Grunddienstbarkeit dienendes Grdst. geteilt, Löschung in nur einem Blatt

  • Eingetragen wurde vor Jahrzehnten eine Grunddienstbarkeit auf einem großen Acker für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Ackers (Schafe weiden, Kartoffeln anpflanzen...). Im Laufe der Zeit wurden dienendes und herrschendes Grundstück ganz, gaaaaanz viele und noch mehr viele Male geteilt. Eine Eigentümerin eines mit-dienenden Grundbuchblattes stellt den Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit unter Vorlage einer Löschungsbewilligung vom Berechtigten EINES mit-herrschenden Grundbuchblattes. Das ist hier das kleinste Problem, weil der Vorgang im Gesamten noch viel schlimmer ist, aber ich brauche mal eure Hilfe. Kann man gegebenenfalls eine Grunddienstbarkeit im Blatt einer mitdienenden Eigentümerin hinsichtlich eines Berechtigten löschen? Wenn alle Berechtigten zustimmen: Kann man die Grunddienstbarkeit in nur einem dienenden Grundbuchblatt löschen? Oder muss die Löschung insgesamt erfolgen? Müssen dann sämtliche dienende Eigentümer den Antrag auf Löschung stellen? Oder reicht es, wenn einer das macht? Ich stehe völlig auf dem Schlauch...

  • Bezüglich des Antragsrechts meine ich, dass der Antrag eines Miteigentümers eines Grundstücks, an dem das recht gelöscht oder teilgelöscht werden soll, genügt (wie sonst auch). Ein Eigentümer kann den Antrag m. E. aber nicht nicht für ihm nicht gehörende Grundstücke stellen.

    Wegen der §§ 1025, 1026 BGB müsste es m. E. möglich sein, dass eine Dienstbarkeit an einem dienenden Grundstück zugunsten eines herrschenden gelöscht wird.

    Du könntest aber - entsprechende Nachweise, die dann nicht notwendig der Form des § 29 GBO bedürfen, vorausgesetzt - auch über ein Verfahren nach § 87 lit. b GBO nachdenken. Damit erledigt auf alle Fälle das Antragsproblem, evtl. auch das Bewilligungsproblem. Nur Du hättest dann das Problem, alle Berechtigten anhören zu müssen. Aber so ein Verfahren musst Du ja nicht durchziehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für deine Antwort. Verfahren auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit ist bereits abgelehnt. Es würde Monate dauern, alle Beteiligten herauszufinden. Es gibt weiter Berechtigte, die der Löschung widersprechen. Das weiß ich, denn das Katasteramt hatte mal angefangen, die Berechtigten anzuhören, dann kam aber raus, dass das Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses vom Katasteramt nicht durchgeführt werden kann, weil keine Teilung des Grundstücks vorliegt. Kann ich auch eintragen: Hinsichtlich des Berechtigten xx gelöscht?

  • M.E.muss die Eintragung lauten:

    Herrschende Grundstücke sind jetzt Flur 1 Nr.2/2, 2/3, 2/4, 2/5, 2/6 und 2/7.
    Hinsichtlich des berechtigten Grundstücks 2/3 gelöscht am...

    Noch ein schönes (Rest-)Wochenende!

  • Es würde Monate dauern, alle Beteiligten herauszufinden.


    Hierzu könnte man das Kasteramt um Hilfe bitten.

    Ein Widerspruch wäre im übrigen nicht notwendig das Ende eines Amtslöschungsverfahrens. Es kommt darauf an, ob er den Fortbestand des Rechtes begründet. Falls nicht, kann man das Verfahren nach § 87 lit. c GBO fortführen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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