betreuungsgerichtliche Gen. zur Erbausschlagung, Überschuldung nicht nachgewiesen

  • Das habe ich noch nie gesehen. Ich kenne nur den Sonderband für Vergütungsanträge, und der ist praktisch bei Rückforderungsverfahren, da muss man nicht von Seite 1 bis Seite 1987 durchblättern, wo mehr oder weniger versteckte Anweisungen sind.

    Aber eins habe ich gelernt aus Soneas Wortwahl: Genehmigungen sind eine Unmöglichkeit!! Das sollte Allgemeingut werden, dann kommen diese Anträge erst gar nicht mehr.:D

  • Ui :D ja, das wäre fein! *lach*

    Ja, doch, es gibt solche Gerichte.
    Ich kenne Sonderakten nur für Vergütung und Unterbringung. Alles andere wird dort geheftet, wo es gebraucht wird: im Hauptband!
    Nun ja, unnötige Sonderakten/Unterakten/Genehmigungsakten oder wie die sich schimpfen, werden bei uns dann wieder aufgelöst.
    Das führt dann letztendlich zu völliger Verwirrung, wenn diese nicht berufsbedingt schon vorher vorgelegen hat ...

    :gruebel: Äh, wo war ich nochmal?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • DAS habe ich übersehen *Ironiemodus aus* :mad:

    Das habe ich angenommen, denn der Selbstbehalt bei ALG 2, wenn der Empfänger ihn denn überhaupt angespart hatte, wird regelmäßig nicht genügen, um diese Verbindlichkeiten zu decken. Mir ist zwar nicht bekannt, was bei drei Monatsmieten, einer professionellen Räumung und handwerksgerechten Renovierung sowie Bestattungskosten "janz weit südlich" zusammenkommt, aber dass das nur sehr wenige ALG2-Empfänger angespart haben, ist Allgemeinwissen. Übrigens kann es, selbst wenn sicher geklärt werden könnte, dass keine Verbindlichkeiten vorhanden sind, sachlich gute Gründe für eine Ausschlagung geben, was z.B. allein an dem Fall, dass ein Zuschuss von Bestattungskosten von der Stadt oder dem Landkreis erst nach einer Ausschlagung gezahlt wird, zu sehen ist. Ich gebe hier natürlich nur Allgemeines wieder, das jeder kennt und niemand übersieht.

    Zitat von saddle80

    Ja, Dracos` Ansichten sind da schon ein wenig befremdlich...:gruebel:

    Befremdlich ist wohl eher die Reaktion auf meinen Beitrag, aber die eigene Arbeitsweise ständig zu hinterfragen und zu überprüfen und mit kritischen Fragen sachlich umgehen zu können, kann man in bestimmten Umfang vielleicht noch lernen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Draco (21. Oktober 2011 um 21:45)

  • Da vom Betreuer meist nicht viel an Auskünften zu erwarten sein wird, ist es doch erst recht nicht erstaunlich, dass umfangreiche Amtsermittlungen betrieben werden (müssen).

    Wo sollen sonst die zur Entscheidung nötigen Erkenntnisse herkommen? :gruebel:

    Wo ist der Umfang der nötigen Erkenntnisse definiert und wo ist bestimmt, dass ganz andere Maßstäbe anzusetzen sind, als es Personen, die keiner Genehmigung bedürfen, in eigener Sache tun?


  • Eigentlich ist es doch Aufgabe der Betreuerin, ein paar Fakten zum Nachlass beizubringen. Also neben Nachlassakten einsehen, weitere Auskünfte von der Betreuerin einholen.


    Ganz klares Nein!!!!!!!!!!

    Ein ganz klares JA!

    Die Betreuerin war laut #1 mit im Termin anwesend und hat mitbekommen, was läuft und warum die anderen ausgeschlagen haben. Also kann sie -und hat sogar die Pflicht- dem Gericht Auskunft zu erteilen.

