Kroatische Gesellschafterin einer GbR

  • Hallo !

    Wir haben hier folgenden Fall:

    Erwerberin ist eine GbR, deren Gesellschafterin u.a. eine kroatische Gesellschaft ist.
    Eingereicht ist ein übersetzter kroatischer Handelsregisterauszug.
    Es wurde auch die Firmierung übersetzt.

    Im Gesellschaftsvertrag der GbR wird die kroatische Gesellschaft mit ihrer ins Deutsche übersetzten Firmierung angegeben.

    Kann man nun bei Eintragung der GbR als Eigentümerin die kroatische GbR mit ihrer übersetzten Firmierung (X GmbH) als GbR-Gesellschafterin eintragen ?
    Bedarf es zusätzlich eines Hinweises, dass es sich um eine kroatische Gesellschaft -und keine deutsche GmbH- handelt ?

    Im Voraus schon mal vielen Dank für Antworten !

  • Ich würde die kroatische Gesellschaft unter ihrem (richtigen) kroatischen Namen und unter Angabe ihres Sitzes in Kroatien (ggf. mit dem Zusatz "/Kroatien") eintragen. Die deutsche Übersetzung der Firma hat in meinen Augen im Grundbuch nichts verloren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ist es dann akzeptabel, dass im Gesellschaftsvertrag die X-GmbH (deutsche Firmierung) auftritt ?
    Meines Erachtens nicht.

    Allerdings steht im Gesellschaftsvertrag hinter X-GmbH dieser Zusatz in Klammern: (Verkürzter Name: X d.o.o.).
    Im Registerauszug ist unter der Rubrik Firmenname neben der ausgeschriebenen Variante X drustvo s ogranicenom odgovornoscu za promet nekretninama,
    welche mit X, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Immobilienverkehr übersetzt wurde, auch angegeben:
    X d.o.o. (übersetzt: X GmbH).

    Dadurch, dass im Gesellschaftsvertrag auch der verkürzte Name angegeben ist, dürfte die Eintragung der kroatischen Firmierung (und zwar der nicht verkürzten Version) in Ordnung gehen.

    Wie seht Ihr dies ?

    Einmal editiert, zuletzt von sterne (28. Juli 2011 um 10:16) aus folgendem Grund: Version ergänzt

  • M. E. ist es grundsätzlich egal, ob die Unternehmensart ausgeschrieben oder abgekürzt dargestellt wird. Das gilt dann auch für ausländische Unternehmen. Im vorliegenden Falle würde ich die Unternehmensart allerdings voll ausschreiben, und zwar wegen des Anhängsels "za promet nekretninama". Zugleich muss ich feststellen, dass dieses im Registerauszug genannt wird, im Vertrag jedoch offenbar nicht, was mich stört.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Merkwürdiger Zufall (?):
    Ich habe gestern einen Vertrag mit eben solchen Beteiligten bekommen. Bei mir soll aber nur eine AV eingetragen werden.

    Ich hatte zunächst eigentlich vor, die Firma als XYZ d.o.o. einzutragen. Jetzt werde ich die kroatische Bezeichnung aber wohl voll ausschreiben. Könnte man evtl. dahinter in Klammern GmbH schreiben, als Übersetzung?

    Im übrigen habe ich schon verschiedene weitere Probleme gesehen (z.B. fehlt eine Unterschriftsbeglaubigung), die aber erst bei Umschreibung interessant werden.

  • Würde ein Unternehmensformkürzel nicht übersetzen, weil dies zu Verwirrungen führen würde. Bei einer Ldt. würde man ja auch keine UG(haftungsbeschränkt) draus machen.

  • Aus meiner Sicht behandelt die gestellte Frage nur ein Sekundärproblem, weil die (bereits existente) Erwerber-GbR ohnehin nicht eingetragen werden kann.

    Schön zu sehen, dass jemand den Kampf für ein ordnungsgemäßes Grundbuch trotz widerstreitender BGH Entscheidungen fortsetzt:strecker

    Das Problem liegt meines Erachtens jedoch nicht beim BGH, sondern beim Gesetzgeber, welcher endlich ein freiwilliges GbR-Register einführen sollte mit der Maßgabe, dass der Grundstückserwerb einer GbR nur möglich ist, wenn sich die GbR in ein entsprechendes Register eintragen lässt. Dieses Register muss gewährleisten, dass die Gesellschafter und die Vertretungsberechtigten jederzeit zu ermitteln sind und ein entsprechenden Vertrauenstatbestand schaffen. Der § 82 GBO ist jedenfalls nicht geeignet, sicherzustellen, dass die bei Ersteintragung benannten Gesellschafter überhaupt zuständig und z.B. für Zwangsversteigerungen etc erreichbar sind.

    Für alle die sich an die Entscheidungen des BGH halten wollen, bleibt es aber dabei, dass der Gesellschafter zumindest mit der vollständigen ausländischen Bezeichnung anzugeben ist.

  • Das Problem liegt meines Erachtens jedoch nicht beim BGH, sondern beim Gesetzgeber, welcher endlich ein freiwilliges GbR-Register einführen sollte mit der Maßgabe, dass ...


    Und welchen Anlass sollte der Gesetzgeber haben, das zu tun, nachdem der BGH das Problem nunmehr "gelöst" hat und das Register schon vorher keine Option war?

    (Ich schweife ab, ich weiß ...)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus meiner Sicht behandelt die gestellte Frage nur ein Sekundärproblem, weil die (bereits existente) Erwerber-GbR ohnehin nicht eingetragen werden kann.

    Schön zu sehen, dass jemand den Kampf für ein ordnungsgemäßes Grundbuch trotz widerstreitender BGH Entscheidungen fortsetzt:strecker

    Es gibt Leute, die vollmundig eine Meinung hinausposaunen, sie aber postwendend auf den rechtlichen Müllhaufen befördern, wenn der BGH anders entscheidet. Und es gibt Leute, die von der Richtigkeit ihrer wohlüberlegten Auffassungen überzeugt sind und deswegen keinen Anlass sehen, dem BGH unter Aufgabe der eigenen Rechtsansicht auf seinen rechtlichen Irrwegen zu folgen.

    Ich zähle mich -nicht ganz unbescheiden- zur letztgenannten Spezies.

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