Antworten auf sämtliche Fragen gibt
Gerold/Schmidt, 19. Auflage Nr. 3500 VV-RVG Rn. 6, 26
Für das Beschwerdeverfahren entsteht ein gesonderte Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG. Sofern im Beschwerdeverfahren PKH (edit: für das Hauptsacheverfahren) bewilligt wird, ist das Beschwerdeverfahren selbst nicht davon erfasst, gleichwohl eine gesonderte Beiordnung im Beschwerdeverfahren möglich ist.
Da hier eine PKH-Bewilligung für das Beschwerdeverfahren fehlt, steht einer Festsetzung der Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG gemäß § 11 RVG nichts im Wege, insbesondere nicht § 122 I Nr. 3 ZPO.