Gebühr Nr. 3309 für Anforderung Vermögensverzeichnis

  • Ich sehe aber in der Anfrage noch keine Zwangsvollstreckungstätigkeit, weil lediglich eine Auskunft eingeholt wird, vergleichbar EMA oder Postanfrage, für die ich auch keine RA-Gebühren anerkenne.

    Das finde ich zwar logischer, aber für die Anfrage (und Übermittlung) gibts die ja tatsächlich und das setz ich jetzt mal als gegeben voraus.

    Für die Übermittlung der EMA, bzw. Info-beschaffung gibts ja nix, weil die zu der Verfahrensgebühr/GeschG zählt. (Vorb 2.3 Abs. 3 bzw. Vorb. 3 Abs. 2)
    insoweit würde ich die Einholung unter der VerfG des 3309 packen können.


    Aber wenn ich eine Auskunft der EMA-Behörde bekäme, in der gesagt wird, dass es denjenigen dort nicht gibt, beantrage ich die EMA doch gar nicht erst.

    Analog dazu würde ich keine (nicht existierende) EV-Abschrift anfordern - also mit der Auskunft an sich (dass keine EV abgegeben wurde), habe ich Bauchschmerzen

  • Mit der Gebühr nach VV Nr. 3309 ist die gesamte Zwvo-Maßnahme i.S.v. § 18 Nr. 3 RVG abgegolten. Sie entsteht aber doch - wie bei der Zahlungsaufforderung - mit der ersten Vorbereitungsmaßnahme ?!

    Fraglich ist, ob eine Anfrage, ob die eV abgegeben wurde, analog einer Zwvo-Androhung, als Vorbereitungsmaßnahme zum eV-Verfahren anzusehen ist, welche die eV-Gebühr auslöst. So scheint es der Gerold/Schmidt laut Flori zu sehen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • So scheint es der Gerold/Schmidt laut Flori zu sehen ?

    wäre nicht das erste Mal, dass ich anderer Meinung bin :gruebel:
    Ich guck mal morgen in den Gerold/Schmidt

    Hab aber bisher auch noch nie für die Anforderung der Abschrift eine Gebühr angesetzt und die ist ja allseits anerkannt...:oops:

    Ach so zu der Gebühr für die Aufforderung:
    Die entsteht nur, wenn ich die vollstreckbare schon habe

  • Na, da haben wir doch zwei hübsche Meinungen, die man beide vertreten und vor allem auch begründen kann. Das LG hat seweso wiederum ne eigene Meinung :wechlach:

  • Fraglich ist, ob eine Anfrage, ob die eV abgegeben wurde, analog einer Zwvo-Androhung, als Vorbereitungsmaßnahme zum eV-Verfahren anzusehen ist, welche die eV-Gebühr auslöst. So scheint es der Gerold/Schmidt laut Flori zu sehen ?



    :dito: Genau so sieht`s der Zöller (der ja nicht gerade als RVG-Kommentar bekannt ist. Die Gebühr für die Anfrage geht schließlich in der Gebühr für die eV auf (entsprechend Vollstreckungsandrohung).

    Ich hab in juris auch eine Entscheidung aus 1989 gefunden (damals noch BRAGO) welche für diese Anfrage zwar den Anfall einer Gebühr bejaht, diese aber nicht als erstattungsfähig ansieht. Es heißt dort, daß die Anfrage eine Vorbereitungshandlun sei, zu welcher der Gläubiger nicht verpflichtet ist. Wenn er vor Beginn der Vollstreckung wissen will, ob er womöglich keinen Erfolg hat, dann geht das zu seinen Lasten. Leider ist die Entscheidung nur von einem AG und ich krieg Bauchschmerzen davon. Es ist doch nachvollziehbar, daß der Gläubiger wissen will, ob der Schuldner bereits in der Schuldnerkartei steht, bevor er gutes Geld dem Schlechtem hinterherschmeißt.

    Könnte man aber nicht sagen, daß die Anfrage eine Vorbereitungshandlung der Vollstreckung ist (entsprechend EMA-Anfrage), und sie damit mit der PfÜB-Gebühr abgegolten ist?

  • Es ist doch nachvollziehbar, daß der Gläubiger wissen will, ob der Schuldner bereits in der Schuldnerkartei steht, bevor er gutes Geld dem Schlechtem hinterherschmeißt.

    Könnte man aber nicht sagen, daß die Anfrage eine Vorbereitungshandlung der Vollstreckung ist (entsprechend EMA-Anfrage), und sie damit mit der PfÜB-Gebühr abgegolten ist?

    Genau geswegen hab ich sie noch nie angesetzt. Wenn ich das EV Verfahren nicht betreibe, sehe ich die Abschrift ja als Info-Sammlung für eine mögliche ZV-Maßnahme.

    Wie ein EV Verfahren dazu passt, versteh ich noch nicht wirklich, weil die Einleitung eines solchen eher entbehrlich wird.

    ganz ehrlich? wenn sie nicht erstattungsfähig ist, wozu dann? Ich finds meistens schon blöd genug, dem Mandanten mitzuteilen, dass er nicht nur sein Geld, sondern auch noch die Titulierungskosten in den Wind schreiben kann....

  • Hab grade einen etwas anderern Fall. Gl stellt den allseits beliebten "Kombi-Antrag", also Pfändung, ggf.Abnahme der eV.
    Der GVZ hat hat festgestellt, dass sich der schuldner für längere Zeit im Ausland aufhält.
    Jetzt beantragt der Gl die Festsetzung beider Gebühren.
    Ich sehe die EV Gebühr als nicht entstanden, da die Voraussetzungen nach §§ 900, 807 ZPO nicht vorlagen, bzw. nicht geprüft werden konnten.
    Was meint ihr?