  • Dann müsste sie ja konkrete Kenntnis vom Nachlass und die Gelegenheit zur Sichtung von NL-Papieren haben. Schildern kann sie nur das, was sie von vorrangig Ausschlagenden gehört hat. Dass sie das rüberbringt, ist selbstverständlich. Den Wahrheitsgehalt des Gehörten kann die Betreuerin nicht prüfen.
    Angesichts

    a) der Pflicht, Belange der betreuten Person zu schützen
    b) der Möglichkeit der taktischen Erbausschlagung vorrangig Berechtigter kann und darf das Gericht sich nicht auf die Aussagen der Betreuerin allein zurückziehen. Es hat
    selbst zu ermitteln - und hat auch die besseren Möglichkeiten hierzu

    bleibt nur ein Prüfungs"rundschlag" durch das Gericht. Wie ein Vorredner sagte: man kommt Schritt für Schritt voran.
    Dass dies quälend ist, weiß ich selber.


  • Ich kenne das ein oder andere Gericht, das für jede Unmöglichkeit Sonderhefte anlegt ... :cool:

    Hab eine Akte übernommen, da hab ich erst mal gar nichts kapiert. Lief schon einige Jahre, es waren mehrere Bände. Irgendwann hat mich dieses "Richter" auf den einen und das "Rechtspfleger" auf den anderen Aktendeckeln gewundert. Da wurden die Akten tatsächlich entsprechend getrennt. Hab als erste Amtshandlung den aktuellen Band geschlossen und "gemeinsam" einen neuen angelegt.

  • Das entspricht dann vielleicht der vor Ort üblichen Aktenführung, aber woraus ergibt sich, dass diese besser ist als eine Trennung der Vorgänge von Richter und Rechtspfleger? Die Führung in einer Akte ist nun wirklich nicht übersichtlich und nur weil eine Trennung bisher nicht praktiziert wird, wäre eine ergebnisoffene Abwägung der Vor- und Nachteile sinnvoll.

    Zitat von Gänseblümchen

    und hat auch die besseren Möglichkeiten hierzu

    Welche sollen das sein?

  • @ Draco: Schon mal was davon gehört, dass man als Gericht viel eher Auskunft bekommt als als Betreuer, bei dem es sich doch mehr oder weniger um einen Privatmenschen handelt ?
    Wenn das nicht bekannt ist: versuche es doch mal.

  • DAS habe ich übersehen *Ironiemodus aus* :mad:

    Das habe ich angenommen, denn der Selbstbehalt bei ALG 2, wenn der Empfänger ihn denn überhaupt angespart hatte, wird regelmäßig nicht genügen, um diese Verbindlichkeiten zu decken. Mir ist zwar nicht bekannt, was bei drei Monatsmieten, einer professionellen Räumung und handwerksgerechten Renovierung sowie Bestattungskosten "janz weit südlich" zusammenkommt, aber dass das nur sehr wenige ALG2-Empfänger angespart haben, ist Allgemeinwissen. Übrigens kann es, selbst wenn sicher geklärt werden könnte, dass keine Verbindlichkeiten vorhanden sind, sachlich gute Gründe für eine Ausschlagung geben, was z.B. allein an dem Fall, dass ein Zuschuss von Bestattungskosten von der Stadt oder dem Landkreis erst nach einer Ausschlagung gezahlt wird, zu sehen ist. Ich gebe hier natürlich nur Allgemeines wieder, das jeder kennt und niemand übersieht.

    Zitat von saddle80

    Ja, Dracos` Ansichten sind da schon ein wenig befremdlich...:gruebel:

    Befremdlich ist wohl eher die Reaktion auf meinen Beitrag, aber die eigene Arbeitsweise ständig zu hinterfragen und zu überprüfen und mit kritischen Fragen sachlich umgehen zu können, kann man in bestimmten Umfang vielleicht noch lernen.

    Hallo? Ironiemodus überlesen? :mad: Jetzt werde ich langsam richtig stinkig...Ich weiß nicht, warum du meinst, mich hier altklug belehren zu müssen...mir würden jetzt schon ein paar "nette" Formulierungen einfallen, die meine Meinung über dich kundtun...aber ich möchte nicht beleidigend werden. Interessant ist nur, dass du offensichtlich zu wissen meinst, wie ich meine Arbeit verrichte...ICH würde mir soetwas nicht anmaßen...:mad:

  • @ Draco: Schon mal was davon gehört, dass man als Gericht viel eher Auskunft bekommt als als Betreuer, bei dem es sich doch mehr oder weniger um einen Privatmenschen handelt ?
    Wenn das nicht bekannt ist: versuche es doch mal.

