Hallo allerseits!
Vor mir liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gegen die (im Grundbuch auch noch so eingetragene) ABC GmbH & Co. KG, deren phG die DEF GmbH ist. Die Gläubigerin hat in ihrem Antrag angegeben, dass die Schuldnerin "durch Herrn XYZ vertreten" wird.
Durch Einsicht in das Handelsregister ist mir nun bekannt, dass beide Gesellschaften bereits im Handelsregister auf Grund § 394 FamFG v.A.w. gelöscht wurden:
- die GmbH & Co. KG nach rechtskräftiger Abweisung des InsO-Antrages mangels Masse (§ 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB);
- die GmbH nach rechtskräftiger Abweisung des InsO-Antrages mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
Der als Vertreter genannte Herr XYZ war eingetragen als
- einer von zwei Kommandisten der GmbH & Co. KG
- Geschäftsführer bzw. zuletzt Liquidator der GmbH.
Dem Antrag bzw. Titel sind keine weiteren Informationen zu entnehmen. Der Titel richtet sich gegen die Schuldnerin, wie sie im Grundbuch eingetragen ist.
Ich frage mich nun, ob ich einen Nachtragsliquidator benötige. Mir ist bekannt, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidator für eine gelöschte KG problematisch / unzulässig ist. Wäre es denn möglich, für die ebenfalls gelöschte GmbH einen solchen zu bestellen? Müsste die KG dann wieder eingetragen werden? Vielleicht denke ich auch gerade "um die Ecke"....
Für jeden hilfreichen Tipp wäre ich dankbar!