Schuldner = gelöschte Firma / Nachtragsliquidator ?

  • Hallo allerseits!

    Vor mir liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gegen die (im Grundbuch auch noch so eingetragene) ABC GmbH & Co. KG, deren phG die DEF GmbH ist. Die Gläubigerin hat in ihrem Antrag angegeben, dass die Schuldnerin "durch Herrn XYZ vertreten" wird.

    Durch Einsicht in das Handelsregister ist mir nun bekannt, dass beide Gesellschaften bereits im Handelsregister auf Grund § 394 FamFG v.A.w. gelöscht wurden:
    - die GmbH & Co. KG nach rechtskräftiger Abweisung des InsO-Antrages mangels Masse (§ 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB);
    - die GmbH nach rechtskräftiger Abweisung des InsO-Antrages mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
    Der als Vertreter genannte Herr XYZ war eingetragen als
    - einer von zwei Kommandisten der GmbH & Co. KG
    - Geschäftsführer bzw. zuletzt Liquidator der GmbH.

    Dem Antrag bzw. Titel sind keine weiteren Informationen zu entnehmen. Der Titel richtet sich gegen die Schuldnerin, wie sie im Grundbuch eingetragen ist.

    Ich frage mich nun, ob ich einen Nachtragsliquidator benötige. Mir ist bekannt, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidator für eine gelöschte KG problematisch / unzulässig ist. Wäre es denn möglich, für die ebenfalls gelöschte GmbH einen solchen zu bestellen? Müsste die KG dann wieder eingetragen werden? Vielleicht denke ich auch gerade "um die Ecke"....

    Für jeden hilfreichen Tipp wäre ich dankbar!

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Ich wage mich mal an eine Anwort:

    1. Die GmbH & Co.KG ist nicht vermögenslos, da sie noch Grundvermögen besitzt. Die Löschung der GmbH & Co. KG war daher unzulässig.
    Seitens der Gläubigerin müsste daher beim Registergericht die Löschung des Löschungsvermerkes gemäß § 395 FamFG beantragt werden.
    2. Nach der Wiedereintragung der Gesellschaft wird die Abwicklung der Gesellschaft ohne weiteres fortgesetzt und die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren besteht weiter, BGH NJW 1979, 1987. (vgl. HRP, Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. Rn. 678.)
    Das heißt bei einer GmbH & Co. KG, soweit keine andere Regelung getroffen wurde, wird die Gesellschaft durch alle Gesellschafter als Liquidatoren vertreten, hier also durch die phG und die zwei Kommanditisten, § 146 Abs. 1 mit § 161 Abs. 2 HGB.
    Gemäß §§ 161 II, 150 II und 125 II 3 HGB genügt die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Liquidator. Die Zustellung des Titels an Herrn XYZ als einer der Liquidatoren der GmbH & Co. KG müsste daher m.E. genügen.

    Einen Nachtragsliquidator für die gelöschte GmbH braucht man dann eigentlich nicht.

    3. Streitig wäre ggf. noch die Frage, wann die Zustellung des Titels an Herrn XYZ erfolgt ist, also ob er auch dann Liquidator der GmbH & Co. KG ist, wenn das Register die Gesellschaft als gelöscht führt.
    Dazu solltest Du Dich mit der Entscheidung des BGH mal befassen. M.E. besteht ja dessen Vertretungsbefugnis (unerkannt) fort, solange die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Die Löschung des Löschungsvermerkes ist nur deklaratorisch zu werten. Aber hier gibt es bestimmt auch Gegenmeinungen.
    Vielleicht hilft es Dir auch weiter, wenn Du diese Frage mal im Registerforum einstellst.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Kai: Nee, leider hilft mir der link nicht weiter, da es dort um einen anderen Sachverhalt geht. Bei mir geht es ja um den Antrag auf Anordnung der ZV gegen eine gelöschte GmbH & Co. KG.

    KnutG: Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Allerdings weiss ich leider nicht, welche BGH-Entscheidung du mir "ans Herz legen" möchtest.... Deiner Argumentation hinsichtlich der nicht gegebenen Vermögenslosigkeit und Wiedereintragung kann ich aber folgen! :daumenrau

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • KnutG: Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Allerdings weiss ich leider nicht, welche BGH-Entscheidung du mir "ans Herz legen" möchtest.... Deiner Argumentation hinsichtlich der nicht gegebenen Vermögenslosigkeit und Wiedereintragung kann ich aber folgen! :daumenrau

    Es geht um die folgende Entscheidung: BGH, Urteil vom 21.06.1979 - IX ZR 69/75
    Die Entscheidung betrifft zwar eine OHG aber über § 161 Abs. 2 HGB ist diese auch für Kommanditgesellschaften einschlägig.
    Ich dachte, Du hast eine Bibliothek in der Hinterhand und kannst Dir das Urteil dort raussuchen.
    Ich habe mir es inzwischen angesehen: Der BGH sagt darin: Auch wenn eine Gesellschaft (OHG bzw. KG) als gelöscht im Register eingetragen ist, aber sich herausgestellt hat, dass sie noch über Vermögen verfügt, kann sie unter ihrer bisherigen Firma auftreten, also klagen und verklagt werden. Der bisherige Liquidator hat seine Tätigkeit fortzusetzen, ohne Neubestellung.

    Das ist passt doch ganz gut zu Deinem Fall, jetzt Du nur schauen, wem der Titel zugestellt wurde, an den Liquidator persönlich oder an die Gesellschaft.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Danke für die schnelle Antwort! Nein, eine Bibliothek habe ich leider nicht in der Hinterhand. Ich werde mal versuchen, mir die Entscheidung zu besorgen.
    Aber eine Frage vorab hätte ich doch noch:
    Die im Register gelöschte Gesellschaft (GmbH & Co. KG) kann unter ihrer bisherigen Firma auftreten und der bisherige Liquidator (in meinem Fall existierte ja nur ein Liquidator der Komplementär-GmbH) hat seine Tätigkeit fortzusetzen, ohne Neubestellung. :gruebel:

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  • Ich kenne zwar die BGH-Entscheidung von 1979 auch nicht, habe aber Zweifel, ob die fortdauernde Vertretungsbefugnis sich auch auf den ehemaligen Liquidator der Komlementär-GmbH beziehen kann.
    Hier kommt man m.E. nur mit Nachtragsliquidation der GmbH weiter. Um die Bestellung muss sich aber der Gl. kümmern, schließlich brauchen wir einen prozessfähigen Schuldner.

  • Danke für die schnelle Antwort! Nein, eine Bibliothek habe ich leider nicht in der Hinterhand. Ich werde mal versuchen, mir die Entscheidung zu besorgen.
    Aber eine Frage vorab hätte ich doch noch:
    Die im Register gelöschte Gesellschaft (GmbH & Co. KG) kann unter ihrer bisherigen Firma auftreten und der bisherige Liquidator (in meinem Fall existierte ja nur ein Liquidator der Komplementär-GmbH) hat seine Tätigkeit fortzusetzen, ohne Neubestellung. :gruebel:

    siehe #2: wenn nichts anderes beschlossen wurde, gibt es für die GmbH & Co. KG drei Liquidatoren:
    die phG (gelöschte GmbH) und die beiden Kommanditisten. Es genügt aber die Zustellung des Titels an einen Liquidator, warum nicht also an den einen Kommandisten Herrn XYZ?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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