Erinnerung gegen PfÜB - Verstoß gegen §850b ZPO?

  • Hallo,
    ich habe einen PfÜB erlassen, mit dem u.a. Ansprüche aus einer Lebensversicherung gepfändet wurden (kein Fall von §850b I Nr. 4 ZPO).
    Nunmehr legt der Schuldner Erinnerung ein:
    Auf Basis der Lebensversicherung werden derzeit Auszahlungen aufgrund einer (mit der Versicherung verbundenen) Absicherung von Berufsunfähigkeit an den Schuldner vorgenommen. Der Schuldner argumentiert nun, dass die derzeit ausgezahlten Leistungen aufgrund der Berufsunfähigkeit gem. §850b ZPO nur eingeschränkt pfändbar seien und der PfÜB aufzuheben sei. Das Verfahren des §850b ZPO sei nicht eingehalten. Außerdem lägen die Voraussetzungen des §850b ZPO bzgl. der Billigkeit der Pfändung keinesfalls vor. Vorgelegt wurde u.a. ein bestätigendes Schreiben der Versicherung.
    Der Gläubiger sieht dies natürlich anders (Pfändung sei nicht unbillig, vorherige Pfändungen in das sonst. bewegl. Vermögen seien erfolglos verlaufen).

    Hierzu nun meine Fragen:
    1. Gepfändet wurde die abgeschlossene Lebensversicherung, die (verdeckt) auch Leistungen bei eingetr. Berufsunfähigkeit beinhaltet. Da mir (und dem Gläubiger?) dies unbekannt war, liegt m.E. kein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Anhörung etc. vor. Seht ihr das auch so?
    2. Da ich jetzt weiß, dass die Leistungen aufgrund der Berufsunfähigkeit nur nach den Voraussetzungen des §850b ZPO pfändbar sind, muss ich jetzt den PfÜB aufheben und/oder in der Prüfung der Voraussetzungen des §850b ZPo einsteigen?

    Ich hoffe, ihr habt dazu Ideen... Ich stehe hier voll auf dem Schlauch ... :confused:

  • Hallo, war die letzten Tage nicht im Dienst und kann daher erst heute antworten.
    Die BGH-Entscheidung hab´ ich gelesen.
    Allerdings hab´ ich´s noch immer nicht so ganz verstanden (:oops:) wie es mit dem Verfahren laufen muss:
    Kann/Muss ich jetzt bei meiner Entscheidung in die Prüfung nach §850b ZPO einsteigen oder beschäftige ich mich jetzt mit dem vermeintlichen Verfahrensfehler? Kann ich im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung auch eine Anordnung nach §850b ZPO treffen?
    :(

  • Verfahrensfehler hin oder her, eine Erinnerung nach § 766 ZPO wird ja nicht nur bei Verfahrensfehlern eingelegt (siehe z.B. Erinnerung i.V.m. § 850d ZPO, weil zu wenig Unterhaltsberechtigte berücksichtigt wurden, von denen Gläubiger und Gericht allerdings nichts wussten).

    Es ist doch jetzt ein klarer Fall: Erinnerung nach § 766 ZPO --> Prüfung, ob i.V.m. § 850 b ZPO Abhilfe geboten ist
    --> Fall der Abhilfe --> teilweise Aufhebung von Rechtskraft abhängig machen, da gegen diesen Beschluss nun Gläubiger das RM der sofortigen Beschwerde hätte
    --> Fall der Nichtabhilfe --> Vorlage an Richter zur Entscheidung

    Zur Frage selbst, ob also abgeholfen wird oder nicht, muss du dir anhand der Art der Versicherung, der allgemeinen Einkommensverhältnisse, dem Vorbringen von Gläubiger und Schuldner sowie nach Literaturstudium (Zöller, Stöber) halt selbst ein Bild machen und zu einer Meinung gelangen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!