Hallo.
Ich habe zwei Fälle, die ich gerne zur Diskussion stellen würde:
1. Es geht ein Schriftsatz eines Rechtsanwalts bei Gericht ein, in dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt wird. Zunächst wird er dem Richter der Zivilabteilung vorgelegt. Dieser schreibt drauf: an Vollstreckungs-Abt., keine Vollstreckungsabwehrklage.
Der Rpfl. der ZV-Abteilung fragt beim RA (schriftlich) an, ob es sich bei dem Schriftsatz um eine Erinnerung gegen den ergangenen Pfüb, eine Beschwerde, oder eine Vollstreckungsabwehrklage handelt. Der RA schreibt zurück: Vollstreckungsabwehrklage. Der Rpfl. der ZV-Abteilung legt dem Richter der Zivilabteilung wieder vor.
Dieser regt sich auf, dass der Rpfl. der ZV-Abteilung sich erdreistet hat, dem RA die Vollstreckungsabwehrklage "anzubieten", nachdem er (Richter) bereits geschrieben hat, dass es keine ist. Er müsse jetzt zurückweisen.
Ich denke nicht, dass der Rpfl. seine Kompetenz überschritten hat, oder? Ein RA sollte jawohl selbst wissen, was er beantragt.
2. In einem Urteil heißt es: "... wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger YY €, nebst XX € nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen."
Im Kostenfestsetzungsverfahern weist der Rpfl. darauf hin, dass ihm nicht klar ist, warum der Betrag XX € nicht anzurechnen sei, da es sich um eine 1,3 Geschäftgebühr handelt. Daraufhin, rechnet der RA die Geschäftsgebühr hälftig (kommentarlos) an.
Ein anderer Rpfl. meint, der erste Rpfl. dürfe keine Anrechnung fordern, da das Urteil eindeutig sei. Das übersteige seine Kompetenz. Aber der erste Rpfl. hat ja keine Absetzung vorgenommen, sondern nur einen Hinweis gegeben.
Manchmal scheint es mir nicht so eindeutig, was ein Rpfl. darf.