    Wenn ich mir die Antworten von unserem Goldstück Draco so durchlese, frage ich mich, ob er schon jemals eine Genehmigung erteilt hat? :gruebel:

  • :mad: Jetzt werde ich langsam richtig stinkig...

    So eine Reaktion vermag angesichts der vorherigen Beiträge nicht zu verwundern. Mit Hinweisen und kritischen ansätzen sollte man jedoch anders umgehen können.

    Zitat von saddle80

    Ich weiß nicht, warum du meinst, mich hier altklug belehren zu müssen...

    Wer glaubt, Beiträge so lesen zu müssen, hat sicher einen Grund dafür. :roll:

    Zitat

    mir würden jetzt schon ein paar "nette" Formulierungen einfallen, die meine Meinung über dich kundtun...aber ich möchte nicht beleidigend werden.

    Nur zu. Wem sachlich nichts Gescheites einfällt, greift eben zu solchen Aussagen und vergisst schnell, wie er zuerst aufgetreten ist. Manches ist und bleibt eine Stilfrage.

    Zitat von saddle80

    ICH würde mir soetwas nicht anmaßen...:mad:

    Gut zu wissen. Dann war das oben geäußerte Befremden etc. sicher nur eine Entgleisung.

    Zitat von saddle80

    Wenn ich mir die Antworten von unserem Goldstück Draco so durchlese, frage ich mich, ob er schon jemals eine Genehmigung erteilt hat? :gruebel:

    Und noch eine. Ich bin vielleicht nur ein altkluger und eigentlich dummer und unerfahrener Rechtspfleger, aber der hat noch einen Rat: Schreiben zur Sache und Beantwortung von Fragen statt sinnfreier Kommentare tun einem Forum gut und am Ende auch einem selbst.

    Ich bitte um Verständnis, dass ich diesen allenfalls einseitig als spannend angesehenen Meinungsaustausch nicht weiterführe.

    Zitat von Gänseblümchen

    @ Draco: Schon mal was davon gehört, dass man als Gericht viel eher Auskunft bekommt als als Betreuer, bei dem es sich doch mehr oder weniger um einen Privatmenschen handelt ?
    Wenn das nicht bekannt ist: versuche es doch mal.

    Was schon so alles zu hören war, ist sicher interessant. Im Mittelalter hörten die Leute auch, dass die Erde eine Scheibe ist. Ich lese und höre dagegen gern konkrete Aussagen, die begründet und belegt werden können. Möglicherweise sind meine Fragen

    Zitat

    Wo ist der Umfang der nötigen Erkenntnisse definiert und wo ist bestimmt, dass ganz andere Maßstäbe anzusetzen sind, als es Personen, die keiner Genehmigung bedürfen, in eigener Sache tun?

    Welche (besseren Möglichkeiten zur Ermittlung) sollen das sein?

    jedoch zu primitiv für eine fachliche Beantwortung. Schade, denn das und die kritische Auseinandersetzung mit fremden und eigenen Arbeitsweisen sollten für ein Forum selbstverständlich sein.

  • Okay...du bist toll und alle anderen haben nichts drauf...ist gespeichert. Ich hoffe, wenigstens hier bemerkst du den leichten Sarkasmus...sowas hab ich lang nicht erlebt, ehrlich! :(

  • Ich bitte zu einer sachlichen Diskussion zurückzukehren. Persönliche Angriffe bringen das Thema nicht weiter und sind keine Argumentationshilfe!

    Mel
    (Mod.)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

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  • Genau, zurück zum Thema ist ein gutes Stichwort. :)
    Ich habe beim jobcenter des Verstorbenen ermittelt und siehe da, es ergibt sich eine Nachzahlung an die Erben im 4-stelligen Bereich. Da ich zwar kein Vermögen ermitteln konnte, aber auch keine Überschuldung habe ich nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Betroffenen, der leider keine Stellungnahme abgegeben hat, die Genehmigung zur Erbausschlagung versagt.

    Die Betreuerin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und bringt vor, dass der Betroffene ausdrücklich den Wunsch gehegt habe, das Erbe nicht anzunehmen, weshalb er die Erbausschlagungsurkunde (anderes AG) auch gegengezeichnet hätte.