  • Hab grade einen etwas anderern Fall. Gl stellt den allseits beliebten "Kombi-Antrag", also Pfändung, ggf.Abnahme der eV.
    Der GVZ hat hat festgestellt, dass sich der schuldner für längere Zeit im Ausland aufhält.
    Jetzt beantragt der Gl die Festsetzung beider Gebühren.
    Ich sehe die EV Gebühr als nicht entstanden, da die Voraussetzungen nach §§ 900, 807 ZPO nicht vorlagen, bzw. nicht geprüft werden konnten.
    Was meint ihr?



    Ich denke auch, dass die Tätigkeit im Rahmen der Abnahme der eV noch nicht begonnen hat und damit auch die entsprechende Gebühr nach VV RVG Nr. 3309 noch nicht entstanden sein kann.


  • Ich denke auch, dass die Tätigkeit im Rahmen der Abnahme der eV noch nicht begonnen hat und damit auch die entsprechende Gebühr nach VV RVG Nr. 3309 noch nicht entstanden sein kann.

    da sind wir wieder bei den Feinheiten :)

    Entstanden ist sie bereits mit Beauftragung (gegenüber Mandant).

    Festsetzbar (788) ist sie aber nicht, weil sie noch nicht notwendig war. Die Notwendigkeit tritt erst bei der Bedingung der EV Abgabeverplfichtung - also 900, 807 ein

  • Entstanden ist sie bereits mit Beauftragung (gegenüber Mandant).


    Widerspruch! Mit "Feinheiten" hat das in diesem speziellen Fall nichts zu tun.

    Der Auftrag bzw. Antrag, den Schuldner das Vermögensvereichnis erstellen zu lassen, ist ein bedingter Auftrag! Der Antrag wird nur für den Fall gestellt, daß die entsprechenden Voraussetzungen für die Abnahme der eV vorliegen. Liegen diese nicht vor, tritt die Bedingung nicht ein, der entsprechende Antrag ist obsolet. Gebühren kann der Anwalt dafür nicht verlangen.

  • na gut, ich sollte heute echt nur noch in der GZ rumturnen :oops: oder mich auf mein Gefühl und das tägliche Tun verlassen. Ich hätte die Geb. gar nicht erst im Forderungskonto und somit nicht über die Erstattung nachgedacht...:oops:

    Geb Dir Recht

  • gibt es denn zwischenzeitlich schon eine Entscheidung, ob die Gebühr für die Anfrage bzw. Anforderung des Vermögensverzeichnisses mit der PfÜB-Gebühr abgegolten ist; d.h. ist diese anzurechnen (wie bei der Vollstreckungsandrohung)?

  • wieso sollte die Gebühr für die Anforderung des VVs bei dem nachfolgenden PfÜB angerechnet werden? Ist doch eine andere Maßnahme und hab ich noch nie erlebt. Im übrigen fordert man das VV nicht aus Jux an, die Arbeit damit beginnt ja erst, wenn es vorliegt.

  • wieso sollte die Gebühr für die Anforderung des VVs bei dem nachfolgenden PfÜB angerechnet werden? Ist doch eine andere Maßnahme und hab ich noch nie erlebt. Im übrigen fordert man das VV nicht aus Jux an, die Arbeit damit beginnt ja erst, wenn es vorliegt.

    Ich denke schon, dass angerechnet werden muss. Die Anforderung des Vermögensverzeichnisses dient doch gerade der Vorbereitung nachfolgender Vollstreckungsmaßnahmen (bspw. PfüB). Kommt aber "aus der Hüfte geschossen", Literatur habe ich hier nicht parat, müsste Morgen in der Kanzlei nachsehen.

  • Nö, es gibt nix. Aber wie ist es so oft - lieber mal ne Gebühr zuviel rein, als zuwenig, das Gericht kann ja dann immer noch absetzen.

  • so betrachtet ist jede Maßnahme eine Vorbereitung für die darauffolgende zu sehen...:2gruebel:

    Die Gebühr für die Abnahme der e. V. entsteht bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Gerold/Schmidt, 17. Aufl. Nr. 3309 RVG Rn. 184; Hartmann, 37. Aufl. § 18 RVG Rn. 52), so dass der folgende Antrag auf Abnahme der e. V. die Gebühr nicht erneut auslösen kann.

  • so betrachtet ist jede Maßnahme eine Vorbereitung für die darauffolgende zu sehen...:2gruebel:

    Die Gebühr für die Abnahme der e. V. entsteht bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Gerold/Schmidt, 17. Aufl. Nr. 3309 RVG Rn. 184; Hartmann, 37. Aufl. § 18 RVG Rn. 52), so dass der folgende Antrag auf Abnahme der e. V. die Gebühr nicht erneut auslösen kann.

    genau das (EV), aber PfüB ist was anderes.

    Ich geb zu, dass ich immer noch mit der Gebühr "spiele". Die Gebühr fällt für die Anforderung der Abschrift an. Bleibt es bei der Anforderung der Abschrift, rechne ich die ab; mach ich weiter (mit Erkenntnissen aus der Abschrift), rechne ich ab, wobei ich ja logischerweise keine EV beantrage, weil ich die schon habe und eben ein PfüB eine andere ZV Maßnahme darstellt.

    Wie immer, kommt auf die Situation an... :strecker

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