkeit dieser weiteren Fragen wurde im Erinnerungsverfahren bereits entschieden.) Diese zusätzlichen Fragen hat der Gläubiger in seinem Antrag zu bezeichnen. Sofern es nicht zu einer Nachbesserung kommt, darf auch keine Nicht-Erledigungsgebühr nach KV 604 angesetzt werden.
Für die Kosten im gesamten Nachbesserungsverfahren bedeutet dies folgendes:
Die Zustellungskosten für die Ladungen zu e.V.-Nachbesserungs-Terminen (KV 100 oder 101) sind gerechtfertigt, vgl. Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Teil 2, Kommentar zu KV 260 Seite 10. Auch eine Dokumentenpauschale (KV 700) könnte in Betracht kommen, sofern Kopien gefertigt wurden, die erst bei Fortsetzung des Verfahrens erforderlich wurden.
Es können jedoch keine Gebühren nach KV 604 (Nicht-Erledigung) und keine Gebühren nach KV 260 (Abnahme der e.V.) angesetzt werden. Da der Gerichtsvollzieher wahrscheinlich im ursprünglichen Verfahren bereits ein Wegegeld erhalten hat, kann auch ein Wegegeld nach KV 711 nicht mehr berechnet werden. Bei der Auslagenpauschale nach KV 713 können nur noch 20% aus den Gebühren, die evtl. im Fortsetzungsverfahren neu entstanden sind (Zustellungsgebühren), geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch für das gesamte Verfahren die Höchstgrenze von 10,– EUR einzuhalten
Dieser Stellungnahme hat sich der Bezirksrevisor beim Landgericht Darmstadt angeschlossen. Das Gericht macht sich ebenfalls diese Stellungnahme zu eigen. Die angefochtene Kostenentscheidung war deshalb zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 VIII GKG.
Gericht:AG Darmstadt
Entscheidungsdatum:15.03.2006
Aktenzeichen:63 M 34929/05
Dokumenttyp:Beschluss -
Es tut mir ja leid, aber in meinen Augen sind die Kosten (jegliche Gebühren und Auslagen) im Nachbesserungsverfahren stets nicht zu erheben.
Mir kam bislang noch kein Fall vor, in der die Mängel nicht hätten vom GV erkannt werden können und er im Termin neu hätte kostenfrei laden können. -
sehe ich auch wie silvester, aber die frage lautet auch, wo ist dies in der Rechtsprechung schon klar ausgesprochen worden, dass auch nicht mal die Auslagen und Zustellungskosten angesetzt werden dürfen?
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Ich gebe ja zu, daß der Beschluß noch etwas weiter geht als die Eingangsproblematik:
Muß ein Vermögensverzeichnis wegen unrichtiger Sachbehandlung nachgebessert werden, sie die Kosten für die dadurch notwendige Verhaftung des Schuldners nicht zu erheben.
AG Bln.-Tiergarten, DGVZ 2007, 77 -
Zum Beitrag Silvester 24.06.2011, 21:06:
Ich kann mit Beispielen von blödsinnigen oder schikanösen Nachbesserungsansinnen ein Buch füllen! Zeitweise war ein Inkassobüro darauf geradezu spezialisiert.
Beispiele:- warum nimmt der Schuldner keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch? (=keinerlei Nutzen für Gläubiger)
- Wie kann es sein, dass der Schuldner keine wertvollen Gegenstände hat, PC usw. hätte doch jeder!
- eine Frau mittleren Alters soll angeben, wieviel Rente sie irgenwann mal beziehen wird (weit in der Zukunft)
- Es könne doch nicht sein, dass ein junger Mann so niedriges Einkommen hat (der jobbte in einer Kneipe, hatte keine Berufsausbildung und lebte mietfrei bei Muttern),
- wohlgemerkt, Glaubhaftmachung falscher EV fehlte jeweils
Und diesen ganzen Quatsch soll man umsonst bearbeiten?
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Und diesen ganzen Quatsch soll man umsonst bearbeiten?
Nicht umsonst, ohne Erhebung von Kosten.
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Noch mal ganz im Einzelnen:
Eine Gebühr KV 260 GvKostG gibt es deshalb nicht noch mal, weil bereits eine solche im ursprünglichen Verfahren erhoben wurde und es dieselbe Gebühr pro Auftrag nur einmal gibt (§ 10 I GvKostG). So fällt auch eine Gebühr an, wenn der GV eine Nachbesserung einer EV vornehmen muss, die nach der Abgabenordnung durchgeführt wurde. Dann wird nämlich kein Verfahren des GV fortgesetzt.
Der Grundsatz, dass für jede Vollstreckungsmaßnahme nur einmal eine Gebühr entsteht, gilt für Zustellungsgebühren nicht (!), gem. § 10 II GvKostG gibt es die nämlich für jede Zustellung gesondert. Diese Gebühr fällt an!
Auch weitere, bisher nicht erhobene Gebühren können entstehen, z. B. Verhaftungsgebühren.
Auch eine Dokumentenpauschale kann anfallen, zwar nicht für das Protokoll und VVZ, aber für die Kopie des Antrags, falls vom Gläubiger nicht zweifach eingereicht.
Ebenfalls ein Wegegeld, falls noch keines im ursprünglichen Verfahren erhoben wurde.
Und die Auslagenpauschale richtet sich nach den neu hinzugekommenen Gebühren, solange der Höchstwert noch nicht erreicht ist.Bei einer Nachbesserung wegen einer "Kleinigkeit" wurde mir die Erhebung dieser Kosten im Erinnerungsverfahren vom Richter bestätigt.
Nur bei einem schweren Verfahrensfehler (in meinem vorigen Beitrag wollte ich darauf hinweisen, dass Nachbesserungsaufträge durchaus nicht die "Schuld" des GV sein müssen), könnte eine Niederschlagung gem. § 7 GvKostG in Betracht kommen. Das aber habe ich in meiner Praxis so gut wie nie erlebt.
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hallo Jenna,
werd mal Erinnerung einlegen gg. den Kostenansatz und dich mal auf dem Laufenden halten, was für ne Entscheidung ergeht.
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Hier werden im Nachbesserungsverfahren keine Kosten anerkannt, da die Mängel zumeist vom GV hätten erkannt werden können. Damit liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor.
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