    Ein Blick in die Original Nachlassakte verriet mir allerdings, dass die Anwesenheit des Betroffenen bei der Erbausschlagung weder protokolliert wurde, und sich auch keine Unterschrift des Betroffenen auf der Ausschlagungserklärung befindet. :confused:

    Dies habe ich der Betreuerin mitgeteilt und um weiteren Sachvortrag, bzw. Rücknahme der Beschwerde gebeten. Seitdem ruht still der See.

    Inzwischen fand ein Betreuerwechsel. Die ehemalige Betreuerin teilt mir mit, sie habe alle Unterlagen an die neue Betreuerin übergeben.

    Was mache ich nun mit der Beschwerde? Erledigt ist sie ja nicht.

  • Ich gehe mal davon aus, dass mit "die Betreuerin hüllt sich in Schweigen" noch die alte gemeint ist. Dann würde ich der Neuen den Sachverhalt schriftlich schildern und mitteilen, dass, falls bis zum xx keine gegenteilige Mitteilung kommt, unterstellt wird, dass die Beschwerde gegen die Genehmigung als zurückgenommen gilt.

  • Tach zusammen,
    es gibt Neuigkeiten! Manchmal ist es besser, wenn man die Akte nochmal ganz von Anfang liest und auch auf die Daten schaut. :)

    Ich hole mal bissle aus.

    Die Betreuung war vorläufig angeordnet und endete am 12.10.11.
    Die Genehmigung zur Erbausschlagung abgelehnt hatte ich am 23.11.11, also nach dem die vorläufige Betreuung bereits abgelaufen war. Diesen Beschluss zugestellt habe ich an den Betroffenen und die vorläufige Betreuerin mit EB. (weil mir nicht aufgefallen war, dass die vorläufige bereits zu Ende war)

    Am 01.12.11 wurde die endgültige Betreuung angeordnet und eine andere Berufsbetreuerin eingesetzt.
    Am 06.12.11 legt die ehemalige vorläufige Betreuerin Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss ein.

    Die Beschwerde ist doch schon aus dem Grunde hinfällig, dass die ehemalige vorläufige Betreuerin dazu gar nicht mehr berechtigt war, da die vorläufige Betreuung bereits am 12.10.11 abgelaufen und am 01.12.11 bereits eine andere Berufsbetreuerin eingesetzt war. :gruebel:

    1. Was mache ich nun mit der Beschwerde?

    Und nun kommen gleich noch mehr Fragen....

    2. Muss ich den Zurückweisungsbeschluss über die Erbausschlagung noch an die neue Betreuerin zustellen?

    3. Wie lange legt die vorläufige Betreuerin Schlussrechnung? Bis 12.10 oder bis 30.11?

    4. Bis wann hat die ehemalige vorläufige Betreuerin Vergütungsanspruch? (Sie hat bis 01.12.11 beantragt)

    Danke fürs antworten.

    Dönergrüße


  • 3. Wie lange legt die vorläufige Betreuerin Schlussrechnung? Bis 12.10 oder bis 30.11?

    4. Bis wann hat die ehemalige vorläufige Betreuerin Vergütungsanspruch? (Sie hat bis 01.12.11 beantragt)

    zu 3.
    Die vorläufige Betreuerin war nur bis zum 12.10. im Amt und verfügungsberechtigt. Verpflichtet ist sie daher zur Schlussrechnungslegung bis zum 12.10.
    Hat sie danach gehandelt, möge sie sich insoweit erklären, auch gegenüber der neuen Betreuerin.
    Die ehemalige Betreuerin hätte insoweit als Vertreterin ohne Vollmacht gehandelt; Rechtsgeschäfte müssen geprüft und ggfs. bestätigt werden.

    zu 4.
    Bis zum 12.10.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Keidel 16. Aufl. Rd. Nr. 31 zu § 40 FamFG: Nach Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft (und von mir: Betreuung) kann eine Genehmigung nicht mehr erteilt werden. Eine erteilte Genehmigung wird auch bei Rechtskraft ohne weiteres gegenstandslos, kann aber zur Klarstellung deklaratorisch aufgehoben werden.

    Dies würde ich machen.

    Vergütungsanspruch hat die vorl. Betreuerin bis zum Wirksamwerden ihrer Entlassung/Beendigung der Betreuung. Danach kein Cent mehr.

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