Man muss den Antrag nur genau lesen, da steht:
Hiermit beantrage ich, dem Sch die e.V. ab zunehmen, hat er bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine e.V. abgegeben. bitte ich um
Übersendung des Verm.verzeichnisses.Will sagen, ein RA schreibt einen Antrag auf e.V. an den GVZ, kriegt als Antwort das Aktenzeichen der Leistungsakte - Gebühr verdient-.
Der andere fragt zuerst beim Schuldnerverzeichnis nach und kriegt ein VV. - keine Gebühr verdient?-
wie seht ihr das?
So ein ähnlicher Fall liegt mir vor. Gl. Vertreter beantragt die Festsetzung der Kosten aus der ZV gem. §§ 103 ff., § 788 ZPO zu folgender
Vollstreckungsmaßnahme: Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
"Gem. § 915 III ZPO wird zum Zwecke der ZV um Auskunftserteilung aus dem Schuldnerverzeichnis gebeten. Der Sch. hat am XX die e.V. abgegeben. Um Übersendung des VV wird gebeten."
Kann/darf/muss ich die Kosten für die Auskkunft aus dem Schuldnerverzeichnis festsetzen?
§ 13 RVG, 3309 VV RVG 0,3 Geb.
Kollegen meinen - ja. Bin mir da nicht so sicher...