Hallo, wie berechnet Ihr die Vollstreckungsverjährung im folgenden Fall:
- Freiheitsstrafe 2 Jahre, also Verjähungsfrist 10 Jahre
- Beginn: Rechtskraft 01.01.2010
- Verurteilte ist bei Rechtskarft in Haft, also Ruhen der Verjährung ab 01.01.2010
- Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG, der Vu kommt aus der Haft direkt in Therapie, also ruht die Verjährung
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- der Vu bricht die Theapie am 07.06.2010 ab, am 15.06 2010 wird die Zurückstellung widerrufen
Ab wann läuft die Verjährung wieder? Ab Therapieabbruch, da der Vu nicht mehr verwahrt ist, oder ab Widerruf der Zurückstellung?