Der aber aus der landeskasse schon erhalten hat. Sonst wäre es kein Übergang
Da hast du Recht. Wenn es ein eindeutiger Übergang ist, dürfte es keine Probleme geben. Für mich stellt sich die Frage insbesondere, wenn der Ü-Anspruch nicht korrekt festgestellt worden ist.
Beispiel: In einer mir vorliegenden Akte, bei der ich eigentlich nur das § 120 Abs. 4 ZPO-Verfahren prüfe, wurden die über die PKH erhaltenen Zahlungen in dem KFB zu hoch angesetzt, sodass sich ein zu hoher Ü-Anspruch ergebenen hat. Offenbar ist es niemandem aufgefallen, denn der KFB ist schon 2 Jahre alt.
Daher kam bei mir die Frage auf, wie man sich überhaupt gegen den festgestellten Ü-Anspruch wehren kann.