Klar ist das Recht rein grundbuchmäßig gesehen eine Belastung, aber wenn es durch die Betreute nicht mehr ausgeübt werden kann und die Ausübung nicht überlassen ist, hat es doch keinen Wert. Demnach würde ich auf eine Zahlung verzichten. Das ist m. E. so abwegig nicht
M.E. ist es sogar "rein grundbuchmäßig" zu sehen. ( Der Betreute hätte den Fall des nicht mehr nutzen können auch regeln können - was er offensichtlich nicht getan hat ). Und auch wirtschaftlich steht das Recht/Wert dem Betreuten zu.
Wenn der Rechtsinhaber/Betreute selbst ohne Kapitalisierung auf sein Recht verzichtet, dann soll er es eigenverantwortlich tun.
Wenn ein Betreuer mit Genehmigung des Gerichts das Recht wegen Sinnlosigkeit aufgeben will, so sind die Kriterien andere. Gerade durch die Genehmigung sollen doch die Rechte/Werte des Betreutens gewahrt werden ( und nicht die des Grundstückseigentümers, der dann einen kostenlosen Vorteil hat ).
Wird von den Beteiligten keine Kapitalisierung gewünscht wird, dann verbleibt es meiner Meinung nach dem Willen des Betreuten ( = Wohnrecht, so wie es eingetragen wurde ).