Dispositionskredit

  • Guten Morgen,

    die Eltern (Betreuer) beantragen für ihren Sohn die Genehmigung zur Einräumung eines Dispokredites. Der Betroffene kann lediglich über einen Bargeldbetrag vom Sozialamt verfügen. Bei den weiteren Ermittlungen habe ich nun festgestellt, dass ein Dispo in Höhe von 300,00 € schon längst eingeräumt wurde (und auch völlig ausgeschöpft wurde). Daher bezwecken die Betreuer mit ihrer Antragstellung tatsächlich die Einräumung eines weiteren Kredites. Das dies nicht genehmigungsfähig ist, ist offensichtlich.

    In der Annahme, dass der bereits vorhandene Kredit durch die Betreuer (und nicht von dem Betroffenen selbst) bei der Bank beantragt wurde, dürfte dies noch schwebend unwirksam sein, da meine Genehmigung (§ 1822 Nr. 8 BGB) noch aussteht. Nach dem Ermittlungsstand halte ich jedoch auch diese Kreditaufnahme für nicht genehmigungsfähig.

    Wie würde dann die "Rückabwicklung" in einem solchen Fall aussehen?:gruebel:

  • Ein Schreiben an die Betreuer mit der Aufforderung (BGB § 1837), bei der Bank vorzusprechen und den Dispositionskredit rückgängig zu machen.
    Ansprechpartner bei der Bank dürfte die Innenrevision sein.

    Die Einräumung des Dispokredits als solche ist nicht genehmigungspflichtig.
    Lediglich die Ausnutzung unterliegt der Genehmigungspflicht. Ist der Betroffene unter Einwilligungsvorbehalt? Dann konnte er nicht ohne Genehmigung des Betreuers handeln.
    Besteht kein Einwilligungsvorbehalt und es wurde lediglich Bargeld abgehoben, dürfte es schwierig sein nachzuvollziehen, ob der Betroffene oder die Betreuer gehandelt haben.
    Bei Überweisungen sieht man es ja am Überweisungsbeleg.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • ......
    Die Einräumung des Dispokredits als solche ist nicht genehmigungspflichtig.
    Lediglich die Ausnutzung unterliegt der Genehmigungspflicht.
    ....

    Da nimmt mir Sonea das Wort aus dem Mund.

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