Hallo,
ich habe einen PfÜB erlassen, mit dem u.a. Ansprüche aus einer Lebensversicherung gepfändet wurden (kein Fall von §850b I Nr. 4 ZPO).
Nunmehr legt der Schuldner Erinnerung ein:
Auf Basis der Lebensversicherung werden derzeit Auszahlungen aufgrund einer (mit der Versicherung verbundenen) Absicherung von Berufsunfähigkeit an den Schuldner vorgenommen. Der Schuldner argumentiert nun, dass die derzeit ausgezahlten Leistungen aufgrund der Berufsunfähigkeit gem. §850b ZPO nur eingeschränkt pfändbar seien und der PfÜB aufzuheben sei. Das Verfahren des §850b ZPO sei nicht eingehalten. Außerdem lägen die Voraussetzungen des §850b ZPO bzgl. der Billigkeit der Pfändung keinesfalls vor. Vorgelegt wurde u.a. ein bestätigendes Schreiben der Versicherung.
Der Gläubiger sieht dies natürlich anders (Pfändung sei nicht unbillig, vorherige Pfändungen in das sonst. bewegl. Vermögen seien erfolglos verlaufen).
Hierzu nun meine Fragen:
1. Gepfändet wurde die abgeschlossene Lebensversicherung, die (verdeckt) auch Leistungen bei eingetr. Berufsunfähigkeit beinhaltet. Da mir (und dem Gläubiger?) dies unbekannt war, liegt m.E. kein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Anhörung etc. vor. Seht ihr das auch so?
2. Da ich jetzt weiß, dass die Leistungen aufgrund der Berufsunfähigkeit nur nach den Voraussetzungen des §850b ZPO pfändbar sind, muss ich jetzt den PfÜB aufheben und/oder in der Prüfung der Voraussetzungen des §850b ZPo einsteigen?
Ich hoffe, ihr habt dazu Ideen... Ich stehe hier voll auf dem Schlauch ...